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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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kich ihrer Amtsverwaltung, alsRedlichkeit, Offenheit und Ge wissenhaftigkeit. Ich gestehe, bei dieser Fassung kann ich für diese Paragraphe durchaus nicht stimmen. v. Erdmannsdorf: Meine Herren! Die Rede des Herrn Regierungscommissars hat mich vollständig beruhigt über die Absicht, welche die hohe Staatsregierung gehabt hat, indem sie diesen Artikel 5 b. in dem Gesetzentwürfe uns vor gelegt hat. Waren alle die Bestimmungen unter b. so aus gesprochen, wie der Herr Regierungscommiffar uns dargelegt hat, so würde ich ganz unbedenklich dafür stimmen. Wenn ich richtig verstanden habe, so ist der Zweck davon, es soll ge sagt werden: Aufreizungen und Beleidigungen gegen Behör den sind zu bestrafen, und sogar strenger zu bestrafen, als gegen Privatpersonen; warum also dies nicht klar Hinsehens Hatte der Punkt b. diese Fassung, so würde er mir ganz un bedenklich sein; ich muß aber wieder daraufzurückkommen, was der Herr Antragsteller bei Motivirung seines Antrages sagte: die Jnterpretationskunst ist mir hier gefährlich. Es rstgut gesagt: man darf objectiv eine Behörde tadeln, nur nicht subjektiv. Allein natürlich muß doch der tadelnde Aus spruch, selbst wenn er noch so objectiv gehalten, motivirt wer den; es ist aber sehr leicht, dieser Motivirung auch einen sub jektiven Tadel unterzulegen. Und ich fürchte, daß dies eben weit öfter geschehen wird bei den Angriffen auf die Regie rung von rechts her, als bei denen von links. Regierungscommiffar 0. Krug: Wenn, wie von einem der geehrten Redner gefürchtet wurde, durch das neue Gesetz «ine Rechtsunsicherheit entstehen sollte, so würde allerdings die Regierung dies sehr bedauern müssen, denn dann hätte das Gesetz seinen Zweckganz verfehlt, der gerade darauf gegan gen ist, die bisher bestandene Rechtsunsichxrheit zu beseitigen And die schwankenden Begriffe durch eine genaue Definition M ersetzen. Eben so wenig hat es in der Absicht derRegierung gelegen,/Tendenzp.roceffe hervorzurufen. Tendenzprocesse konnten allerdings nach Art. 94 des Gesetzbuchs entstehen, indem es dabei auf die Absicht ankam, welche zu Grunde gele gen hatte. Allein eben um das, was von dem geehrten Redner als Tendenzproceß bezeichnet wurde, zu vermeiden, hat man das Gesetz auf die objectiv strafbaren Fälle beschränkt.. Hier durch wird wohl auch der letzte geehrte Redner seine Bedenken beseitigt finden. Wenn man so sagte, wie er es wünschte: es sollen alle Aeußerungen bestraft werden, welche gegen die Ne gierung aufreizend oder beleidigend sind, dann würde gerade die alte, Rechtsunsicherheit wieder hervorgerusen werden. Man hätte nur einen allgemeinen und relativen Begriff, der uach Belieben von dem Richter gedeutet werden könnte. Referent v. Nostitz und Jänckendorf: Nach dem, was von mehreren geehrten Mitgliedern der Deputation und Aon Seiten des Herrn Regierungscommissars geäußert wor den ist zu Rechtfertigung des Artikels, um den es sich handelt, Habe ich meinerseits zunächst nur Weniges hinzuzufügen, da ich nicht wiederholen mag. MeineHerren, ich habe den sieben jährigen Krieg mitgemacht, das heißt, m einer früher» amt lichen Stellung einen siebenjährigen kleinen Krieg mit der Presse, mit,der ich auch heute durch eine eigenthümliche Fü gung des Geschickes ungesucht wieder in Berührung trete. Damals nunhatte man gegen die Überschreitungen derPresse einen Vorposten, dieCensur; dieserVorposten ist jetztabgelöst, und es mag ganz gut sein, daß es so ist. Allein um so weniger darf man jetzt ausreichender Strafbestimmungen bei Preßver gehungen entbehren. Es ließ sich nun allerdings erwarten, daß gegen diesen fünften Artikel mehrfache Ausstellungen ge macht werdenwürden, mehr oderweniger ausBesorgniß, daß die freie Meinungsäußerung über Organe des Staates, Be hörde», dadurch beschränkt werden könne. Auch die Deputa tion hat, wie vorhin schon erwähnt wurde, lange über diesen Artikel berathen und war Anfangs selbst dieser Meinung, hat sie aber zuletzt wieder aufgegeben. - In der That tritt auch jeneBesorgniß in den Hintergrund, wenn man den Artikel genauer analysirt. Erwägen Sie wohl, daß eine tadelnde Kri tik, von der Art. 5 handelt, sehr viel voraus setzt, um strasbarzu werden. Sie muß geschehen durch öffentliche Mit theilung, wie sie.in Art. 2 desinirt ist, also mit befonderemVor- bedacht. Sie muß verbunden sein mitVerdächtigung oder ge flissentlicher Entstellung von Thatsachen, also eine lügenhafte sein. Sie muß dem Gegenstände der Kritik Beweggründe und Absichten unterlegen, oder Eigenschaften-beilegen, die Haß und Verachtung im Publikum zu erregen geeignet sind. Was nun den letzteren besonders angefochtenen Passus anlangt, so muß ich bemerken, daß die Bestimmung in.ß. 94 des Strafge setzbuchs eine viel weitere Auslegung zuläßt, wo es heißt: „Wegen absichtlicher Verbreitung aufreizender Schriften gegen dieNegierung oder die Staats- verfassung, ingleichen wegen aufreizender Aeuße rungen gegen dieselbe ist, insofern nicht diese Handlungen unter Artikel 84 fallen, auf Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen." Da scheint denn doch immer noch Art. 5 weniger bedenklich zu sein. Es hat daher geschienen, daß ber Criterien, wie sie hier vorliegen und für die Strafbarkeit vor handen sein müssen, der Artikel für eine freie wohlmeinende Meinungsäußerung unbedenklich sei. Die Deputation ist allerdings bemüht gewesen, durch eine veränderte Fassung die Bedenken zu beseitigen, welche die Gegner dieses Artikels hegen. Ich glaube, daß es nicht überflüssig ist,, in, dieser Be ziehung zu erwähnen, in welcher Weise sie dies verschiedent lich versucht hat. So war z. B. die Absicht, hinter dem. Worte „Organe" hinzuzufügen: „geflissentlich", oder statt dessen im Satze b. zu sagen: „wenn es geflissentlich darauf ab gesehen war," um noch bestimmter zu bezeichnen, daß bös willige Absicht vorhanden sein müsse. So find verschiedene ähnliche Fassungen vorgeschlagen worden, aber man hat sich überzeugen müssen, daß man dabei der Sache nicht näher trete, ünd schließlich doch die Fassung, wie sie in der Vorlage Art. 5 enthalten ist, die zweckentsprechendste sei. Ich habe nun nach diesen Bemerkungen zu erwarten, ob man bei den geäußer-
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