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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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zu der Publikation des Gesetzentwurfs mit den jenigen Exemtionen, welche für die Schönburg- schcn Rcceßherrschaflen und, da nöthig, für die Oberlausitz sich erforderlich machen, zu ermäch tigen." Ich frage hier unter nochmaliger Erwähnung der Rücksicht auf den v. Friesen'schen Antrag: ob die Kammer ge meint ist, nach Anrathen ihrer Deputation auch dem dritten Anträge ihre Zustimmung zu ertheilen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ich komme nun zu dem v. Friesen'schen Anträge. Er geht dahin, in dem dritten An träge für die Worte: „für die Oberlausitz" zu setzen: „für andere in den Erblanden oder der Oberlausitz vorkommende vertragsmäßige oder verliehene Rechte", so daß der Antrag nun heißen würde: „die Staatsregierung zu der Publikation des Gesetzentwurfs mit denjenigen Exemtionen,welchefürdieSchönburg'schenReceß- herrschaften und, da nöthig, für andere in den Erblanden oder der Oberlausitz vorkommende vertragsmäßige oder verliehene Rechte sich er forderlich machen, zu ermächtigen", und ich habe die Frage an die Kammer zu richten: ob sie diesem Anträge beizupflichten gemeint ist? — Gegen 7 Stimmen wird der Antrag abgelehnt. Präsident v. Schönfels.' Ich habe nun noch den eventuellen Antrag der Deputation zur Abstimmung zu brin gen, wie er sich auf Seite 458 befindet, nämlich eventuell in sofern, als er nur gestellt wurde unter Voraussetzung der Annahme des ersten Antrages in Bezug auf die Lnblov-An- nahme des Gesetzes. Dieser Antrag lautet: „bei Ein führung der neuen Bergordnung in allenBran- chen der Bergwerksverwaltung und der damit in Verbindung stehenden Anstalten auf mög lichste Vereinfachung und Erspar niß hinzuwirken und eine hesfallsige Uebersicht. spätestens bei Ablauf der nächstenFinanzperiode a ndieStände- versamlung gelangen zu lassen." Die Deputation rächet an, diesem Anträge die Zustimmung zu geben, und ich frage: ob die Kammer in dieser Beziehung der Deputation beizupflichten gemeint ist? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: Noch hat die Deputation einiger specieller Punkte zu ge denken, die ihr zu besonderen Anträgen Veranlassung gegeben haben. s. Bei Abgabe der Bergregalität Seiten einiger Privat personen dürften die dadurch außer Brod kommenden Ofsi- cianten derselben einige Berücksichtigung verdienen. Stehen solchen bestimmte Rechtsansprüche an die bisherigen Berg herren zu, so dürfte die Befriedigung dieser Ansprüche, wie auch der königliche Commissar anerkannt hat, bei der Entschä digung für die Verluste des Bergregals mit in Aufrechnung kommen. Da dies jedoch nicht immer der Fall sein möchte, .so scheint dann dieselbe Billigkeitsrücksicht sinzutreten, wie bei Aufhebung der Patrimonialgerichte in Betreff der Ge- richtsverwalter (Gesetz vom 23. November 1848 §. 32 Ab schnitt 3). Die Deputation glaubt daher den Vorschlag gerechtfer tigt, daß die Kammer im Verein mit der zweiten Kammer darauf antrage: „auf Anstellung von dergleichen Ofsicianten, inso weit dieses Geschäft ihren hauptsächlichen Erwerb begründete, möglichst Bedacht zu nehmen." Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand in Bezug auf diesen soeben verlesenen Antrag das Wort begehrt. Es schein nicht der Fall zu sein, ich werde da her sogleich zur Fragstellung vorschreiten. Der Antrag geht dahin, an die Staatsregierung das Gesuch zu stellen: „auf Anstellung von dergleichen O.fficianten, inso weit dieses Geschäft ihren hauptsächlichen Er werb begründete,möglichstBedacht zu nehmeü," und ich frage : ob die Kammer in dieser Beziehung der Depu tation beipflichtet? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: b. Während die tz. 214b. in der Beilage D das bisherige Expropriationsrecht des Bergbaues in Betreff von Wasser benutzungsrechten beibehält, ist in dem IX. Abschnitt auch das Vorrecht des Bergbaues an den durch ihn selbst verschrotenen Wässern beibehalten, und nur unter den Bergbautreibenden selbst auf eine dem Gesetzentwurf über Benutzung der fließen den Wässer fast wörtlich entnommene Weise geordnet. Die Deputation konnte in der gegenwärtigen Lage der Dinge ge gen diese Bestimmungen kein erhebliches Bedenken erheben. Gleichwohl glaubte sie, daß, wenn jenes so sehr wünschens- werthe Gesetz zur Verabschiedung gelangt, mancherlei Rück wirkungen auf die betreffenden Bestimmungen des Bergge setzes nicht ausbleiben dürften. Zunächst würde es dann nöthig sein, die Bestimmungen des IX. Abschnitts mit den, möglicherweise bei der ständischen Berathung abgeänderten Bestimmungen des Wassergesetzes in Einklang zu bringen. Nächstdem würde aber die Frage in Erwägung zu ziehen sein, ob nicht das Vorrecht des Bergbaues an den sogenannten Bergwerkswässern in Wegfall kommen und sonach der ganze IX. Abschnitt entbehrlich werden könnte. In dem Entwurf des Wassergesetzes §. 34 (Landt.-Act. 18ZH Abth. I. 1. Bd. S. 312) ist allerdings jene Frage verneint. Die Deputation glaubt jedoch, ohne für jetzt eine bestimmte Meinung auszu sprechen, daß sich dagegen nicht unwichtige Gründe geltend machen ließen. Zuerst ist von einem eigentlichen Rechtsan spruch hier ohnehin keine Rede, da der Bergbau in abstracto kein Rechtssubject ist, demnächst sind aber die durch den Berg bau verschrotenen -Wasser nicht einmal immer reine Products desselben, vielmehr werden sie durch den Bergbau oft nur der Quelle und andern an der Oberfläche erscheinenden Wässern entzogen. Es fragtfich also, ob es nicht billig sei, dieselben wie alle übrigen Wässer demjenigen Unternehmen zu verleihen, es sei ein bergmännisches oder ein anderes, welches die größte national-öconomische Wichtigkeit hat. Aus allen diesen Gründen und von dem Wunsche beseelt, daß diese Angelegenheit bald geordnet werden möchte, erlaubt
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