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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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einem ganz allgemeinen Gesichtspunkte, weil es Zusätze waren zu einem Gesetze, welches ohnedies nicht viel werth sei. Nun, dieser Tadel kann die Zusätze nicht treffen; denn man kann ein schlechtes Gesetz durch Zusatze und durch Abänderungen verbessern. Er sagte aber: das Schulgesetz habe ihm von An fang an nicht gefallen, es habe sich auch nicht bewährt, es sei nicht besser, sondern schlechter als die alte Schulordnung von 1773. Die Schulordnung von 1773 war zu ihrer Zeit gewiß ein ganz vorzügliches Werk, aber die Zeiten haben sich geän dert, den gegenwärtigen Verhältnissen entspricht diese Schul ordnung nicht mehr, und es war nothwendig, sowohl für die äußere Organisation der Schulen, als für den Unterricht in denselben, andere Vorschriften zu geben. Man konnte daher bei dem Gesetze von 1773 nicht stehen bleiben, und es ward dasselbe schon deshalb unzureichend, weil mit der neuen Ver fassung die Behörden in ihren Befugnissen eingeschränkt, strenger an das Gesetz gebunden und Manches durch Verord nungen auszuführen behindert wurden. Es mußte also das Gesetz in vielen Punkten bestimmter, ausführlicher gefaßt wer den, als zu jener Zeit nöthig war, wo die Schulordnung er lassen worden ist. Er tadelte aber auch das Schulgesetz deshalb und fand diesen Tadel dadurch erwiesen, daß es sich in derAus- führung nicht als segensreich und nützlich bewährt hätte. Er wollte das in drei Beziehungen nachweisen: Erstens wären die Schulen nicht besser geworden. Nun, der Gegenbeweis läßt sich- hier nicht führen, aber die Ueberzeugung habe ich und haben gewiß Viele mit mir, daß die Einrichtung der Schulen durch das Schulgesetz von 1885 besser geworden ist. Zweitens wären die Schulkinder jetzt nicht besser, als sonst. Das kann möglich sein, aber der Schule wenigstens können wir das nicht allein zur Last legen. Unterrichtet werden die Kinder in der Schule gewiß jetzt besser, wie sonst, erziehen kann aber die Schule nicht allein, das Haus hat hierin wich tige Pflichten zu erfüllen, hat gemeinschaftlich mit der Schule zu wirken, und wenn jetzt irgendwo viel zu vermissen ist, was Noth thut, so ist es an der häuslichen Erziehung. Drittens sagte er, die Stimmung der Gemeinden gegen die Schulen wäre schlechter geworden, und das sei wiederum ein Beweis gegen die Schule und gegen das Schulgesetz. Ich muß diesen Schluß geradezu für falsch erklären und glaube, der Herr Kammerherr v. Friesen wird mit mir selbst darin einverstan den sein, daß, wenn in gegenwärtiger Zeit etwas getadelt, wenn es für schlecht und verwerflich erklärt wird, es deshalb nicht immer schlecht, tadelswerth und verwerflich ist. Also Herr Kammerherr v. Friesen empfiehlt das Gutachten der Majorität hauptsächlich deshalb, weil die Staatskasse dadurch vor gesteigerten Anforderungen bewahrt wird. Allerdings! wenn die Zulagen, welche die Schullehrer erhalten sollen, ganz in die Willkür gestellt bleiben, so bleibt auch ganz in die Willkür gestellt, was man von Finanzperiode zu Finanz periode den Schullehrern geben und bewilligen will. Aber diese Vorsicht, welche hier für die Staatskasse gebraucht wer den soll, glaubt das Ministerium vorzugsweise für die Schul lehrer in Anspruch nehmen zn müssen, damit diese nicht von Finanzperiode zu Finanzperiode in Ungewißheit bleiben, was sie eigentlich zu erhalten haben und erhalten werden. Des halb ist eine gesetzliche Bestimmmung darüber nothwendig. Es glaubte der geehrte Sprecher, daß man auch ohne Gesetz die Gemeinden zu Erhöhung der Lchrergchalte herbcizichen könnte. Man würde die Gemeinden zwar nicht dazu brin gen, die nicht mehr geben könnten, es gebe aber Gemeinden, die mehr zu geben und mehr für das Schulwesen zu thun im Stande wären, die auch den guten Willen dazu hätten, und diese würden, wenn auch die Verbindlichkeit dazu nicht gesetz lich ausgesprochen sei, doch recht gern zu Verbesserung der- Schullehrer etwas thun. Ich finde diese Hoffnung sehr un sicher. Es haben viele Schulgemeinden viel auf ihre Schulen verwendet, und sie haben gern gegeben, was von ihnen zu diesem Zwecke verlangt worden ist. Wenn Sie aber den Ge meinden in Aussicht stellen, daß die Staatskasse zuschießt, was die Gemeinde nicht giebt, so wird der gute Wille der Ge meinden nichts oder nur noch sehr wenig thun. Die Gemein den können nur zu Leistungen für die Schule bewogen wer den, wenn sic sehen, daß ihre Schule ihrer Unterstützung be darf. Ist aber die Hülfe der Staatskasse schon in Aussicht gestellt, so hat die Gemeinde nicht nöthig, um der Schule willen noch etwas zu geben. Es ist allerdings sehr gut, wenn freiwillig gegeben wird, aber diese Freiheit bedarf doch einiger Beschränkungen, damit das Gute erreicht werde und das Schulwesen darunter nicht leide. Es wurde sogar Amerika als Beispiel angeführt, wo die Schulen ohne allen Zwang beständen. Das ist sehr richtig. Aber das Schulwesen in Amerika wollen wir nicht zum Maaßstab für das Schulwesen in Sachsen nehmen. Präsident v. Schönfels: Der Herr Referent hat zum Schluß um das Wort gebeten. Referent v. Wel ck: Meine Herren! Wir haben soeben von dem Herrn Regierungscommiffar bestätigen hören, daß der Kammer fünf verschiedene Vorschläge zur Entscheidung vorlägen; diesen fünf Vorschlägen hat der Herr Regierungs- commissar soeben noch einen sechsten hinzugefügt, der eigent lich aus einem sechsten und siebenten besteht, nämlich insofern, als er die Erklärung gegeben hat, daß die Staatsregierung von ihrem ursprünglichen Vorschläge zurückzugehen geneigt sei, und sich entweder mit den Beschlüssen der zweiten Kammer einverstehen wolle, oder nach Befinden auch mit dem Inhalte des Separatvotums. Es würde also, wie gesagt, nunmehr die Diskussion über sieben Vorschläge sich zu erstrecken haben, und unter diesen Umständen erlaube ich mir, wenigstens von meiner Stellung als Referent aus, das dringende Gesuch, daß die Kammer geneigtes! beschließen möge, diese Angelegen heit nochmals an die Deputation zu anderweiter Prüfung zurückzugeben. Ich glaube, daß wir dadurch jedenfalls we-
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