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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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fahren werden sollte; denn mit gleich gutem Rechte ließe sich ein drei-, fünf-, zehn- oder mehrjähriger Abschnitt annehmen. Sollten aber Falle vorkommen, wie kaum zu bezweifeln stehe, daß der Staatssiscus hier und da früher verliehene Jagdge- rechtigkeiten auf fremdem Grund und Boden von Privaten erkauft habe, um vielleicht ein Jagdrevier zu schließen oder bes ser zu arrondiren, so würde die Verbindlichkeit zur Rücker stattung derartiger Kaufgelder oder der sonst dafür gewährten Entschädigungsobjecte, insofern man jene dem Staalssiscus auferlegen zu können meine, umgekehrt auch die in derselben Lage befindlichen Privatgrundstücksbcsitzer treffen." Für die Berücksichtigung der gedachten Petitionen, also gegen die eben referirten Ansichten, werden von denen, welche die Aufhebung von Z. 37 der deutschen Grundrechte für noth- wendig halten, folgende Gründe ausgestellt: a) Rechtsgründe. „Die von den Gegnern angeführten Nechtssätze feien zwar richtig; allein die vollständige Anwendbarkeit auf die in Frage befindlichen Fälle müsse verneint werden. - Denn wenn auch, wie acceptirt werde, der frühere Besitzer eines Jagdrechts „Eigentümer" (dominus) genannt werden müsse, welcher den „Zufall" (oasus) zu tragen hat, so könne doch die Entziehung der Jagd durch Publikation der Grundrechte höch stens insofern als ein casueller Schaden bezeichnet werden, als die Frage entstehe: ob ein Privatmann, welcher die ihm irgendwo zuge standene Jagdgerechtigkeit an einen Andern verkauft hatte, von dem Käufer, dem vie erkauften Gerecht same durch die Grundrechte entwährt worden sind, auf Schadloshaltung belangt werden könne? Diese Frage werde freilich verneint werden müssen, da in Absicht auf diePersonen, die mit einanderinvertragsmäßigen Verhältnissen stehen, auch die Handlung eines Dritten, wo durch ohne Schuld der Contrahenten die Erfüllung der Ver bindlichkeit unmöglich wird, als ein zufälliger Schaden zu be zeichnen sei, z. B. die gewaltsame Wegnahme der zu überge benden Sache, ein Gesetz oder Befehl der Obrigkeit, wodurch die Leistung des Versprochenen verboten wird, Curtius, Handbuch des in Sachsen geltenden Civil- rechts §. 1154. auch der Regreß in Fällen nicht stattsinde, wo die Eviction herbeigeführt ward in Folge von Vorgängen, die später ein getreten sind , als das Geschäft, in Folge dessen derAuctor verbunden ist, Gewähr hinsichtlich des evincirten Objects zu leisten. L. 11 pr. v. do «viel. (21, 2.) Allein dies leidedem Staate gegenüber im vorliegen den Falle keine Anwendung. Der Staat könne seine eignen Anordnungen nicht mit „Zufall" bezeichnen. Schon nach römischem Rechte werde oasus als ein Act bezeichnet, dem menschliche Machtlostgkeitnicht widerstehen kann („vui llumsna inlirmitas resistero nou potosk, vsluti inesudiiim, ruina, nsu- kragium"), ll. 1. §. 4 ds 0. et ä. ( 44,7.) und im gemeindeutschen und sächsischen Rechte werde im All gemeinen jede unerwartete oder unabwendbare Begebenheit, besonders Naturereignisse, als Zufall bezeichnet. Thibaut, System des Pandektenrechts Z. 476. Curtius a. a. D. Als eine solche Begebenheit könne aber die Publikation der deutschen Grundrechte um so weniger betrachtet werden, als solche nicht in ganz Deutschland zur Anwendung gekommen und namentlich in Sachsen als„Landes.qesetz" freiwillig publi- cirt worden seien. Es sei somit der Staat als Urheber des den Eigenthümern der Jagdrechte zugefügten Schadens an zusehen." „Nun könne zwar nach bekannten Rechtsgrundsätzen der Staat vermöge der ihm zustehenden höchsten Staatsgewalt (jus eminens vivikatis, — dominium eminons) Privateigenthum auch ohne.Einwilligung des Eigenthümers antasten; allein es könne dies blos dann geschehen, wenn dies entweder von der Noth oder sonst aus allgemeinen, das Wohl des Staates bedingenden Rücksichten geboten wird. Ob ein solcher Fall vorläge, müsse bezweifelt werden, da ein einiges Deutschland nicht zu Stande gekommen sei, auch in mehren andern Staa ten die Grundrechte nicht eingeführt worden und selbst von dem Märzministerium nur mit gewissen Vorbehalten haben publicirt werden sollen, und da auch die aufgehobenen Jagd rechte, nicht einmal zu unmittelbaren Staatszwecken verwen det worden, vielmehr nur einer einzelnen Classe der Staats bürger, nämlich denjenigen Grundstücksbesitzern, welche Jagdrechte vorher nicht hatten, zu Gute gegangen wären." „Wolle man aber auch selbst hierin nicht allzu streng ur- theilen, sondern mehr hiervon absehen, und dagegen anneh men, daß aus landwirthschaftlichen Gründen die Jagd dem Eigentümer des Grundstücks zustchen müsse, so könne doch nicht zugegeben werden, daß eine unentgeltliche Ueber- laffung der Privatrcchte zu Gunsten einzelner Staatsbürger gefordert werden könne. Vielmehr trete, jemehr das gedachte Befugniß die gewöhnlichen Grenzen dcrStaatsgewalt in Be ziehung auf Privateigenthum überschreite, desto gewisser mit der Ausübung dieses Befugnisses der Staat in die Reihe an derer Rechtssubjecte, welche durch freie Handlungen eine Be schädigung oder Entziehung des Privateigentums bewirkt haben, und übernehme stillschweigend die Verpflichtung, für den Verlust Entschädigung zu gewähren." Vergleiche Erkenntniß des königl. Oberappella tionsgerichts zu Dresden in Sachen des Procu- rators des königl. sächsischen Staatssiscus die Stadtcommun zu Dresden, den Bau der im Jahre 1813 durch die Franzosen zerstörten Elb- brücke betreffend, mitgetheilt in dem Wochen blatte für merkwürdige Rechtsfälle, Jahrgang 4, Seite 75. „Sei aber ein Casus im vorliegenden Falle nicht anzuneh men, habe vielmehr der Staat die Einführung der Grund rechte ganz in seinen Händen gehabt, so greife auch der Grundsatz, daß der casuelle Schaden den Eigentümer treffe, nicht Platz, und könne eben so wenig von einem in Folge eines Actes der höchsten Staatsgewalt eingetretenen Un glücksfälle (oasus) die Rede sein." „Werde aber hiergegen eingehalten, daß der Staat als Fiscus für ein besonderes Privatrechtssubject zu halten sei und mithin als Fiscus eine ganz andere juristische Person sustinire, wie er als gesetzgebende Gewalt darstellt, daß folg bar auch der Fiscus als Verkäufer der in Rede stehenden Jagdrechte ein Gesetz, welches der Staat als oberste Gewalt giebt, sehr wohl als einen essus im rechtlichen Sinne ansehen könne, so sei zu entgegnen, daß man wohl einzelne Thätig- keiten des Staats theoretisch unterscheide, und einige Rechts-
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