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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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- - Präsidentv.'Schvnfels: HieraUfwird verzichtet, so gehe ich zur Fragstellung über. Ich w,erde bezüglich der Frag-- stell»ng folgendermaaßen verfahren. Zuvörderst werde ich Die Frage auf dep Deputationsantrag richten, der nämlich dahin geht, dfen Artikel 5 anzunehmen, wie er von der hohen Staatsregierung vorge.legt wor-> den ist, und zwar werde ich diese Frage mit Vorbehalt der: Heiden gestellten Anträge stellen, nämlich mit Vorbehalt des v. Schönberg'schen.Antrages, welcher auf den Weg fall d e s P u n k t esb. geht, und mitVorbehalt des v.Nostitz- schen Antrages, der einige Worte in dem Punkte b. einge schaltet wissen will. Würde nun Artikel 5„nach Antrag der Deputation angenommen, so würde ich dann die Frage auf Len v. Schönberg'schen Antrag zu stellen haben; bei Annahme dieses v. Schönberg'schen Antrages würde dann das v. No- stitz'sche Amendement als gefallen anzusehen sein, es würde aber jedenfalls noch eiste Fräge auf den v. Nostitz'schen Antrag zu richten sein, wenn der v.Schönberg'sche abgelehnt wird. Wenn. Niemand gegen diese Form der Fragstellung etwas einwendet, so werde ich demgemäß verfahren. Ich frage: ob die'Kammer nach dem Anträge der Depu tation dem Artikel 5 unter Vorbehalt der bei den schon erwähnten Anträge ihreZustimmüng ettherlen^will? —Einstimmig Präsident v. Sch önfels: Ich kymme nun zu der Frage aufdenv. Schönberg'schen Antrag. Er geht bekanntlich da hin: die Kammer möge die Bestimmung unterb. ab lehnen, und ich frage: ob die Kämmer sich mit dem An träge des Herrn v. Schönberg einöerstehen will? — Gegen 8 Stimmen Ntin. ^ f ' " , " Präsident v. Schönfels: Unter diesen Umstanden habe ich nun noch die Frage auf den v.Nostitz'schen Antrag zu richtest- Er geht l»aAn.«,^n Dem.PuMe ,b. hinter dem Woiste„welche".noch öieWÄrte^nzstschalten: „ihrer Na tur n ach" und ich frage: ob sich die Kammer mit diesem Anträge eirrverstehK" Oege» 12 Stimme» Nein. - - .. Präsident v. ,S chönfels: Eine, besondere Frage, auf den Artikel selbst,habe ich picht z« ,richten, da dies, bereits von wir geschehen ist. Wir können nun zu Artikel 6 über gehen,, .f. , Referentv. Nostitz undJänckendorf: Artikel 6 läutet folgendermaaßen: .. : Art. 6. Wer zum öffentlichen Aergernisse m Wort, Schrift oder bildlicher Darstellung, sich über Gott oder.göttliche Dinge, oder über andere Gegenstände der Verehrung einer beftehenden Religionsgesellschaft, oder über deren Lehren oder Gebrauche herabwürdigende, verhöhnende oder verächtliche Äußerungen erlaubt, ist mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Motive sagen Folgendes: lung führen können, beseitigt, uNd Lrt. 7 enthält eme spre- ciellere und,deutlichere Hervorhebung dessen, was durch die Bestimmung im Art. 96 des Criminalgefttzbuchs getroffen werden soll: ' In Berichte ist Folgendes zu dem Artikel 6 gesagt:: In Art. 6 ist, aus gleichem Grunde wie bei Art. 2, hinter dem Worte „Schrift" einzuschalten: „Druck." Anstatt „bestehende Reli gionsgesellschaft" schlägt man vor, zu setzen: „vom Staate anerkannte ReligionsgeseNschaft." Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob über Artikel 6 Jemand das Wort wünscht. v. Zehmen: Es erregen bei mir doch die Worte: „zum öffentlichen Aergernisse" einiges Bedenken, da sie allerdings eben so weitschichtig sind, als es schwer zu bestimmen ist, was eigentlich darunter zu verstehen sei. Ich werde den Herrn Präsidenten daherMtten, auf diese Worte eine besondere Frage zu richten, da ich dagegen zu stimmen beabsichtige. Ob ich gleich übrigens mit dem Artikel einverstanden bin, so scheint mir doch unter allen Umständen schön an sich, „wenn Jemand sich in Wort, Schrift oder bildlicher Darstellung über Gott oder göttlicheMnge, oder über ändere Gegenstände der Verehrung einer bestehenden Religionsgesellschaft, oder über deren Lehren oder Gebräuche herabwürdigende, verhöhnende oder verächtliche Aeußerungen erlaubt," eine strafbare Hand lung vorzuliegen. Es ist nicht gerade nothwendig, daß sie bis zum öffentlichen Aergernisse gediehen sei, wenn man nament lich darunter verstehen will, daß sie in der Gegenwart eines großem Publikums geschehen.sein, und verlangen will, dass dies auch wirklichsAergerniß daran ,genommen habe. Es ge nügt nach meiner Ansicht z. B-, daß das Vorkommm'ß in einem geringem Kreises ich will -sagen, in einer öffentlichen Schänkstätte oder aufder Straße erfolgtsei. Durch dm Zusatz r „zum öffentlichen Aergersiisse" wird nur eine Abschwächung des ganzen Inhaltes des Artikels herbeigeführt, ohne daß ets was Wesentliches gewonnen wird. Ich muß Mich däher-ge- gen den,Aussatz dieserjWorte jedenfalls aussprechen, MH ich hoffe, der Herr Präsident Md'cheinem Wünsche Nachkommen, auf diese Worte eine besondere Frage zu richten. Präsidentv. Schönfels: Sehr gern. WennRiemanv weiter das Wort begehrt— , Staatsminister v. Zschinsky: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß die Worte: „zum öffentlichen Aer gernisse" in dieser Paragraphe aus demselben Grunde ge braucht worden sind, aus welchem in §, 2 von öffentliche« Mittheilungen die Rede ist. Esne öffentliche Mittheilung der in Artikel 6 erwähnten Art muß aber auch immer zum Durch Art. 6 werden manche Zweifel, zu denen Art. 188 und Art. 193 des Criminalgesetzbuchs in der Anwendung auf Aeußerungen durch Wort, Schrift oder bildliche DarstO Aergerniß gereichen. , Referent v. Nostitz und Jänckendorf: Ich will nur noch hinzufügen, daß dieser Ausdruck wiedsrhslt cm Crimi- nalgefttzbuche vorkomMt, daher man ihn such wohl hier , um mit dem.CnrmmWchbuchs irr UebMknßlMMÄWW bleibe^
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