Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gegangenen drei Jahren wirklich bezogenen Diensteinkom- mens zu berechnen und betragt: vom erfüllten zehnten bis mit dem erfüllten fünf zehnten Dienstjahre 30 Hunderttheile, vom erfüllten fünfzehnten bis mit dem erfüllten zwanzigsten Dienstjahre 35 Hunderttheile, vom erfüllten zwanzigsten bis mitdem erfüllten fünf- undzwanzigsten Dienstjahre 40 Hunderttheile, vom erfüllten fünfundzwanzigsten bis mit dem er füllten dreißigsten Dienstjahre 50 Hunderttheile, vom erfüllten dreißigsten bis mit dem erfüllten fünf- unddreißigsten Dienstjahre 55 Hunderttheile, vom erfüllten fünfunddreißigsten bis mit dem er füllten vierzigsten Dienstjahre 65 Hunderttheile, vom erfüllten vierzigsten bis mit dem erfüllten fünf- undvierzigsten Dienftjahre 75 Hunderttheile, vom erfüllten fünfundvierzigsten Dienstjahre an 80 Hunderttheile des in obiger Weise ermittelten Diensteinkommens. Der Bericht sagt hierüber: §-2 hat in der zweiten Kammer zwei Veränderungen erfahren. Vermöge der erster» soll Zeile 3 anstatt des Wortes drei das Wort fünf gebraucht, mithin das bei der Pensionirung zum Grunde zu legende Diensteinkommen auf den Durch schnittsbetrag desjenigen Diensteinkommens berechnet werden, welches der Staatsbeamte in den fünf letzten Dienstjahren be zogen hat. Die andere bezieht sich auf den aliquoten Kheil des so berechneten Diensteinkommens, welchen der zu'Pen- sionirende erhalten, und auf die Progression, in welcher dieser Theil mit der Zahl der Dienstjahre steigen soll. In dieser letzteren Beziehung hat aber die Staatsregierung später nach Vorlegung des Decrets einen anderweiten Vorschlag an die erste Deputation der zweiten Kammer ergehen lassen, welcher dahin gerichtet ist, daß die Pension mit dem erfüllten 10. Dienstjahre 30 Procent des berechneten Diensteinkommcns betragen, und bis mitdem vollendeten45.Dienstjahre bis auf 80 Procent steigen soll; und zwar dergestalt, daß die Pension in den 6 ersten Jahren vom erfüllten 10. bis mit erfüll tem 15. Jahre 30 Procent betragen, in den 10 folgenden Jahren, nämlich mitdem vollendeten 16. bis mit dem vollendeten 25. Jahre jedes Jahr um 1 Procent, in den 10 folgenden Jahren, mit dem vollendeten 26. bis mit dem vollendeten 35, Jahre, jedes Jahr um 1H Procent, in den 10 letzten Jahren, mit vollendetem 36. Jahre bis mit vollendetem 45. Jahre aber um 2-1 Procent steigen soll, so daß mit dem erfüllten 45. Jahre der Betrag bis auf 80 Procent, dann aber über 45 Jahre nicht weiter ansteigt. Die hieraus sich ergebende Scala ist in der dem Deputationsbe richte der zweiten Kammer beigefügten Tabelle sub k. Seite 470 im Einzelnen ausgcführt, auch beispielsweise auf ein Diensteinkommen von 1000Thaler berechnet, in dem erwähn ten Deputationsberichte Seite 460 aber, auf welchen man sich daher zu beziehen erlaubt, näher entwickelt. Die Majorität der jenseitigen Deputation adoptirte die sen späteren Regierungsvorfchlag als Ersatz für den ursprüng lichen auch sofort und empfahl ihn ihrer Kammer zur An nahme; die Minorität derselben Deputation aber stellte eine andere Berechnungsweise auf, welche von Seite 463 des jen seitigen Deputationsberichts an zu ersehen ist. Dieser Vorschlag stimmt mit dem der Regierung und der Majorität darin überein, daß er, wie jener, vom erfüllten 10. bis mit erfülltem 15. Dienstjahre mit 30 Procent des ermit telten Diensteinkommens beginnt, unterscheidet sich aber von. ihm dadurch, daß er die Pension durchgängig bis zum höchsten Betrage jedes Jahr nur um ein Procent steigen läßt und so bis zum erfüllten fünfzigsten Dienstjahre fortfährt, dadurch aber mit 50 vollen Dienstjahren nur zu 65ProcentdesDienst- einkommens gelangt, während die andere Scala nach 45 Dienstjahren 80 Procent gewährt. Die zweite Kammer hat sich in ihrer 71. öffentlichen Sitzung mit 30 gegen 29 Stimmen für den Vorschlag der Minorität entschieden und mit eben so viel Stimmen den Vorschlag der Staatsre gierung und der Majorität abgelehnt. Mittheil. II. Kammer S. 1493. Die unterzeichnete Deputation erkennt es, was die er stere Veränderung anlangt, an, daß die Anwendung eines drei- oder fünfjährigen Durchschnitts bei Berechnung des Diensteinkommens ein geeignetes Mittel sei, um, wie die Motive Seite 466 sagen, den Einfluß einer in der letzten Zeit vor der Pensionirung etwa eingetretenen Besoldungser höhung mehr zu neutralisiren, und glaubt der jenseitigen Kammer beistimmen zu müssen, wenn sie beantragt, bei jeder Durchschnittsberechnung einen fünfjährigen Zeitraum in An wendung zu bringen. Sie empfiehlt daher ebenfalls die Vertauschung des Wortes „drei" in der dritten Zeile mit dem Worte „fünf". Um so mehr aber erachtet sie es für billig, bei der Berech nung der Procentsätze des auf diese Weise ermittelten Dienst einkommens nicht noch weiter herabzugehen, als die Staats regierung und im Einverständniß mit ihr die Majorität der jenseitigen Deputation es vorgeschlagen hat. Denn wahrend nach dem Gesetz von 1835 nach erfüllten 45 Dienstjahren von 1000 Thlr. Gehalt HI oder 916 Thlr.20Ngr., nach 50 vollen Dienstjahren aber sogar 1000Thlr. Pension gewährt wurden, wenn der zu Pensionirende nur im letzten Dienstjabre l000 Lhlr. Gehalt bezogen hatte, kann der höchste Satz der Pension künftig, mag nun der in Ruhegehalttrctende Beamte 45 oder 50 Jahre oder noch länger gedient haben, nur die Summe von 800 Thlr. erreichen, wenn derselbe in den letzten 5 Jahren durchschnittlich oder gleichmäßig 1000 Thlr. Gehalt bezogen hatte.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder