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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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beffemng dcr pekuniären Lage der Schullehrer veranlaßten Antrag vom 19. August 1843 (Landtagsacten vom Jahre 1843, Abth. I. 2. Bd. Seite 655) 16,500 Thaler zu Verbesserung des Einkommens der Volksschullehrcr, Ent schädigung bei Ausschulungen und Unterstützung unver mögender Schulgemeinden bei Aufbringung des Schul bedarfs postulirt. Wir haben schon im Eingang dieses Berichtes darauf hingewiesen, daß die damaligen Stände nicht nur dieses er höhte Postulat bewilligten, sondern die Staatsregierung so gar ermächtigten, für die Finanzperiode 18ZK nach ihrem Er messen noch eine größere Summe, als die postulirte, zu einer, nach der Dienstzeit zu bemessenden Gehaltserhöhung der Schullehrer aus der Staatscasse zu verwenden. Die bewilligte Summe von 16,500 Lhlr. hat aus gereicht, um allen ständigen Lehrern den gesetzlichen Minimal etat da, wo die Kräfte dcr Schulgemeinden dazu nicht aus langten, zu gewähren, auch den Lehrern auf Minimalstellen nach 6-, 15- und 24jähriger Dienstzeit eine jährliche Gehalts zulage von beziehentlich 10 Thaler, 20 Thaler und 30 Thaler zu zahlen, (okr, S. 62 Landtagsacten 1850 I. Abtheil.) Die hohe Staatsregicrung spricht sich aber bei Vorlegung des Budgets an die dermalige Standevcrsammlung dahin aus: „daß der Minimalgehalt von 120 Lhlr. in einem Mißverhältniß zu den Anforderungen stehe/ die der Staat an die Lehrer mache, und die Bedürfnisse einer Lehrerfamilie, selbst bei den bescheidensten An- > sprächen, nich t zu decken vermöge; es erscheine daher nothwendig, den Minimalgehalt der ständigen Leh rer auf 200 Lhlr.' zu erhöhen, mit Ausnahme derer, die weniger als 50 Kinder unterrichten. Für diese Letztern werde ein Gehalt von 150 Lhlr. genügen. Bei der beabsichtigten Revision des Gesetzes vom 6. Juni 1835 werde zwar die den Gemeinden ob liegende Verbindlichkeit zu Besoldung ihrer Lehrer ausdrücklich auch auf den erhöhten Gehalt zu er strecken sein; allein die meisten Gemenden, in denen gering besoldete Lehrer angestellt, würden diesen er höhten Gehalt aufzubringen nicht vermögen. Um nun diesen Mebrbetrag aus der Staatscasse ge währen zu können, postulirt die Staatsregierung auf die Finanzperiode 18KZ außer den schon zeither bewilligt gewesenen 16,500 Lhlr. annoch eine Ver fügungssumme von 50,000 Thaler mit der Bemerkung, daß, weil diese Gehalts erhöhungen erst vom Jahre 1850 an (vom 1. Ja nuar 1851 ab) beginnen sollen, das auf drei Jahre (1849, 1850 und 1851) gleichmäßig vertheilte Po stulat nur um 33,500 Thaler gesteigert worden sei." (olr. S. 63 Lantagsacten I. Abtheil.) Die Finanzdeputation der zweiten Kammer trug Be denken, ihrer Kammer die Bewilligung dieser Forderung an zuempfehlen. Unter Anerkennung des Bedürfnisses der Steigerung der Gehalte mancher der niedrigst besoldeten Schullehrer, fürchtete sie doch, daß überhaupt und zumal in i.K. jetziger Zeit die Staatskasse in der dazu erforderlichen Summe von 33,500 Lhlr. jährlich in der laufenden Bewil ligungsfrist und 50,000 Lhlr. künftig allzusehr würde be lastet werden ; sie riech vielmehr an: „von den mehr geforderten 33,500 Lhlr. nur 6000 Thaler für das Jahr 1851, auf die dreijährige Ver- willigungszeit mit je 2000 Lhlr. vcrtheilt, zu ver« willigen, dergestalt, daß dem hohen Culrusmini- sterium die zweckdienliche Verwendung für mehr oder weniger mindestbcsoldcte Schullehrer, der nächstenStändevcrsammlung aber das Weiterein dieser Angelegenheit zu überlassen sein werde." Die zweite Kammer beschloß jedoch in ihrer 69. öffent lichenSitzung, dieBeschlußfassung aufdiesenVorschlag ihrer Finanzdeputation bis zur Berathung des immittelst an die Stande gelangten Gesetzentwurfs, einige Abänderungen und Zusätze zum Volksschulgesetze betreffend, ausgesetzt sein zu lassen. Die Finanzdeputation der ersten Kammer hat, ohne sich über das betreffende Postulat der Staatsregierung gutachtlich zu äußern , der geehrten Kammer lediglich angerathen, dem oben referirten Beschlüsse ver jenseitigen Kammer beizutreten, (okr. S. 236 Landtagsacten Beil, zur H. Abtheil. 2. Band.) und es ist dies auch kn der 67. öffentlichen Sitzung erfolgt, (pkr. Mittheil. der I. Kammer S-1168.) Bei Berathung des vorliegenden Gesetzentwurfs in der 80. bis 82. öffentlich en Sitzung der zweiten Kammer sind nun folgende Beschlüsse gefaßt worden. (okr. S. 405 sig. Landtagsacten Hl. Abtheil.) ä<r§. 1 ist der im zweiten Satz aufgestellte Minimalgehalt eines stän digen Lehrers auf 140 Thaler herabgesetzt und das Maximum der Kinderzahl, bei welcher eine Erhöhung des zeither schon gesetzlichen Minimalgehaltes von jährlich 120 Thaler nicht eintreten soll, auf 60 Kinder erhöht worden. Folge davon war die sä §.2 beschlossene Veränderung der Zahl 50 in di« Zahl 6Y in der ersten Zeile des ersten und zweiten Satzes. Noch wichtiger aber ist die Entschiedenheit, mit welcher sich die jenseitige Kammer für die Festhaltung des Communalprincips zu Auf bringung der benöthigten Gehaltszulagen ausgesprochen hat. Sie beschloß zwar, anstatt der aus der zweiten und dritten Zeile des ersten Satzes in Wegfall zu bringenden Worte: „bei deren Unvermögen die Staatskasse" folgenden Zusatz zum zweiten Satz, anschließend an die Worte: „erhöht werdeü", „bei vorhandenem Unvermögen der betreffenden Schulgemeinde und bei Mangel anderer Mittel sind zur Aushülfe aus Staatskassen Zuschüsse zu gewähren", entschied sich aber auch zugleich für folgenden Antrag in die ständische Schrift: 6*
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