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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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-richmung gemacht, daß Staatsdiener, mit denen man in ihren Dienstleistungen keineswegs vorzüglich zufrieden war, bei -er Pensionirung am allerbesten weggekommen sind; denn weil man sie gern aus dem Staatsdienste los sein wollte, so brachte man alle möglichen Mittel in Anwendung, welche das Gesetz erlaubte, um sie zum Rücktritt aus dem Staatsdienste zu bewegen. Man will durch diesen Vorschlag verhindern, -aß nicht ein Staatsdiener, welcher keineswegs eine vorzüg liche Dienstleistung gezeigt hat, sondern nur eine sogenannte ^,untadelhafte", „Vorwurfs fr eie ",aufdembequemen Wege der Anciennetätsprogression sich zu einem hohen Ge halte fortspiele und dann auf einmal sage: „Nun bitte ich um meinen Abschied, ich will in Ruhe treten, ich bitte um meine Pension." Aber die Staatsregierung hat freilich den Vor schlag dazu selbst gebracht, sie hat das Ueble selbst gefühlt, und darum ist der Vorschlag von ihr selbst ausgegangen. Wenn rum die jenseitige Kammer diesen Vorschlag etwas erweitert hat, so ist in der Lhat nur eine Differenz zwischen dem Mehr «der Weniger, zwischen einem geeigneteren oder weniger ge eigneten Vorbeugungsmittel vorhanden, und darüber laßt sich in der That sehr schwer streiten. Ich muß noch hinzu fügen, daß in der andern Kammer von einigen Mitgliedern zehn Jahre vorgeschlagen wurden; ein Lheil der Deputation beharrte aber auf drei Jahren, trat also der Staatsregierung bei; eine andere Fraction, wie der Herr Minister bereits er mähnt, schlug fünf Jahre vor; dann hat man auf fünfJahre compromittirt. Endlich ist noch zu erwähnen, dqß der Be schluß, den die zweite Kammer gefaßt hat, mit 54 gegen 5 Stimmen durchgegangen ist. Daß also die zweite Kammer von ihrem Beschluß zurücktreten sollte, ist kaum zu erwarten. Obgleich dies kein Bewegungsgrund für uns sein kann, so wollte ich es doch nicht verschweigen. Ich muß gestehen, ich gebe es der Kammer ganz anheim, was sie beschließen will, ich kann mich weder für das Eine mit besonders wichtigen Grün den verwenden, noch für das Andere. Was den Vorschlag Sr. Königlichen Hoheit anlangt, so habe ich nur zu erklären, daß ich mit demselben völlig einverstanden bin, und mit dem selben auch einverstanden gewesen, wenn er in der Deputation zum Vorschein gekommen wäre. Eben so einverstanden'bin ich mit dem Vorschläge, welchen Herr General v. Nvstitz- Wallwitz gemacht hat, nämlich, daß man nicht blos Unter offiziere, sondern „Unteroffiziere und Soldaten" sagen möge. Präsident v. Schönfels.' Ich werde nun zur Abstim mung übergehen.. In der Gesetzvorlage ist in §. 2 gesagt: „Die jährliche Pension, auf welche ein emeritir- ter Staatsdiener Anspruch machen kann, istnach dem durchschnittlichen Betrage des von demsel ben in den der Pensionirung vorhergegangenen drei Jahren wirklich bezogenen Diensteinkom mens zu berechnen rc. rc". Die Deputation ist hier anderer Meinung und wünscht, daß anstatt „ drei Jahren" gesetzt werde: „fünf Jahren", und ich habe die FrageandieKam- mer zu richten: ob sie in dieser Beziehung sich mit der Deputation einverstehen will? — Gegen l5 Stimmen ist der Antrag der Deputation angenommen. Präsident v. Schönfels: Ich gehe nun über zu dem Anträge der Deputation, der dahin geht: „die Berech nungsweise und zwar in der Fassung anzuneh men, wie sie im jenseitigen Deputationsberichte Seite 461—463 und in der Beilage zudiesemBe- richte sub k.*) Seite 470 dargestellt ist". Ich hoffe, die Kammer wird mir ebenfalls, wie es schon dem Herrn Referenten geschehen ist, erlassen, diese Berechnungsweise vor zutragen; es darf wohl vorausgesetzt werden, daß diegeehrten Mitglieder mit dem Deputationsberichte der jenseitigen Kam mer völlig bekannt sind. Ich wiederhole daher nur die Frage auf den Antrag der Deputation, und frage: obdieKam- mer auch hier mit der Deputation sich einver stehen will? — Gegen 3Stimmen ist auch hier der Antrag der Deputation angenommen worden. Präsident v. Schönfels Ich wende mich nun zudem Amendement Sr. König!. Hoheit; dasselbe soll am Schlüsse der Paragraphe angefügt werden und lautet folgendermaa- ßen:„Bei Unteroffizieren und Soldaten, welche unmittelbar in den Civilstaatsdienst übergetre ten sind, werden zum Behufs obiger Durch- schnittsberechnung die im Militärdienst ver- brachtenJahre mit dem ersten imCivilstaatsdienst bezogene Diensteinkommen in Ansatz gebracht", und ich habe die Frage an die Kammer zu richten: ob sie diesem Amendement Sr. König!. Hoheit bei pflichtenwill? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ich frage nun noch: ob die Kammer gemeint ist, die§.2 in der beschlossenen Maaßeanzunehmen? — Gegen 2 Stimmen ist die §. 2 angenommen. Referent.v. Friesen: §. 3. Insofern das nach derBestimmung im Eingänge der §.2 sich ergebende jährliche Diensteinkommen mehr als 2000Lha- ler beträgt, ist der überschießende Gehalrstheil nur nach der Hälfte des der betreffenden Altersstufe entsprechenden Procent satzes bei der Pensionsberechnung in Anschlag zu bringen. Im Bericht heißt es: §.3. hat in der zweiten Kammer einstimmige und unveränderte An nahme gefunden, dabei aber einen Zusatz folgenden Inhalts erhalten: Gehaltstheile, welche ein ermitteltes jährliches Diensteinkommen von 3000 Thlr. übersteigen, wer- *) Die hier angezogene Beilage sub k. s. L.-M. H. K. Nr. 69 S. ISIS.
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