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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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sen damals in bessern finanziellen Verhältnissen war, als jetzt. Zudem gewahrt mein Vorschlag noch den Wortheil, daß die zu große Classification, welche die Regierungsvorlage und die Vorschläge der zweiten Kammer enthalten, vermieden wird und nur vier Classen der Gehalte entstehen, wahrend es nach derRegierungsvorlage fünfClassen sind, nämlich 120 Lhlr. bis zum fünfundzwanzigsten Altersjahre des Lehrers,! von fünfundzwanzig bis dreißig Jahren 140 Lhlr. ; mit dem dreißigsten Jahre 180 Lhlr., wogegen nach den Vorschlägen der zweiten Kammer 1H0 Lhlr. eintreten sollen. DaNn haben die Regierungsvorlage und die Vorschläge der zweiten Kam mer noch zwei Classen, die ich eben verändert wissen will, in dem nämlich die letzte Classe nur bis 200 Lhlr. Zulage haben soll. Für den Vorschlag der Majorität der Deputation kann ich mich nicht entscheiden, mit Rücksicht auf die Gründe, die -er Herr königliche Commissar bereits angeführt hat. Der Vorschlag ist mir zu unbestimmt, und das ist in Finanzfragen immer eine mißliche Sache. Er ist mir aber auch zu weit greifend, namentlich wenn darin gesagt ist: „mit Beachtung der in den ebengedachten 1 und 2 enthaltenen Grund bestimmungen." Auf diese Weise würden wir einen Mehr bedarf von einigen und 50,000Lhlr. haben und überschreiten selbst die Bewilligung der zweiten Kammer. Nach dem Vor schläge der Majorität der Deputation würden wir nicht über sehen können, wieviel wir eigentlich bewilligen, während es sich nach meinem Amendement ziemlich nahe berechnen lassen wird. Außerdem ist jedenfalls der von der Majorität der De putation vorgeschlagene Beschluß präjudicirlich. Geben Sie -en Lehrern einmal eine Gehaltszulage, so können Sie ihnen dieselbe nicht wieder entziehen; geben Sie ihnen jetzt weniger, dann können Sie später etwas zusetzen; wollen Sie die ein mal gegebene Zulage aber den Lehrern wieder nehmen, so ruiniren Sie die Lehrer sofort; jeder hat natürlich seinen Zu schnitt darnach gemacht. Gegen das Gutachten der Minori tät aber habe ich hauptsächlich das Bedenken, — obgleich ich in Bezug auf Motivirung desselben größtentheils mit dem Herrn Separatvotanten einverstanden bin, — daß in Folge des von demselben geschehenen Vorschlages ein zu compli- cirtes Rechnungswerk sich nothwendig machen würde; es würden für jede einzelne Classe, um seinen Vorschlag aus zuführen, besondere Alters- und Dienstlisten angefertigt wer den müssen, Vie fortwährend wieder durchgegangen werden müßten, um die Veränderungen nachzutragcn, was zu einem sehr schwerfälligen Labellenwesen führen wird. In finan zieller Hinsicht wird der Vorschlag eben so theuer sein, als der Vorschlag der zweiten Kammer; dagegen bin ich damit ein verstanden, daß man den Antrag der zweiten Kammer, in der ständischen Schrift noch den befondern Wunsch nieberzulegen, daß die Gemeinden noch scharfer angezogen werden möchten, ablehne; denn ich weiß aus Erfahrung, daß die Gemeinden so in Anspruch genommen find, daß nicht viel von ihnen zu er gangen sein wird. Was wirverwilligen, werden wir aus der Staatskasse geben müssen. Hüten wir uns daher vor einem zu weit gehenden Optimismus; wir werden damit weniger Gutes stiften, als vielleicht Manche denken; bei der großen Überlastung der Communen und der Staatskasse müssen wir auch in dieser Sache das rechte Maaß halten. Präsident v.Schönfels: Ich werde zuvörderst den An trag des Herrn v. Zehmen zur Unterstützung zu bringen haben; er bezieht sich auf die ZZ. 1 und 2 der Gesetzvorlage und geht hinsichtlich der ersten Paragraphe dahin, daß die Fassung der zweiten Kammer angenominen werde, und ich frage: ob die Kammer das erste Amendement des Herrn Regierungsrath v. Zehmen, das sich auf §. I bezieht, zu unterstützen gemeint ist? — Geschieht hinreichend. Präsident v. Schönfels: Das zweite Amendement be zieht sich auf Z. 2 und geht ebenfalls dahin, die Fassung der zweiten Kammer anzunehmen, nur mit einer einzigen Abän derung. Ich werde die Fassung der zweiten Kammer vorzu lesen und dann die Aenderung anzugeben haben, um der Kammer deutlich zu werden. Der erste Satz der §. 2, wie ihn die zweite Kammer angenommen hat, lautet folgendermaa- ßen: „Das Einkommen ständiger Lehrer, welche die Zahl von 60 Schülern unterrichten, ist durch Zulagen, welche die Schul gemeinde zu gewahren hat/folgcndermaaßen zu erhöhen: nach einerDienstzeit, diejedoch nurcrst vom erfüllten 25.Lebensjahre des Lehrers zu rechnen ist, von 5 Jahren bis auf 160 Lhaler, von 10 Jahren bis aufldO LHaler, von 15 Jahren bis auf 220 Lhaler". Hier will nun Herr v. Zehmen, daß anstatt: „von 10 Jahren bis auf 190 Lhaler", soll gesetzt werden: „von 15 Jahren bis auf 200 Lhaler". Es ist dies die hauptsächlichste Modifikation; es folgen derselben noch zwei andere nach, es sind aber mehr redaktionelle Veränderungen, deren Unter stützung kaum nöthig ist; sie folgen von selbst aus demv.Zeh- men'schen Amendement. Regierungsrath v. Zehmen: Die drei Classen sollen in zwei Classen zusammengezogen werden, ich schlage vor: „von 5 Jahren bis auf 160 und von 15 Jahren bis auf200 Lhaler". Präsident v. Schönfels: Herr Negierungsrath v.Zeh men schlagt also vor, nicht, wie die zweite Kammer, folgende drei Sätze: „von 5 Jahren bis auf 160 Lhaler, von 10 Jah ren bis auf 190 Lhaler und von 15 Jahren bis auf 220 Lhaler", sondern er schlägt vor: „von 5Jahren", solle es heißen, „bis auf 160 und von 15 Jahren bis aus 200 Lhaler"; dies ist das Amendement des Herrn v. Zehmen, und ich frage: ob die Kammer sich geneigt fühlt, dasselbe zu unterstützen? — Ge schieht ebenfalls hinlänglich. Präsident v. Schönfels: Es würde nun in Folge die ses Amendements die Fassung der zweiten Kammer noch folgendermaaßen zu verändern sein: Es müssen nun zwei Stadien angenommen werden, 130 und 150 Lhaler; ferner heißt es im Amendement: „Collatoren dürfen in Schulstellen von 160 bis 220 Lhaler Einkommen nur solche Lehrer beru fen, die im Dienstalter von wenigstens 5 Jahren, in höher
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