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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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von den Vorfahren durch das Erbrecht in das Eigenthum der Nachkommen übergegangen sind. Daß aber die Jagdrechte in Sachsen als wirkliche Eigentumsrechte betrachtet, überall anerkannt und gesetzlich geschützt worden sind, erhellt, soweit es nicht allgemein bekannt ist, aus der Geschichte des Jagd rechtes, auf die wir daher Rücksicht nehmen müssen. Die wilden Thiere, so lange sich Niemand ihrer bemäch tigt und sie in seinen Gewahrsam gebracht hat, gehören zu den herrenlosen Sachen, deren sich in den ältesten Zeiten Jeder be mächtigen konnte. 1. 1 §. 1 I. 3. pr. v. äe aägu. ror. äom. („omnis sni- malia, guso terra, wari, voelo vapiuntur, iä est keras dsstiae, et volueres, pisoes, vapientium Kani.") Dies konnte selbst auf dem Grund und Boden eines An dern geschehen. 1. k. klvivus, äe jure venanäi in alieno kunäo. l,ips. 1745. Auch das alte Sachsenrecht stimmt hiermit überein. Landrecht Bd. U. Art. 61. Die Griechen und Römer wußten sonach nichts von einem ausschließlichen Jagdrechte der Fürsten auf diese Khiere rrnd eben so wenig war dies in ältern Zeiten in Deutschland der Fall. Runde, Grundsätze des gemeinen deutschen Privat rechts §. 149 flg. Hier ward im Mittelalter die Ansicht herrschend, daß die Ausübung der Jagd eine Folge des Eigcnthums sei. Mittermaier, deutsches Privatrecht, 5. Ausgabe 8-213. Nach und nach hat sich jedoch inDeutschland der Grund satz gebildet, daß die Jagd den Regalien beizuzählen sei, aus schließend dem Landesherrn gebühre, Privatpersonen aber nur insofern zustehe, als diese einen besonder» Erwerbstitel, Belehnung oder unvordenkliche Verjährung für sich anzu führen im Stande waren. Dies galt auch in Sachsen, Runde a. a. O. Curtius, sächs. Recht §. 5V7. Haubold, fachst Recht H. 235. wo später namentlich durch die vierte Decision von 1746 die Regalität des Jagdrechtes bestimmt ausgesprochen worden ist. Es ist daher auch in Sachsen keiner Privatperson erlaubt gewesen, dieses Recht auf eigenem oder fremdem Grund und Boden auszuüben, dafern sie es nicht durch besondere Rechts titel erworben hatte. Diese Rechtstitel bestanden in der all gemeinen Art und Weise, auf welche Eigenthum überhaupt erlangt werden kann. Es konnte somit dieses Recht durch ausdrückliche Uebereinkunft, durch Verträge aller Art z.B. Kauf, Kausch u. s. w., und durch.Verjährung erworben wer den und ist auch auf diese Weise wirklich erworben worden. Das daher das Jagdrecht als zum Eigenthume gehörig betrachtet worden ist, und daß Jemand, der Geld dafür ge zahlt, andere Rechte und Emolumente dafür hingegeben, oder dieses Recht ererbt hat, sich verletzt.fühlen muß, wenn er das selbe unentgeltlich hat abtreten müssen, unterliegt nicht dem geringsten Zweifel. Ist doch selbst Derjenige, welcher sich einer Beeinträchtigung der Jagdberechtigung eines Andern schul dig gemacht hat, nach Art. 275 flg. des sächsischen Criminal- gesetzbuchs wegen Eingriffs in fremdes Eigenthum bestraft worden. Wie könnte es also zweifelhaft sein, daß durch un entgeltliche Entziehung dieser Rechte das Rechtsgefühl der sächsischen Staatsbürger verletzt erscheinen muß? Es erscheint hiernach auch nicht gerechtfertigt, wenn an genommen werden will, daß den Grundeigenthümern das Jagdrecht früher widerrechtlich entzogen worden sei und also jetzt nur das wieder gutgemacht werde, was früher widerrecht lich geschehen sei, da schon nach der Natur der Sache und nach dem geschichtlichen Ursprung des Jagdrechtes einleuchtet, daß streng genommen der Grundeigentümer ebenfalls nicht aus schließend auf das Wild einen Anspruch hat. Das letztere läuft in der freien Natur umher, äset sich (nährt sich) jetzt an den Früchten des Einen und ist in wenig Minuten auf dem Grund und Boden eines Andern. Soll der Andere dadurch, daß es seinen Boden berührt, sofort ausschließlicher Eigen- thümer werden? (Der Regierungscommissar v. Witzleben tritt ein.) Doch dem sei wie ihm wolle, es ist hier blos die Behaup tung zu rechtfertigen, daß die Jagdrechte im guten Glauben auf rechtsgültige Weise erworben, und daß daher durch deren plötzliche'unentgeltliche Entziehung das Rechtsgefühl verletzt worden ist, welche Behauptung nach dem Angeführten sicher lich gerechtfertigt erscheinen wird. Es sind auch die Gründe der Gerechtigkeit und der Bil ligkeit sowohl am vorigen Landtage bei den Verhandlungen in der ersten Kammer von den meisten Abgeordneten und ganz besonders auch von der Staatsregierung, als auch am jetzigen Landtage in dem ersten Berichte der außerordentlichen Depu tation der ersten Kammer (Landtagsacten, Beil. z. H. Abth. S. 265) so vielfach anerkannt und gewürdigt worden, daß mehr darüber zu sagen von Ueberfluß sein würde. Sind aber nach dem bisherDargestelltenvielfache Gründe vorhanden, aus denen die unentgeltliche Aufhebung derJagd- ' rechte nicht allenthalben als gerechtfertigt sich darstellen, so muß auch nach Ansicht der Deputation irgend etwas auf dem Wege der Gesetzgebung geschehen, um das Geschehene wieder aut zu machen und eine angemesseneAusgleichung zu bewerk- ! stelligen. Die Unterzeichneten kommen somit zu der Frage: was geschehen soll, um auf angemessene Weise alle Betheiligte zufrieden zu stellen, ohne neue Ver letzungen zu begehen.? Hierbei tauchen.wieder viele Unterfragen auf, als: Ist cs angemessen, daß entweder der Stand vor 1848 wiederhergestellt, oder daß nachträglich eine Entschädigung ffür die entzogenen Jagdrechte gewährt werde? Ist die Aus mittelung einerangemessenen Entschädigungsweise überhaupt zzu ermöglichen? Ist diese Entschädigung in allen Fällen, also auch da, wo der Staat gegen Abtretung anderer Rechte, z. B. verschiedener Servituten, die Jagd gegeben hat, in Geld zu gewähren? Soll der Staat diese Entschädigung gewähren, oder kann sie von den Grundeigenthümern, denen die Jagd rechte zugefallen sind, verlangt werden ? Sind die vom Staate gezogenen Kaufgrlder zu restituiren? Sind sie in der,gezahl ten Summe zurückzugeben oder ist auf die Zeit der inzwischen gezogenen Nutzungen Rücksicht zu nehmen? Können auch diejenigen Staatsbürger, die bei diesen Rechten überhaupt
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