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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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der Vorschlag aber überflüssig sein, da schon nach tz. 4diePen- sion nie höher als auf 2000 Thaler ansteigen kann. Präsident v. Schönfelsr Es scheint Niemand mehr das Wort zu begehren, ich schließe daher die Debatte und gebe dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent v. Friesen: Es ist gar nicht zu verkennen, daß der Fall, auf welchen die Berechnung Anwendung zu erleiden hat, nur sehr selten und nur bei den höchsten Gehalten vor kommenwird, nämlich bei einem Diensteinkommen von 5000 Thaler. Nun dreht sich der ganzeUnterschied, wenn ich richtig rechne, nur um 500 Thaler, denn nach der nach §.3 vorzu nehmenden Halbirung würde der Betrag auf 3500 Thlr. fest zustellen sein; nach unserer Zusatzparagraphe dagegen würden diejenigen 3000 Thaler, welche die 2000 Thaler übersteigen, zuerst nur halb gerechnet werden, davon aber 500 Thaler in Wegfall zu bringen sein, so daß nur 3000 Thaler in Ansatz gebracht würden. Es dreht sich also derganzeUnterschied um 500 Thaler, nicht mehr und nicht weniger.'Nun gestehe ich, daß darauf ein so besonders großer Werth nicht zu legen sein wird, und daß ich glaube, daß der Staat dadurch nicht viel reicher werden wird, wenn der Antrag der Deputation angenommen wird. Wenn vorhin von vielen und viel zu vielen Staatsdienern gesprochen worden ist, so will ich das dahin erläutern, daß ich das nicht auf die Herren Minister be ziehe; denn das sind wohs gerade diejenigen Staatsdiener, welche für den Staat am nothwendigften und am wichtigsten sind, und deren Vorzüglichkeit dem Staate zum allergrößten Vortheile gereicht, daher denn auch die Ständeversammlung dahin trachten muß, einen solchen Posten für alles das zu be lohnen, was er leistet. Gerade für diese Stellen möchte ich eine ungünstigere Stellung am allerwenigsten in Vorschlag bringen. Es ist auch gewiß, daß durch die in §. 3 vorgeschla- geneHalbirung dessen, was2000Lhlr. übersteigt, und durch die in 2 vorgeschlagene Berechnung nach den fünf letzten Dienst jahren und endlich durch die Bestimmung in §. 4, daß keine Pen sion über2000Thlr. ansteigen kann,ein großerRiegel vorgescho ben ist, daß eine Pension nicht zu hoch anwächst, und wenn den noch dieDeputation diesen Vorschlag gemacht hat, so ist sie viel leicht mehr einem Jnpuls von außen als ihren eigenen Wün schen gefolgt. Wir haben eigentlich den Vorschlag nur ge macht wegen des Beschlusses, den die zweite Kammer gefaßt hat; allein zurückziehen will ich meinerseits den Antrag nicht. Die erste Deputation hat ohnedies schon mehrmals Unglück in ihren Anträgen und Vorschlägen gehabt, ich überlasse also auch das Schicksal dieses Vorschlages der geehrten Kammer und ziehe ihn zwar nicht freiwillig zurück, 'erkläre aber, daß ich es durchaus nicht übel nehme, wenn er abgelehnt wird. Präsident v. Schönfels: Ich gehe zur Abstimmung über. Die Deputation beantragt zwei Veränderungen be züglich der §. 3. Einmal soll der Schlußsatz nach dem Worte: „Gehaltstheile" in Wegfall gebracht werden, und dafür soll gesetzt werden: „bei der Pensionsberechnung nur nach der I. K. Hälfte in Anschlag zu bringen." Es soll also die Paragraphe demzufolgeso lauten: „Insofern das nach der Bestim mung im Eingänge der §. 2 sich ergebende jähr liche Diensteinkommen mehr als2000 Thaler be trägt, ist der überschießende Gehaltstheil bei der Pensionsberechnung nur nach der Hälfte in An schlag zu bringen." Ich habe die Frage an die Kammer zu richten:„ob sie bezüglich dieses Antrags derDepu- tation beipflichten will? — Ist gegen 11 Stimmen abgeworfen worden. Präsident v. Schönfels: Ferner beantragt die Deputa tion folgenden Zusatz zu der Paragrapher„Wenn der Be trag des nach §. 2 ermittelten Durchschnitts sich nach vorstehender Berechnung aufhöher als 3000 Thaler herausstellt, so wird der diese Summe übersteigende Betrag bei der Pensionsberech.-- nungnichtin Anschlag gebracht." Ich frage: ob die Kammer sich in dieserBeziehung mitdemvorge- schlagenen Zusatz, wie ihn die Deputation bean tragt, einverstehen will? - Ist gegen 8 Stimmen abgelehnt. Präsident v. Schönfels: Ich habe nun die Frage an die Kammer zu stellen: ob sie sich mit der §. 3, wie sie in der Gesetzvorlage enthalten ist, einverstehen will? — Einstimmig Ja. Referent v. Friesen: §.4. Der höchste Satz einer jährlichen Pension, den dieselbe in keinem Falle übersteigen darf, wird auf den Betrag von 2000 Thaler festgesetzt. Ich bitte um die Erlaubniß, gleich die beiden folgenden Paragraphen mit vorlesen zu dürfen. §.5. (Zu §. 33 des genannten Gesetzes.) Gelangt der Pensionair zur Wiederanstellung im Staats dienste, oder bekleidet er eine Stelle im königlichen Hofdienste, so hat er sich für die Dauer dieser Anstellung den Betrag des damit verbundenen Diensteinkommens auf die Pension in An rechnung bringen zu lassen. 8.6. Bei großer Dürftigkeit kann in einzelnen Fällen eine Er höhung der vermöge der Dienstzeit zustehenden Pension unter 500 Thaler erfolgen. Es darf jedoch diese Erhöhung nicht über acht Procent des durchschnittlichen Diensteinkommens (Z. 2) betragen. Der Bericht sagt zu diesen drei §§. 4,5 und 6: Bei den §§.4,5 und 6 ist in jenseitiger Kammer nichts erinnert worden, vielmehr haben dieselben unveränderte Annahme gefunden. Nur hat diezweite Kammer aufAnrathen ihrerDeputation beantragt, daß §. 5 der §. 6 nachfolgen und die letztere zuerst gesetzt w er- 12 *
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