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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Es haben darauf nur solche Lehrer Anspruch, welche die vorgeschnebenen Prüfungen bestanden und das 25. Lebens jahr zurückgelegt haben, deren Schule auch gewöhnlich bis 50 Kinder zählt. Lehrer an kleinern Schulen oder solche, die diese Bedingungen noch nicht erfüllt haben, können, auch wenn sie ständige Stellen verwalten, nur 120 Thaler jährli chen Gehalt verlangen. Die freie Wohnung ist in dieses Minimaleinkommen nickt einzurechnen, das Einkommen von einem Kirchendienst aber Nur insoweit, als es die Summe von 50 LHalern über steigt. Einem Hülfslehrer ist außer freier Wohnung, Heizung und Kost, odereinem diesfallsigenvon derBehördegenehmig ten Aequivalente, wenigstens ein baarerGehaltvon40Lhalern auszusetzen. Wer die Bezüge eines Hülfslehrers zu gewähren hübe, ob der Hauptlehrer oder die Schulgemeinde, das bestimmt die Behörde mit Rücksicht auf die Gründe, welche dessen Anstel lung bedingen. Liegt der Grund in der Persönlichkeit des Hauptlehrers, so kann dieser nach Befinden angehalten wer den, den Aufwand für den Hülfslehrer ganz zu übertragen. 'Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbunde nen Einkommens darfnur nach vorgängigem Gehör des Colla-, tors und mit Genehmigung des Cultusministeriums vorge- nommen werden. . , ,. §.2. Das Einkommen ständiger Lehrer, welche die Zahl von 50 Schülern unterrichten, ist durch Zulagen, welche die Schul gemeinde, bei deren Unvermögen die Staatscasse zu gewähren hat, folgendermaaßen zu erhöhen: nach einer Dienstzeit, die jedoch nur erst vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers zu rechnen ist, von 5 Zähren bis auf 180 Thaler, - 10 - - - 210 - - 15 - - - 240 - Der Gehalt ständiger Lehrer an Schulen von weniger als 50 Kindern soll in den angegebenen drei Stadien ihrer Dienstzeit auf 130,140 und 150 Thaler erhöht werden. Es haben jedoch auf diese Zulagen, bei welchen das ganze Einkommen von einem Kirchendienste mit in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, die bei untadelhafterAuf führung durch ihre Leistungen im Amte vollständig be friedigen. Lehrer, welche eine Beförderung in eine einträglichere Stelle ohne hinreichenden Grund ablehnen oder einer solchen Hindernisse in den Weg legen, verlieren dadurch den Anspruch auf Gehaltszulage. Collatoren dürfen in höher besoldete Schulstellen nur solche Lehrer berufen, welche nach ihrem Dienstalter einen An spruch auf den Gehalt haben, den die Stelle gewährt. *) Der Bericht fahrt Seite 467 so fort: Bei Begutachtung der einzelnen Paragraphen des Gesetz entwurfs sieht sich die Deputation genöthigt, die §Z. 1 und 2 zusammenzufassen. Beide stehen in unmittelbarem Zusam menhänge, namentlich insofern, als die bei selbigen zu fassen *) Die Motive zu den einzelnen Paragraphen s. L.-M. N. K. Nr. 78 S. 1697 ssg. und Nr. 79 S. 1726. den Beschlüsse wiederum in nächster Beziehung zu der Be willigung oder Ablehnung des gegen frühere Finanzperiodcir erhöhtenPostulats stehen/welches die Staatsregierung in der Budgetvorlage sub Pos. 66ck. zu Unterstützung des Volks schulwesens gestellt hat. Auch in den Regierungsmotiven Seite 595 wird auf dieses erhöhte Postulat Bezug genommen, und die Deputation hält cs unter diesen Umstanden für ange messen, der verehrten Kammer Nicht nur eine kurze Uebersicht der zeitherzu Unterstützung der Volksschulen aus Staatscassen erfolgten Bewilligungen und deren Verwendung zu geben, sondern hierbei zugleich auch mitderGründezugedenren,durch welche die hohe Staatsregierung das in der fraglichen Bezieh ung für die laufende Finanzperiode erhöhte Postulat unter stützt hat. Obgleich, wie wir schon oben erwähnten, nach Z. 29 des Gesetzes vom 6. Zuni 1835 die zu Errichtung und Erhaltung einer.Volksschule benöthigten Mittel lediglich von den betref fenden Schulgemeinden aufgebracht werden sollen, so hat sich doch die Staatsregierung gemässigt gesehen, zeither für alle Finanzperioden ein besonderes Postulat zu Unterstützung der Volksschulen (sub Pos. 06 ä. des Ausgabebudgets, Departe ment des Cultus und öffentlichen Unterrichts) zu stellen. Für die Finanzperiode 18ZA waren zu diesem Endzweck, nämlich: zu Verbesserung des Einkommens der Volksschul lehrer, zu Entschädigung bei Ausschulungen und zu Unter stützung einiger Sonntagsschulen, 15,000 Thaler jährlich bewilligt worden; nachdem die Staatsregierung in den zu der Budgetvorlage gegebenen Erläuterungen angeführt hatte, daß „mit den zu Verbesserung des Einkommens für die Volksschullehrer bisher ausgesetzten 10,000 Thaler jährlich nicht auszureichen gewesen sei, um den Ge haltsbestimmungen des Volksschulgesetzes Genüge zu leisten, und eine große Anzahl von Gemeinden des Landes sich außer Stande befinden würde, der Vor schrift Z. 39 des Volksschulgesetzes nachzukommen, wenn ihnen nicht aus Staatsmitteln zu Hülfe ge kommenwürde. okr. S. 257. Abthl. 1.1. Bd. Landt.-Acten 18»?. Für die Finanzperiode 1840 — 42 wurden zu demselben Zweck jährlich 14,000 Thaler postulirt und diese Summe „bei der Fortdauer der bereits schon früher als unabweisbar erkannten BevorwortungS- gründe" (okr. Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer Seite 589, Ldt.-Act. äe »o. 1840, Beilage zur lll. Abtheil.) als Berechnungsquantum bewilligt. Für die Finanzperiode 18AK erfolgte die Bewilligung derselben Summe von 14,000 Thaler, nachdem sich dieFinanzdeputation der zweiten Kammer dahin ausgesprochen hatte: daß dieses Postulat bei der Fortdauer des Bedürf nisses keinem Zweifel unterliege." (okr. Seite 427, Beil, zur IH. Abthl. 2. Bd. Landt.-Acten pro so. Für die Finanzperiode IW- wurden mit Bezugnahme auf einen ständischen, von zahlreichen Petitionen um Ber-
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