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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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tonten von Zwickau zu resolviren, als den Beschluß der De putation anzunehmen. Die Deputation erkennt übrigens, cs wäre Unrecht, wenn man keine Entschädigung gäbe, und das ist insofern richtig, als tausend Jahre Unrecht keine Stunde Recht ist; allein man muß sich hüten, dabei keine Unbilligkeit zu begehen. Es handelt sich hier um ein pretium -alkeotionis, und das kann nicht nach der Zahl der Haasen oder Hühner abgerundet werden, die geschossen wurden; ich halte außerordentlich auf dieses pretium skeotionis, denn es ist hier von einem Theil meines Eigenthums die Rede, den ich nie hingegeben hatte, ohne durch gesetzliche Gewalt dazu gezwungen zu sein; eine kleineEntschädigung würde ich dafür nicht annehmen, und viele Andere wohl auch nicht. Ich glaube aber auch, daß irgend ein Schaden daraus nicht ent stehen könnte, wenn der Status ante 1848 wieder hergestellt würde. Wir haben gesehen, daß das größte Unrecht den Jagdbesitzern geschehen ist, ohne daß die geringste Unruhe dar über entstand; warum will man nun mehr den Leuten zu Gunsten sprechen und handeln, die aus diesem Unrecht Nutzen ziehen, als denen, welchen man ihr Recht genommen hat? Noch eher würde ich dem Deputationsantrage beistimmen, wenn hinter dem Worte „gewahrt" noch stände: „oder eine sonstige Uebereknkunft der Betheiligten gestattet wird;" allein ich glaube nach meiner Ueberzeugung überhaupt nicht für den Vorschlag der Deputation stimmen zu können, und über lasse es zutrauensvoll dem Ministerium, das geschehene Un recht aus eine Art wieder gut zu machen, wonach alle Theile befriedigt würden, besonders die Beschädigten; auf die Ande ren braucht man weniger Rücksicht zu nehmen. v. Großmann: Daß eine Rechtsverletzung bei der ge genwärtigen Frage vorliegt, und daß das Princip der Ent schädigung nach der Verfassung durchaus angewendet werden muß, davon bin ich überzeugt; aber gegen die Behauptung, daß die Jagdgerechtigkeit Denen genommen worden sei, denen sie gebührt, und Denen zurückgegeben werden müsse, wel chen sie nicht gebührt, muß ich mich doch sehr erklären. Daß sie den Verletzten gehört hat als Eigenthumsrecht, ist gewiß; aber daß sie ihnen, auch abgesehen davon, unter allen Umständen gebühre, ist eine gewagte Behauptung. Ich gehe durchaus nicht etwa zurück auf den Naturzustand, sondern ich verweise nur auf die historische Entstehung der Jagdgerechtig keit. Die Jagdgerechtigkeit siel den Rittern zu, weil sie die allein zum Waffentragen Berechtigten waren. Die Jagd gerechtigkeit war auch damals rücksichtlich ihres Lbjectes eine ganz andere, als sie jetzt ist. Es galt damals, Baren, Wölfe und Luchse zu erlegen. Da war die Ausübung des Jagdrech tes Seiten der Ritter eine wahre Wohlthat für das Land, für sie selbst subjectiv hatte sie zugleich den großen Vortheil, ein Kriegsspiel zu sein; alle diese Rücksichten sind aber im Laufe der Zeit durch die fortgeschrittene Cultur weggcfallen; die Ritter leisten nicht mehr den Kriegsdienst ällein; das ganze Volktragt die Waffen; für jene ist dieZagd auch keineKriegs- übunz mehr, denn es find keine Baren und Wölfe mehr, und insofern ist die Jagd auch keine Wohlthat für das Land, son dern allerdings bei dem gegenwärtigen Culturzustande etwas in Mehreren Beziehungen Lästiges; nur um ökonomischen Nutzen und Vergnügen handelt es sich noch. Und hier das Recht, auf fremdem Grund und Boden zu jagen, als eine Gebühr in Anspruch zu nehmen, erscheint mir bedenklich. Ich stimme auch für das Princip, damit eine Ausgleichung mit dem Princip herbeizuführen aber die Bedenklichkeit, die Herr General v. Nostitz-Wallwitz vorhin erhoben hat, theile ich im vollsten Maaße. Präsident v. Schön fels: Herr v. Welck, welcher um das Wort gebeten, verzichtet auf dasselbe, und es hat sich Niemand weiter dazu angemeldet. v. Nostitz und Jänckcndorf: Gegen dieAeußerung des Herrn v. Großmann muß ich mich doch erheben. Es handelt sich jetzt gar nicht um die Art und Weise der histori schen Entstehung des Jagdrechts, sondern es handelt sich um den Rechts titel, aus welchem das Befugniß der Berechtig ten unbestritten beruhte, der bis zu der Zeit bestand, wo er eben verletzt wurde. Dieser Rechtstitel ist in den Lehnbriefen und Acquisitionsurkunden der Jagdberechtigten begründet oder sonst rechtlich fundirt. Die historische Frage, welche eben berührt worden, kömmt hier nicht in Betracht. v. Großmann: Jchbeziehemichnurdarauf, was schon Sophokles in der Antigone sagt, daß es ein zeitliches und ein ewiges Recht giebt. Beide müssen auf passende Weise mit einander in Einklang gebracht werden. v. Zehmen: Herr v. Großmann hat uns in eine histo rische Erörterung über die Entstehung des Jagdrechtes hinein gezogen. Nun bin ich zwar überzeugt, daß der Herr Superin tendent ein vortrefflicher Theolog ist, aber wohl kaum im Stande, historische Erörterungen über die wirkliche Entste hung des Jagdrechtes in Sachsen zu liefern. Namentlich muß ich gegen feine Erläuterungen bemerken, daß Bären und Wölfe wie alles größere Wild stets zur hohen Jagd gehört haben, diedem Landesherrn zustand und nur ganz ausnahms weise einzelnen Vasallen oder Gutsbesitzern zukam. Es han delt sich ja auch überhaupt gar nicht darum, welche Classen vonThieren zu jagen gewesen sind, sondern es handelt sich einfach darum, daß Jagdbefugnisse, welche durch Kauf, Ver leihung, Erbrecht und dergleichen, also durch gewöhnlichen Privatrechtstitel erworben worden, mit einem Schlage ver nichtet worden sind. Das ist ein Unrecht. Auch sind es keines wegs etwa blos Rittergüter, die solche Jagdbefugnisse gehabt haben, und wenn der Herr Superintendent uns auf Verhältnisse verwies, welche allerdings in den amerikanischen Urwäldern oder früher in unfern deutschen Urwäldern zu fin den gewesen find, so habe ich ihm daraufzu erwidern, daß, seit dem die Staaten sich herausgebildet haben, sich auch in Bezie hung aufdie Jagd besondere Rechtsverhältnisse gebildet haben, auf welche sein Urrecht derUrwälder nicht Anwendung findet.
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