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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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sein Eigcnthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Gtaatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten «der durch dringende Nothwendigkeit gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt und gewährt werden soll." Hierin liegt die Verpflichtung für die Regie rung, unaufgefordert eine Gesetzvorlage an die Ständever sammlung zu bringen, um der §. 31 der Verfassungsurkunde eine Genüge zu leisten. Ich kann mir keinen Rechtsgrund denken, warum die Regierung hierzu erst eine Aufforderung von Seiten derStande verlangt; denn wozu man verpflichtet ist, das gehört sich zu thun, man bedarf hierzu keiner beson der» Aufforderung; hat aber die Regierung, wie schon gesagt, die Verpflichtung, verfassungstreu zu sein, so muß sie auch Len Consequenzen nachkommen, die in der Verfaffungsur- kunde selbst liegen. Also eine Aufforderung hierzu, dies zu -thun, kann ich nicht für nothwendig erachten. Wenn nun die Staatsregierung hier nicht eine besonders beruhigende Er klärung sollte ertheilen können, so würde ich mich allerdings in dem Falle befinden, gegen die Deputation zu stimmen. v. Nostitz und Jänckendorf: Ich habe um das Wort gebeten, zunächst nur, um meine Abstimmung kurz zu moti- vrren. Es ist wohl tausendfältig behauptet und tausendfältig zugestanden worden, daß ein schweres Unrecht geschah, als man das Jagdrecht Denen nahm, welchen es gebührt, um es Jenen zu geben, welchen eö nicht gebührt. Das hat man eingesehen und will dies Unrecht wieder gut machen. Also den Berechtigten das ihnen entzogene Recht zurückgeben ? Rein! das nicht, — sondern sie für den Verlust entschädigen. Also eine halbe Maaßregcl. Eine ganze will man nicht, weil man sich nicht getraut, sie zu wollen. Entschiedener Geg- ner halber Maaßregrln, muß ich bekennen, daß es mir schwer wird, mich diesmal mit einer solchen zu begnügen, deshalb, aber auch nur deshalb, weil die Sachen nun einmal so stehen, d. h. so schlecht stehen. Dagegen aber verlange ich auch für die Schwerverletzten vollständige Entschädigung und protestier bei dieser Entschädigungsfrage, wie bei jeder andern, gegen ein sogenanntes Abfinden mit dem Princip. Insoweit trete ich dem Schlußantrage unserer geehrten Deputation bei, da auch sie von einer „angemessenen Entschädigung" spricht, wo bei ich allerdings vvraussetze, daß dies gleichbedeutend sein solle mit „vollständige Entschädigung" in meinem Sinn. v. Nostitz-Wallwitz: Auf die Gefahr hin, daß die Redner vor mir mich der Verletzung des Rechtsgefühles be? schuldigen, indem sie sagen: wer Rechtsgefühl besitze, müsse Len Ansichten der Deputation beistimmcn;— ich wiederhole es, auf die Gefahr hin und demungcachtet trete ich diesem Be schlüsse nichtbei. weil ich ihn finanziell und politisch für höchst nachtheilig erachte. Der finanzielle Punkt theilt sich in zwei Sheile, denn die Regierung wird erstens genöthigt sein, ein diesen, aber demungeachtet kann ich mich nur dahin ausspre chen, daß man für ein Geschäft, — und als solches betrachte ich es, — oder für eine unglückliche Spekulation, nicht be rechtigt ist, nachträglich noch Entschädigung zu verlangen. Der zweite Shell des finanziellen Gesichtspunktes ist die Ent schädigung, die man noch von Denen gewahrt wissen will, die die Jagd in der neuesten Zeit von den Berechtigten erlangt haben. Auch gegen diese spreche ich mich, wie die Sache vor liegt, aus, weil eine so große Menge Consequenzen dafür spre chen, daß dem womöglich keine Folge gegeben werde. Ich erinnere nur an einzelne Dinge, wo die Rittergüter benach- theiligt worden sind; sollen denn hier wieder längst vergessene Dinge von Neuem in Erwägung gezogen werden? Wollen wir denn verlangen, daß einmal verlorene Rechte wieder aufleben, so würden wir deren eine Menge wieder erneuern müssen. Auch ich bewege mich auf dem Rechtsboden, aber ich muß doch in dieser Hinsicht sagen, daß ich die Entschädigung, welche die Berechtigten bekommen könnten, für ein Gift betrachte, was zwar langsam, über sehr gefährlich wirken würde. Sccretair v. Polenz: Ich habe nur darauf aufmerksam zu machen, daß es auch wohl Fälle geben dürfte, wo das Jagd recht aus andern als den im Deputationsberichte angegebe nen Gründen in den Besitz von Privaten übergegangen ist. Nämlich es hat die Deputation Seite 434 des Berichtes ge sagt: „Nach und nach hat sich jedoch in Deutschland der Grundsatz gebildet, daß die Jagd den Regalien beizuzählen sei, ausschließend dem Landesherrn gebühre, Privatpersonen aber nur insofern zustehe, als diese einen besonder» Erwerbs titel, Belehnung oder unvordenkliche Verjährung für sich an zuführen im Stande waren. Dies galt auch in Sachsen." Dagegen Muß ich geltend machen, daß es Landestheile gegeben hat, wo das Jagdrecht nicht dem Landesfürsten, sondern von jeher dem Dynasten zugestanden hat; ich meine zunächst die Herren Fürsten und Grafen Herren v. Schönburg, die ich hier zu vertreten die Ehre habe. Uebrigens würde ich mich nur-ann entschließen, dem Deputationsgutachten beizustim men, wen» das Wort „vollständig" noch hineingesctzt würde, wie mein Freund v. Nostitz bereits bemerkt hat. Ich wollte mir selbst vorhin erlauben, einen Antrag darauf zu stellen, daß dieses Wort noch in den Deputationsantrag ausgenom men würde; denn nur dann erkläre ich mich einverstanden damit, daß man ohne Weiteres die Jagdrechte als aufgeho ben betrachtet, wenn vollständige Entschädigung für den Verlust gewährt wird. Auch ich gehe von der Ansicht aus, daß ein Unrecht gethan worden ist, indem das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ohne Weiteres Denen entzogen wurde, denen es wirklich gehörte. Postulat zu stellen, um die zu entschädige», die das Jagdrecht Seiten der Regierung acquirirt haben. ! .r K, Graf zu Solms - Wildcnfels: Ich bin vollkommen mit dem einverstanden, was Herr v. Friesen gesagt hat; ich stimme auch ganz in das Lob des Deputationsberichtes ein, k der ans jeden Fall äußerst zweckmäßig abgefaßt ist; demunge- Jch gehör« selbst zu s achtet aber würde ich mehr dafür stimmen, sci Müs der Pe- 44»
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