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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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lehrer eine gesetzgebende, eine vollziehende und sine richter liche Gewalt von einander getrennt darstellen, daß dies aber nur verschiedene Formen derselben Lhätigkeit seien, und daß durch eine solchetheoretischeTrennung die Einheit des Staates nicht aufgehoben werden könne. Der Staat bleibe nach allen Richtungen hin ein und derselbe, und es könne weder der Um stand, daß die Angelegenheiten der Justiz, der Polizei, der Finanzen, des Militairs und der auswärtigen Angelegen heiten von einander abgesondert verwaltet werden, noch der Umstand, daß die eigentliche Verwaltung des Staates von der Regierung und der Gesetzgebung unterschieden werden kann, der Idee der Staatseindeit Eintrag thun." „Könne aber hiernach der Staat nicht in verschiedenen, von einander völlig unabhängigen Theilen gedacht werden, so könne auch die Finanzverwaltung, welche im Namen des Staates mit einer Privatperson contrahirt hat, einen Act der Gesetzgebung nicht als eine vis major oder als ein nicht in ihrem Willen und in ihrer Absicht liegendes Ereigniß entge genhalten." „Oder werde eingehakten, daß die Behauptung: der Staat dürfe vermöge des jus eminens in Privat rechte entweder gar nicht oder nur gegen Entschä digung eingreifen, " - im vorliegenden Falle um deswillen keine Anwendung leide, weil eben nur ein Gesetz erlassen, aber direct in die Privat rechte gar nicht eingegriffen worden sei, so sei nach allgemei nen staatsrechtlichen Grundsätzen die Frage: ob die Staatsgewalt durch einen Act der Gesetzge bung sich von Verbindlichkeiten befreien könne, welche ihr als Subject von Vermögensrechten ob liegen? ebenfalls zu verneinen. (Vergl. Beilage sub ^..) Daher hätten höchstens nur dann, wenn eine allgemeine Eini gung Deutschlands zu Stande gekommen und die Grund rechte für ganz Deutschland publicirr worden wären, um dieser höhern Rücksicht willen die sächsischen Staats angehörigen sich fügen müssen und von aller Entschädigung abzusehen gehabt. Da aber diese Voraussetzung nicht einge treten und die erwarteten allgemeinen Vortheile nicht erzielt worden seien, so habe der sächsische Staat den Berechtigten ohne Entschädigung deren Gerechtsame um so weniger ent ziehen können, als er hierzu durch unabwendbare, von außen kommende Umstände nicht genöthigt worden sei." Außer diesen Rechtsgründen, welche für die Berücksich tigung der eingegangenen Petitionen aufgestellt werden kön nen und von mehreren Seiten ausgestellt worden sind, werden auch noch b) Gerechtigkeits- und Billigkeitsgründe mehrfacher Art für die Petenten überhaupt, insonderheit aber für die, welche vom Staate gegen Bezahlung des Kaufgeldes die Jagd erworben haben, geltend gemacht, als namentlich: „So unumstößlich das formelle Recht des Satzes, daß der höchsten Staatsgewalt Alles möglich sei, eben so unum stößlich sei auch die sittliche Regel, daß jeder ungerechte und unweise Gebrauch dieser Unumschränktheit dem Staate selbst Gefahr drohe. Sicherheit vor Verletzungen der Personen und des Eigenthumes sei der unmittelbare und der höchste Zweck des Staates; die Regierung dürfe einen solchen Zweck um des Staates selbst willen niemals verletzen; sie dürfe es nicht gut heißen, daß durch ihre gesetzlichen Anordnungen in Dingen, wo sie selbst als Contrahent aufgetreten, dem andern Contrahenten, als Privatperson, der erkaufte Gegen stand genommen, und daß der Staat dadurch ohne Grund und Noth bereichert werde. Bei Gelegenheit der Veräußerung der erwähnten Jagdgerechtsame an Privatpersonen scheine dies aber der Fall zu sein insofern, als die Staatsregierung den Abkaufern, welchen man das erkaufte Recht Staatswegen: wieder entzogen, gewiß gegen Recht und Gerechtigkeit und gegen den gesunden Sinn des Volkes die bezahlten Kaufgel der nicht zurückgewähren wolle. Gerechtigkeit sollten und müßten alle Staatsanstalten ausüben, wenn sie sich vor dem Richterstuhle der Vernunft behaupten wollten; der Staat selbst müsse Recht und Ekgenthum heilig halten, wenn er nicht das ganze Volk durch ungerechtes Verfahren und willkür-- liche Eingriffe in das Privateigenthum zu Ungerechtigkeiten und Verletzungen derselben gleichsam auffordern wolle." „Der Staat sei durch die getroffene Maaßregel reicher geworden, während die Acquirenten der Jagdgerechtsame armer geworden seien. Auch rücksichtlich der Privatpersonen unter einander sei die Gerechtigkeit verletzt, da zeither in Sach sen Rechte ohne Entschädigung niemals aufgehoben worden wären rc." Die Unterzeichneten glauben im klebrigen der Kürze hal ber auf die Verhandlungen am vorigen Landtage, Mittheilungen 1849—1850 I. Kammer 2. Band S.1257flg., insonderheit auf das, was die Abgg. Schenk, Graichen, Kretzschmar, Meisel und Andere angeführt haben, verweisen zu können, und gehen daher 2. zum zweiten Theile ihrer Aufgabe, nämlich zu Abgabe ihres Gutachtens über. Hierbei würden sie zunächst darüber sich auszusprechen haben: welche von den unter 1 a. referirten Rechtsansichten den Vorzug verdienen? Nach ihrer Ansicht ist es jedoch nicht unbedingt noth- wendig, dies genau abzuwägen, da es für den Gesetzgeber ge nügen muß, in Fällen, wo die Gerechtigkeit und Billigkeit es fordern, nachzuhelfen, selbst wenn auf dem Rechtswege nichts erzwungen werden kann, und da überdem die weiter unten zu berührende Erklärung von dem beigezogenen königlichen Commiffar abgegeben worden ist, welche eine solche Ab wägung überflüssig machen dürfte. DieUnterzeichneten wen den sich daher vorzugsweise zu den Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit und erklären diejenigen von den letztem für überwiegend, welche sich für die Petenten als solche dar stellen. Denn daß durch die unentgeltliche Entziehung der Jagdrechte überhaupt, und insonderheit dervomStaate selbst erkauften oder sonst auf eine contractliche Weise erworbenen Jagdrechte, das Rechtsgefühl verletzt worden ist, tritt um so unzweifelhafter hervor, als ein einiges Deutschland nicht zu Stande gekommen und daher auch nicht einmal diese höhere Rücksicht erzielt worden ist, um derenwillen wohl selbst pecu- niäre Vortheile gern geopfert worden waren. Das geistige Le.ben des Menschen sträubt sich gegen jedes Eingreifen äußerer Gewalt in solche Rechte, die durch Opfer erkauft oder
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