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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Bestimmung Heine Pension höher als 2000 Lhlr. ausfallen kann, so daß dann noch eine Reduktion eintreten müßte. Es ist nicht zu verkennen, daß durch die veränderte Fassung, welche die Deputation vorgeschlagen hat, ein Lheil der Här ten, welche in dem Beschlüsse der zweiten Kammer liegen, be seitigt wird, es ist dies aber keineswegs durchgängig der Fall. Nach dem Vorschläge der Regierung wird z. B. bei einem Minister, der wegen Krankheit oder anderer Dienstunfähig keit den Abschied nehmen muß, sich die Pension nicht nach einem Diensteinkommen von 5000Thlr., sondern nur nach 3500 Thlr. berechnen; davon sollens aber nach dem Deputa- tionsgutachten wiederum 500 Thlr. wegfallen, es soll also bei der Pensionirung nur ein Diensteinkommen von 3000 Thlr. zu Grunde gelegt werden. Nun ist aber schon durch §. 4 vorgesehen, daß eine Pension nicht über 2000 Lhlr. an steigen soll. Um nun zu sehen, in welchen Fällen der Vor schlag der Deputation von Einfluß sein könnte, muß man die Scala vergleichen. Eine Pension von 2000 Lhlr. würde sich ergeben, wenn 66K Procent von einem Diensteinkommen von 3000 Lhlr. berechnet würden; diesen Satz erreicht aber einePension nach der von derKammer angenommenen Scala erst dann, wenn der betreffende Staatsdiener 40 Jahre lang im Staatsdienst gewesen ist. Bei so langer oder längerer Dienstzeit hat der Deputationsvorschlag keinen Werth mehr. Es tritt aber gewiß eine große Härte ein, wenn man die Pensionen in allen den Fällen noch mehrbeschränken will, wo Jemand, ohne 40 Jahre im Staatsdienstegewesen zu sein, sei nen Abschied nehmen muß, der einen höheren Gehalt genießt. Wer es weiß, wie spät man in der jetzigen Zeit bei den viel fachen und großen Anforderungen, die an den Staatsdiener gemacht werden, in den Staatsdienst eintreten kann, und wie viele Kräfte, namentlich in den höheren Stellen, im Staatsdienste consumirt werden, der wird zugeben, daß der Fall außerordentlich selten eintreten kann, daß z. B. ein Minister— denn bei diesen kann der Deputationsvorschlag nur von Werth sein — 40 Jahre lang als Staatsdiener aus gehalten hat und dann noch dazu 5 Jahre lang Minister ge wesen ist; denn nur, wenn er die letzten fünf Jahre hin durch Minister gewesen ist, kann nach den vorhin gefaßten Beschlüssen die Bestimmung eintreten. Ich glaube also, es liegt in allen den Fällen, wo diese Bestimmung eintreten kann, eine große Härte darin; diese Fälle werden aber über haupt sehr selten sein, da sie nur bei den wenigen, hoch be soldeten Stellen eintreten können, so daß es für die Staats kasse kein Nachtheil sein wird, wenn man es bei der Regie rungsvorlage bewenden läßt. Ich würde mich also bei der geehrten Kammer dafür verwenden , die §. 3 nach der Regie rungsvorlage ohne weiteren Zusatz anzunehmen. v. Erdmannsdorf: Ich muß, anschließend an das, was der Herr Staatsminister soeben geäußert hat, erklären, daß ich es geradezu für eine Curiosität halten würde, wenn der Fall sinträte, daß ein Staatsminister 40 Jahre im Staatsdienst gewesen wäre und sich in der Lage befände, daß die Bestim mung auf ihn angewendet werden könnte, wie dieDeputatkon sie vorschlägt. Aber auch aus einem allgemeinen Grunde, der sehr zu beherzigen ist, muß ich wünschen, daß der Antrag derDeputation nicht angenommen wird. Hüten wir uns, meine Herren, dadurch Gelegenheit zu geben, daß ein Mini ster, von dem'.vielleicht im Interesse des Landes zu wünschen wäre, daß er nicht sehr lange mehr am Ruder wäre, um des willen in seiner Stelle bleibt, weil die Bestimmungen der Pensionirung ihm dadurch günstiger werden. Ich glaube, im konstitutionellen Interesse, im Interesse des ganzen Staa tes liegt es, daß wir namentlich auch rücksichtlich der Besol dung und Pensionirung die Herren Staatsminister so selbst ständig hinstellen, als nur immer möglich, damit, wenn ein Staatsminister, wenn ereinmalHindernissesindet,nachPflicht und Gewissen fortzuhandeln, in den Stand gesetzt ist, zurück zutreten, und nicht aus leidigen andern Rücksichten gegenAn- sicht und Ueberzcugung zu handeln veranlaßt wird. Ich glaube also, mit Rücksicht,auf das allgemeine Wohl ist es besser, den Antrag der Deputation abzuwerfen. Prinz Jo Hann: Ich lege auf diesen Antrag durchaus keinen großen Werth; wir haben ihn blos als einen vermit telnden zwischen dem Gesetzentwurf und dem Beschlüsse der zweiten Kammer hingestellt; aber gegen die Ansicht muß ich mich erklären und kann sie nicht für richig halten, daß der Vorschlag blos dann in Wirksamkeit trete, wenn der Staats minister 40 Jahre in Staatsdienst gewesen ist; denn wenn er 40 Jahre Staatsdiener gewesen ist, so bekommt er 2000 Lhaler. Es kann also blos bei einer geringeren Zahl von Dienstjahren die Differenz von Einfluß sein. Aber ich gebe zu, daß die Fälle überhaupt nicht so häufig sein werden, und daß der Einfluß auf die Pensionen kein bedeutender sein wird. v. Nostitz-Wallwitz: Ich stimme ganz damit über ein, daß auf den Zusatz kein Werth zu legen sei; deshalb wol len wir ihn weglassen. v. Nostitz und Jänckendorf: Ich muß mich im Sinne Sr. Königlichen Hoheit auch dahin aussprechen, daß auf den Deputationsvorschlag kein großer Werth zu legen ist, bitte aber nicht zu vergessen, daß er eine Milderung dessen enthält, was in der jenseitigen Kammer beschlossen worden ist. Das, was von dem Herrn Staatsminister angeführt worden, bestimmt mich indeß, von dem Deputationsgutachten zurück zutreten. Staatsminister v. Friesen: Es ist ganz richtig, was von Sr. Königlichen Hoheit bemerkt worden ist, und habe ich mich vorhin wahrscheinlich nicht deutlich genug ausgedrückt. Die Fälle, wo die Bestimmung den Staatsdiener hart treffen würde, sind alle die, wo der Staatsdiener noch nicht 40 Jahre gedient hat, und die Harte, die ich habe hervorheben wollen, liegt eben darin, daß man dadurch die an sich schon sehr niedrig Pensionirten noch niedriger stellt. Wenn dadurch im Gegentheil Diejenigen getroffen würden, die länger als 40 Jahre dienten, so würde zwar weniger dagegen einzuwenden,
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