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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Theorien kn der Politik und in der Gesetzgebung wieder recht deutlich erkannt hat, daß man sieht, wohin es führt, wenn man bloß nach abstracten Grundsätzen handelt und nach die sen die Gesetze geben will. Diese Ueberzeugung wird denn hoffentlich auch hier ihre guten Früchte tragen, obgleich das Dresdner Journal noch in der neuesten Zeit die Revolution von 1848 eine vielverheißende genannt hat, der Rech nung getragen werden müsse, und noch vor wenigen Monaten die Dresdner Zeitung die ganze Revolution von 1848 und besonders die Mairebellion von 1849 eine vollkommen berech tigte zu nennen wagen durfte. Diese Stimmen werden hoffent lich immer mehr verstummen, und das bisherunterdrückte und verdunkelte Rechtsgefühl wird sich immer mehr in seiner Klar heit wieder erheben. Beiläufig kann ich nicht unterlassen, an eine gewisse Stelle im Berichte zu erinnern, die aber nur Grund sätze der genannten Art referirt, nicht die eigene Meinung der Deputation enthält. Sie findet sich pa§. 428 des Berichtes, wo mit der klaren Naivetät, die überhaupt dieser Partei eigen ist, gesagt wird: „Privatleute hätten nach dem Grundsätze, daß der höchsten Staatsgewalt Alles möglich, daß ihr Wille Gesetz ist, den Gesetzen, auch wenn sie noch so ungerecht er scheinen sollten, sich zu unterwerfen und könnten, auch wenn in das Privateigenthum ein Eingriff erfolge, Schadloshaltung vom Staate nicht verlangen. Denn erfolge dieser Eingriff durch ein Gesetz; so seien auch die rechtssprechenden Justiz behörden hieran gebunden und müßten darnach entscheiden, gleichviel ob sie das Gesetz für ein gerechtes oder für ein unge rechtes halten. Wollte man hiervon abweichen undden Justiz behörden mehr einräumen, so würden sie über die Gesetzgebung gestellt und die höchste Gewalt an sie, die doch nur Diener des Staates sind, abgetreten werden." Jch läugne nicht, es über läuft Einen ein kalter Schauer, wenn man daran denkt, daß solche Grundsätze wirklich einmal zur Geltung kommen sollten, und sie sind allerdings schon einmal eine Zeit lang geltend gemacht gewesen, sie finden sogar heut zu Tage noch ihreVer- theidiger. Eine kleine Beruhigung dagegen gewährt der Satz Seite 432, wo gesagt worden ist: „So unumstößlich das for melle Recht des Satzes, daß der höchsten Staatsgewalt Alles möglich sei, eben so unumstößlich sei auch die sittliche Regel, daß jeder ungerechte und unweise Gebrauch dieser Unum- schränktheit dem Staate selbst Gefahr drohe." Ich füge aber hinzu: den Unvermeidlichen untergang bringt es dem Staate, wenn solche Grundsätze einmal zur Geltung kommen sollten. Es ist nun die Frage: was soll in dieser Sache geschehen? Unsere geehrteDeputation hat sich redlich bemüht, einen Aus weg aufzusinden, und hat uns auch beruhigende Zusagen der Staatsregierung mitgetheilt. Soviel ist gewiß, damit ist die Sache nicht abgethan, daß man bei den Grundrechten beharrt oder daß man sagt: Es ist Euch zwar Unrecht geschehen, wir haben es aber nicht verschuldet, können es daher auch nicht wieder gut machen, es ist einmal eineThatsach», die nicht mehr geändert werden kann i Auch dadurch ist die Sache nicht ab- gethan, daß man in §. 33 der reviöirten Verfaffungsurkunde diesen Grundsatz oder diese Handlung nochmals sancüomrt. Es muß durchaus etwas geschehen, sei es nun nach dem An träge der Deputation, oder sei es auf andere Weise. Ich ge stehe, daß ich nach meinerUeberzeugung mich in allen Rechts fragen allemal bemühe, den einfachen, klaren und sichern Rechtspunkt aufzusinden. Was ist hier aberNecht? Das ein fache Recht ist, das wiederherzustellen, was man ver letzt hat, dieJagd zurückzugeben undDiejenigen, denen man sie genommen hat, indem man den früheren Rechtszustand störte, in ihr früheres gutes Recht wieder einzusetzen. In die sem Sinne spricht sich auch die Petition von Zwickau aus, deren sub 4desBerichtes gedachtist. DiesePetition ist eigent lich die einzige, die das Kind beim rechten Namen nennt. Unsere geehrte Deputation stellt pn->-. 436 ihres Berichtes die verschiedenen Mittel und Fragen auf, wie dem Uebel abzuhel fen sei, und kommt am Ende zu dem Schluffe, daß nur eine Entschädigung gewährt werde, ohne sich darüber auszu sprechen, ob sic von denen, die durch Uebertragung der Jagd Vorthelle gezogen haben, oder Seiten des Staates geleistet werden soll; ich glaube aber, der Grundsatz, den ich auszu sprechen mir erlaubt habe, enthält das einzige Rechte und Rechtliche; das, was die Deputation ausgesprochen hat, ent hält wenigstens das Geringste, was geschehen kann. Die De putation hat Dasjenige vielleicht glücklicher und richtiger erwogen, was jetzt noch möglich ist. Welche von beiden An sichten nun aber die Oberhand gewinnen wird, das will ich vertrauensvoll der Regierung durch Vorlegung eines Gesetz entwurfes überlassen, glaube aber, daß, wenn unsere Regie rung selbst überzeugt ist, daß ein begangenes Unrecht wieder gut gemacht werden müsse, es hier eines Antrages eigentlich gar nicht bedürfe; denn ist man einmal von der Nothwendig- keit einer gerechten Handlung überzeugt, was bedark es da noch eines Antrages? v. Schönberg-Bibran: Nach der gegebenen Erklä rung Selten der Staatsregierung, die im Deputationsberichte niedergelegt worden ist, erkennt dieselbe an, daß allen zeither Berechtigten für das verlorne Jagdrecht eine Entschädigung zu gewähren sei. Ich muß bekennen, daß ich davon überzeugt bin, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden mußte beseitigt werden; abgesehen von allen höheren politischen Rücksichten, liegt jedenfalls das Hauptmotiv für mich darin, daß der Culturzustand unseres Landes es erheischt. Jedoch eben so tief bin ich davon durchdrungen, daß jeder zeither Be rechtigte ein verfassungsmäßiges Recht habe, Entschädigung des verlorenen Jagdrechtes zu verlangen. Um so weniger scheint mir aber der Antrag, den unsere Deputation am Schluffe des Berichts der Kammer vorschlägt, als zweckent sprechend, er scheint mir rein überflüssig zu sein. Die Re gierung ist verpflichtet, alle Bestimmungen der Verfassungs urkunde aufrecht zu erhalten, H. 31 der Verfaffungöurkunde sagt aber ausdrücklich: „Niemand kann gezwungen werden,
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