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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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dm möge, weil die §Z. 2, 3, 4 und 6 Erläuterungen zu Z. 32 des Gesetzes von 1835 enthalten, Z. 5 aber die 33 desselben Gesetzes berührt. Die Deputation kann hier nur anrathen, der zweiten Kammer beizutreten. Außerdem aber dürfte sich bei ß. 5 eine Wortveränderung als nöthig darstellen, um deutlich auszudrücken, daß die Anrechnung eines durch Wiederanstellung erlangten neuen Diensteinkommens auch bei Annahme einer Hofstelle nur dann stattfindet, wenn der Pensionirte in einen solchen neuen Dienst eintritt, nicht aber, wenn er ihn bei der Penflonirung schon bekleidete. Zu diesem Ende schlägt die Deputation vor, der Z. 5 die Fassung zu geben, welche in dem Gesetzent würfe, die Militairpensionen betreffend, §.9 gebraucht ist, und daher an die Stelle der Worte: „oder bekleidet er eine Stelle im königlichen Hof dienste, so hat er fick" die Worte zu setzen: „so hat er sich ebenso, wie wenn er in den könig lichen Hofdienst eintritt rc." Mit diesen beiden Veränderungen rathet die Deputation zur Annahmeder §Z. 4,5 und 6. Es wird also zu §. 5 nur eine Wortveränderung und zu §. 5 und 6 nur eine Versetzung in der Reihenfolge beantragt. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über diese drei Paragraphen zu sprechen wünscht. Es ist nicht der Fall. Zuerst räth die Deputation uns an, g lei ch der zweiten Kammer Z. 5 der §. 6 nachfolgen zu lassen. Sind Sie mit dieser Versetzung einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Sodann schlägt die Deputa tion uns vor, an die Stelle der Worte: „oder bekleidet er eine Stelle im königlichen Hosdienste, so hat er sich," zu setzen: „so hat er sich ebenso, wiewenn er in denköniglichen Hofdienst ein tritt". Wollen Sie auch hierin der Deputation beipflichten? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schön fels: Ich kann nun wohl die §§.4, 5 und 6 gleich mit einer Frage erledigen, weil sie zugleich be- rathen worden sind und auch in einigem Zusammenhänge stehen. Ich frage daher: will die Kammer nach An rathen ihrer Deputation den Z§. 4, 5, 6 in der be schlossenen Maaße ihre Zustimmung ertheilen? — Einstimmig Ja. Referent v. Friesen: 7. (Zu §. 47 deS genannten Gesetzes.) JnPensionstchende Staatsdienerbleiben dengesetzlichen Beiträgen zum Staatspenstonsfonds auch dann unterworfen, wenn sie keine pensionsfahigen Frauen oder Kinder haben, oder auf die Pensionen für ihre Hinterlassenen verzichten wol len. Die entgegenstehende Bestimmung im Schlußsätze der §.47 des Gesetzes vom 7. Marz 1835 wird aufgehoben. Im Beri chte heißt es darüber: Auch 8-7 fand in der zweiten Kammer unveränderte Annahme. In dessen glaubt die Deputation hierbei nicht unerwähnt lassen zu dürfen, daß in Ansehung der gesetzlichen Beiträge zum Staatspensionsfonds jenseits zwei nicht unwichtige Vor schläge gemacht wurden, deren einer, von der Deputation ausgehend, Seite 467 ihres Berichts und in der Tabelle Seite 477 ersichtlich ist und dahin geht, bei einem Gehalt von 100 Thaler mit Ein Procent oder 1 Thaler Abzug zu beginnen, und von da an bei jedem Hundert 2 Ngr. hinzuzu setzen, so daß der höchste Gehalt von 5000 Thaler 4 Thaler 8 Ngr. vom Hundert, mithin 213 Thlr. 10 Ngr. jährlich zu entrichten haben würde. Die Staatsregierung aber stellte diesem Antrag den in der Tabelle 8. Seite 471 des jenseitigen Deputationsberichts ersichtlichen Vorschlag entgegen, nach welchem 100 Thaler Gehalt mit 18 Ngr. jährlichem Abzug beginnt, letzterer aber bei dem höchsten Gehalte von 5000 Thaler bis zu 150 Thaler ansteigt. Diese letztere Tabelle stellt zugleich die vorgeschlagrnen Satze mit den bisher statt gefundenen und mit den von der Deputation beantragten ver gleichend neben einander. Die Staatsregierung zog jedoch nach ihrer Erklärung in der Kammer s. Mittheilungen S. 1505 diesen Vermittelungsvorschlag besonders mit Rücksicht auf den zu §. 3 gefaßten Beschluß wieder zurück, und von der De putation ging die Minderzahl bei derBerathung in der Kam mer von ihrem Gutachten wieder ab, besonders weil hinsicht lich der Scala sä §. 2 der Antrag der Minorität die Oberhand behalten hatte. Doch verblieb die Majorität dabei, den Seite 468 des Deputationsberichts gefaßten Zusatz und die damit verbundene Progression in der Tabelle sub zu bean tragen. Nachdem jedoch die Annahme dieses Antrags in der Kammer mit 32 gegen 27 Stimmen abgelehnt worden war und ein anderer Antrag nicht mehr vorlag, blieb nichts übrig, als die Paragraphe selbst, deren unveränderte Annahme nun auch erfolgte. Es könnte nun die Frage entstehen, ob cs nicht Pflicht der Deputation sei, den Beitragsmodus in der Tabelle 8. als einen von der Staatsregierung früher selbst ausgegangenen Vorschlag zur Annahme zu empfehlen, be sonders wenn nach dem Anträge der Deputation der in §. 2 vorgeschlagene Pensionirungsmaaßstab, mit welchem die Staatsregierung ebenfalls einverstanden ist, den Beifall der geehrten Kammer finden, und der in der zweiten Kammer angenommene weit ungünstigere Maaßstab von dieser wieder aufgegeben werden sollte. Denn der zu §. 3 hinzugekommene Zusatz dürfte, da er den bei weitem größten Theil der Gehalte, nämlich diejenigen, welche sich über 4000 Thlr. berechnen, nicht berührt, kaum ein ausreichender Grund sein, um jenen Regierungsvorschlag wiederum ganz aufzugeben. Hier erlaube ich mir nun einzuschalten, daß diese beiden Gründe, welche uns etwa hätten abhalten können, dem Re gierungsvorschlage beizutreten, sich erledigt haben, tz. 2 ist der Regierungsvorlage gemäß angenommen. Ein Gleiches ist mit der dritten Paragraphe geschehen und der Zusatz dazu ab gelehnt worden. Es wird uns also dies nicht mehr hindern, der Ansicht der Regierung beizutreten. Allein es kommt noch ein anderer Grund hinzu:
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