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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Lehrer abzuschließen, es will wo möglich Allen die Aussicht auf eine bessere Stellung sichern, und eben darum wünscht es, daß die Collatoren einer größern Beschränkung, wie die Regie rungsvorlage sie vorschlägt, unterworfen würden. Um jedoch einen vermittelnden Vorschlag zu thun, erlaube ich mir, im Namen des Ministeriums Ihnen vorzuschlagen, daß die Collatoren wenigstens verpflichtet werden möchten, auf Stel len von 220Thaler Einkommen und darüber nur solche Lehrer zu berufen, welche wenigstens in einemDienstalter von zehn Jahren stehen. Gegen die Regierungsvorlage und den Beschluß der zweiten Kammer würde die Wahlfreihcit der Collatoren hierdurch wesentlich erweitert. Bei den Stellen, welche 160— 220 Thaler Einkommen haben, wären sie gar keiner Beschränkung unterworfen, und nur bei höher besol deten Stellen träte eine etwas größere Beschränkung ein, daß sie Männer zu berufen hätten, die sich längere Zeit im Amte bewährt hätten. Der zweite Punkt, in dem das Ministerium anderer Ansicht bleibt, ist in Z. 2o. enthalten. Hier tritt das Ministerium der Minorität Ihrer Deputation bei. Es hält nämlich an dem Communalprincip fest, und ich erlaube mir, Ihnen die Gründe nochmals zu entwickeln, aus welchen das Ministerium wünschen muß, daß auch die Gehaltserhöhungen und Zulagen, welche den Lehrern nach dem neuen Gesetz ge geben werden sollen, zunächst den Gemeinden angesonnen und nicht unbedingt, sondern nur subsidiarisch bei dem Un vermögen der Gemeinden auf die Staatscasse gewiesen wer den. Gegenwärtig steht es gesetzlich fest, daß jede Gemeinde ihr Schulwesen zu unterhalten hat; das Princip, daß das Volksschulwesen Gemeindesache sei, ist consequcnt durch geführt. Ucbernehmen wir die Gehaltserhöhungen und Zu lagen auf die Staatscasse, so weichen wir von diesem Principe ab. Hätten die Gemeinden zeither schon nach ihren Kräften gleichmäßig sich angestrengt für das Schulwesen, so würde eine solche Abweichung allenfalls gerechtfertigt erscheinen. Dies ist aber in der That nicht der Fall. Einige Gemeinden haben schon jetzt Anstrengungen machen müssen, um das, was das Gesetz von ihnen verlangte, zu gewähren. An dere haben dies mit Leichtigkeit geben können, sie haben aber nicht mehr geben wollen, als wozu sie das Ge setz verpflichtete. Die Behörden konnten ihnen auch nicht füglich mehr ansinnen, und so haben sie in der That weit weniger gethan, als sie hätten thun können, ohne irgend sich anzustrcngen. Ja, einige Gemeinden haben ihrem Schul lehrer nicht einmal so viel Gehalt gegeben, als sie an Schul geld einnehmen. Dies ist namentlich in den Gemeinden der Fall, wo die Kinderzahl nach Fixation des Lehrergehaltes ge stiegen ist. Solche Gemeinden würden nun künftig Zulagen für ihre Lehrer aus der Staatscasse erhalten. Diejenigen, die ein Mehreres für ihre Lehrer gethan haben, werden dieses Mehrere fortgeben müßen, diejenigen Gemeinden, welche weniger guten Willen hatten, welche sich karg gegen ihre Schule erwiesen, werden künftig Unterstützung aus der Staatscasse erhalten. Es entsteht also dadurch eine Ungleich- 1. K. heit, welche gerade den Gemeinden, die bisher wenig guten Sinn zeigten, zur Belohnung gereicht, und diejenigen Ge meinden zurücksetzt, welche mit größern Opfern ihr Schul wesen zu fördern gesucht haben. Sie wünschen die Gemein den vor einer zu großen Last in Beziehung auf das Schul wesen zu bewahren. Das ist auch die Absicht der Regierung, und es wird das Ministerium bei Aufstellung des Budgets immer daraufBedacht nehmen, die Mittel zu erlangen, welche erforderlich sind, um da zu unterstützen, wo Unterstützung nöthig ist. Das Ministerium hat daher auch den in der zweiten Kammer gestellten Antrag nicht in dem Sinne auf gefaßt, wie er den Worten nach wohl aufgefaßt werden kann, und will sich auch nicht für die AnnahmedeMben verwenden. Sie wollen ferner die gute Gesinnung der Gemeinden gegen die Schulanftalten nicht stören durch Auflegung neuerLasten. Sie werden diesen Zweck gewiß bei denjenigen Gemeinden erreichen, welche durch die neueGesetzgebung gewinnen, deren Lehrer Zulagen aus der Staatscasse erhalten werden. Die jenigen Gemeinden aber, die zeither schon mehr fürihreLehrer gethan haben, welche keinen Gewinn von dem Gesetz haben, sondern durch ihre frühere Freigebigkeitsich zurückgesetztsehen, die werden gerade gegen das Schulwesen verstimmt werden. Es sind in neuerer Zeit wiederholt Anträge an das Ministerium gelangt, die Lehrergehalte herabzusetzen,damit solche von dem Schulgelde vollständig gedeckt werden könnten und die Ge meinden nicht nöthig hätten, Anlagen dafürzu machen. Djese Anträge werden sich in Folge einer Gesetzgebung, welche das Communalprincip theilweise aufgibt, jedenfalls häufen; es werden die Gemeinden künftig ihren Lehrern nicht mehr als 140, oder gar nur 120 Lhaler Gehalt geben wollen, weil sie die Aussicht haben, daß die Staatscasse eintritt, wenn sie ihren Lehrern nicht mehr Gehalt geben, und die von einem geehrten Vorredner bemerkte Unzuträglichkeit, daß das Schulgeld un regelmäßiger entrichtet werde, seitdem die Einnahme desselben Gemeindesache geworden ist, wird sich noch auffälligerheraus stellen, wenn die Staatscasse dafür eintritt, wo die Einnah men der Schulcassen nicht ausreichen. So häufig, wie es an gedeutet wurde, hat das Ministerium nicht Gelegenheit ge habt, diese Unzuträglichkeit zu bemerken. Fast alle Schul cassen werden zwar Schulgelderreste aufzuweisen haben, und bei manchen Gemeinden sind sie höher angestiegcn, als früher, so, daß der Lehrer nicht immerregelmäßig seinen Gehalt be kommt. Es sind dies aber im Vergleich zu der großen An zahl Schulgemeinden doch nur seltene Fälle, und oft liegt der Grund nicht sowohl in der Armuth der Eltern, die das Schul geld zu geben haben, als in einer mindern Lhätigkcit der Schulgeldereinnehmer und der Behörden. Bei Gründung neuer Stellen wird bei einer Gesetzgebung nach dem Vor schläge der Majorität Ihrer Deputation in Zukunft auch gar nicht weiter zu gelangen sein, als zu einem Lehrergehalte von 140,Khlr>; denn wenn die Gemeinden die Aussicht haben, daß die Staatscasse den höhern Betrag'überträgt, so werden sie nicht dahin zu disponiren sein, ihren Lehrern einen höheren 15*
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