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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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„Höfflich" drückt hier den Wunsch aus, es möge das Gesetz den Erwartungen entsprechen, die man sich davon macht. Ich verkenne die hervortretenden Lichtseiten dieses Gesetzes keines wegs, ich bin weit entfernt, dasselbe mit dem Ausdrucke §ooä Zvr notkinK zu bezeichnen, denn die Schattenbilder desselben werden sich aufklaren durch die Erfahrung. Durch die Praxis wird sich Herausstellen, daß Manches nicht anwendbar, Man ches vielleicht nicht ausführbar ist; allein um diese Erfahrun gen zu machen, muß das Gesetz ins Leben treten. Der hoch- gestellte Herr Referent, der sich, gleichsam entre vllien et loup, doch klargewordcn in seinen Ansichten bei der vorherrschenden Dämmerung auf und unter dieser terra movAnita, sagt selbst in feinem scharfsinnigen und ausgezeichneten Berichte, daß ein großer Theil der Bestimmungen des Gesetzentwurfes so singulairer Natur sei, daß ihre Zweckmäßigkeit ohne specielle Kenntniß sich schwer beurtheilen lasse. Ich finde die Lnbloo- Annahme rathsam und werde mich wahrscheinlich dafür erklären. v. Friesen: Ich bitte um das Wort bei dem dritten Anträge. Bürgermeister Wimmer: Der wahrhaft ausgezeichnete Bericht überhebt mich, etwas Weiteres zu erwähnen, um die Kvklvv-Annahme des uns vorliegenden Gesetzentwurfs der hohen Kammer anzurathen. Indessen schließt dies doch nicht aus, einige Bedenken laut werden zu lassen, die bei der Aus führung des Gesetzes vielleicht Erledigung finden können, und welche ich bei dem jetzt zur Berathung vorliegenden An träge zur Sprache bringen will. Ich vermisse nämlich in dem Gesetze Befriedigung des allgemeinenWunsches der möglichsten Vereinfachung der Verwaltungsgeschäfte, daher Bestimmun gen in Bezug auf zu vermindernde Arbeitskräfte und eben mit dieser sich mindernden Verwaltungsaufwand. Jetzt hat die Bergverwaltung drei Instanzen, das Bergamt, das Ober bergamt und als dritte Instanz das Finanzministerium. Nach dem jetzt vorliegenden Entwürfe hat sie künftig fünf Instan zen oder wohl gar sechs. Zunächst sollen nämlich nach §. 118 Grubenvorstände existiren, dann kommen noch tz. 144 Revier ausschüsse, also zwei perpetuirliche Instanzen, von Zeit zu Zeit tritt ein Schiedsgericht ins Leben, und überdies sollen noch das Bergamt und Oberbergamt fortbestehen. Man muß einräumen, daß, je mehr Instanzen bestehen, desto mehr der Geschäftsgang sich weitläufig und schwerfällig machen und der Berwaltungsaufwand durch vermehrte Arbeitskräfte sich erhöhen muß. Ich verkenne nicht, daß die Neugestaltung der Bergverfassung Schwierigkeiten ganz eigenthümlicher Art darbietet. Sie soll ganz entgegengesetzte Ansichten befrie digen, sie soll den Grubeneigenthümern die möglichsteFreiheit gewähren, über die von ihnen zu verwendenden Geldmittel zu disponiren und den größtmöglichsten Nutzen aus ihren Gruben zu ziehen; dann muß sie Rücksicht auf die Volks- und Staatswohlfahrt nehmen, die eine haushälterische Wirth- schaft mit sich nicht wieder erzeugenden mineralischen Schätzen unerläßlich gebietet; dazu kommt die Eigenthümlichkeit des I.K. Bergbaugewerbes, nach welcher die einzelnen Gruben sich häufig nicht ganz unabhängig von einander betrachten lassen, da sie oft und in der Regel mit andern Gruben so Zusammen hängen, daß sie nicht unabhängig von einander betrieben wer den können, weshalb es bei ihrem Betriebe unerläßlich wird, die Verhältnisse der benachbarten Gruben mit zu erwägen und im Auge zu behalten. Hieran reihen sich noch noth- wendige polizeiliche Maaßregeln, denn bei der Gefährlichkeit des Bergbaues und da man von den Grubenbesitzern nicht erwarten kann, daß sie die nöthigen Kenntnisse besitzen, sie zu beseitigen, ist es unerläßlich, daß Seiten des Staates der Bergbau in dieser Beziehung überwacht wird. Was insbe sondere die Freistellung der Grubeneigenthümer anlangt, so sorgt der Entwurf, abweichend von der jetzt bestehenden Ein richtung, dafür, daß sie ihre Officianten und Arbeiter unter gewissen Rücksichten selbst anstellen, ihre öconomischen Ver hältnisse selbst verwalten können, und dann, daß er ihnen die Entwerfung derBetriebspläne überläßt. In Bezug auf diesen letztem Punkt stößt mir jedoch ein Bedenken auf. Was näm lich die Betriebspläne betrifft, so ist in Z. 81 des Gesetzent wurfs gesagt, daß die Zuziehung der Grubenvorstände zu diesem Geschäfte nur facultativ sein soll, und daß die Geneh migung der Grubenpläne nicht in die Hand des Bergamts allein, sondern.erst noch in die Hand des Oberbergamts gelegt sein soll. Bei dieser Geschäftsordnung verschmilzt das Berg amt mit dem Oberbergamte dem Grubeneigenthümer gegen über zu ein er Behörde, und die Gutachten der Grubenvor steher werden entweder gar nicht vernommen, oder sie haben wenigstens nicht das Gepräge eines officiellen Characters. Dies halte ich nicht für sachgemäß, glaube vielmehr, daß darin ein Fehler liegt. Zunächst scheint mir bei dieser Bestim mung der Fehler gemacht worden zu sein, den man noch sehr häufig in Berwaltungsgeschästen macht, nämlich, daß man wenig Vertrauen zu den Unterbehörden hat, vielmehr über jedes Geschäft möglichst hohe Instanzen entscheiden läßt; man glaubt möglichst viel in die Hand der Overbehörden legen zu müssen und verlangt doch auf der andern Seite von den Unterbeamten die größtmöglichste Ausbildung. So ver langt man z. B. nach §. 91 des Gesetzentwurfs von einem Schichtmeister, der kein Beamter, sondern blos Ofsiciant ist, daß er für den Bergwerksdienst auf der Bergacademie sich theoretisch und nachmals praktisch ausgebildet und der gleichen Befähigung erweislich gemacht habe; also theo retisch und praktisch gebildete Männer schon zu Schicht meistern, und nichtsdestoweniger soll die Genehmigung der Betriebspläne außer dem Bergamte noch dem Oberbergamte zustehen. Dadurch entsteht schleppender Geschäftsgang und Verteuerung der Verwaltung. Es wird dadurch das An sehen und der Einfluß der Unterbehörden beim Publikum ge schmälert; die Unterbehürden werden dadurch niedergedrückt und ihnen der Antrieb zur eigenen technischen Vervollkomm nung genommen. Soviel in Bezug auf die Betriebspläne. Was die Instanzen beim Bergbau betrifft, so dürften sie, da, 2»
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