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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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ausgesprochen, daß wir ihnen eben eine Verbesserung ihrer Lage wünschten, .daß wir aber auch ebenso die Pflicht fühlten, für das Interesse der Comnmnen und der Staatscasse zu sor gen. Der Herr Regierungscommiffar hat sich nun nament lich für die Festhaltung des Communalprincips ausgespro chen, ganz im Einverständniß mit dem Herrn Separatvo tanten sub V.ADa habe ich nun zuvörderst zu bemerken, daß wir eigentlich an dem Grundprincipe der Verbindlichkeit der Gemeinden gar nichts ändern wollen, es soll immer diese Verbindlichkeit derH Communen im Princip stehen bleiben. Wollten wir dem entgegentreten, so hätten wir auch müssen die Aufhebung der ganzen §. 29 des Schulgesetzes von 1835 be antragen, sowie in der neuen Vorlage die Aufhebung der Z. 29 beantragt worden ist, weil stein keinem Falle mehr in Anwen dung kommen soll; allein die ursprüngliche Verbindichkeit der Communen zurDotirung ihrer Lehrer sollnichtgestörtundauf- gehoben werden durch dieses Gesetz, es handelt sich ja lediglich von den Zulagen, die zu den Gehalten gegeben werden sollen, also von einem Mehraufwand über den zeitherigen gesetzlichen, den den Communen in den jetzigen Zeiten anzustnnen unserer Ueberzeugung nach unbillig sein würde. Was aber die neu zu fundfrenden Stellen betrifft, so hat auch die Deputation ausdrücklich ausgesprochen, daß es hier durchaus bei der Be stimmung des frühem Gesetzes bleiben soll. Der Herr Re- gierungscommissar äußerte, es sei die Absicht der Negierung, trotz der Aufrechterhaltung des Communalprincipes die Ge meinden zu unterstützen, wo es nöthig sei. Das, meine Herren, würde nun aber jedenfalls dahin führen, daß die Summe, die wir jetzt bewilligen, immer nureinBerechnungs- quantum sein würde, und daß die Verwendung derselben lediglich nach den Ansichten der Regierung erfolgen würde. Also das, was von der einen Seite von der Staatsrcgierung als Hauptzweck des Gesetzes angegeben wurde, nämlich zu einer festen Norm und Uebersicht der künftigen Besoldung der Schullehrer zu gelangen, das, scheint mir, würde auf diese Art auch nur eben theilweise erlangt werden. Endlich ist auch die Majorität auf eben diese Normirung der Zulagen, also von dem frühem Majoritätsgutachten abweichend, nur unter der Voraussetzung eingegangen, daß eben das Communal- Princip dabei nicht zur Anwendung gebracht werde. Wit würden also mit unserm Hauptentschluß in Widerspruch kom men, wenn wir uns jetzt noch für das Communalprincip aussprechen wollten. Daß der Antrag, wie er von der zwei ten Kammer in die ständische Schrift beschlossen worden ist, in dieser Kammer durchgängig keinen Anklang gefunden hat, das, meine Herren, glaube ich mit Bestimmtheit annehmen zu können; allein selbst in der Fassung der §. 2 liegt gewiffer- maaßen auch schon die Ermächtigung zur Ausführung jenes Antrages, denn es heißt in Z. 2 nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer im dritten Satze: „Bei vorhandenem Un vermögen der betreffenden Schulgemeinde und bei Mangel anderer Mittel sind zur Aushülfe aus Staatscassen Zuschüsse zu gewähren." Nun, ob am Ende in einem ständischen An träge noch ausdrücklich hinzugefügt wird, daß erst nach allen Seiten hin untersucht werden soll, ob die Kräfte der Com munen erschöpft sind oder nicht, das scheint ziemlich gleich zu sein; wenigstens glaube ich, daß von Seiten des Ministeriums auch diesem Satze der Paragraphe eine solche Interpretation gegeben werden könnte, daß auch erst untersucht werden müßte, ob wirklich die Communen unter allen und jeden Be dingungen nicht im Stande wären, die Zulagen selbst zu ge währen. Es würde also meines Erachtens, wenn wir nach dem Anträge des Herrn v. Zehmen und des Herrn Bürger meister Hennig diesen Satz in der vorgeschlagenen Weise an nehmen, am Ende kein so wesentlicher Unterschied zwischen dem Beitritt sogar zu jenem ständischen Anträge sein, der eben, wie ich schon gesagt habe, keinen Anklang in der hiesigen Kammer gefunden hat. Herr 0. Großmann hat noch ein Be denken erhoben gegen den Satz 4 in §. 2. Es ist darauf be reits von dem Herrn Regierungscommiffar geantwortet wor den, und ich halte es daher für überflüssig, wenn ich noch darauf aufmerksam machen wollte, daß eben alle die Gründe, die der Herr v. Großmann angab, solche waren, die dem Lehrer seine Stelle ganz besonders lieb und werth machen; er wird aber meines Erachtens lediglich abzuwagen haben, ob ihm die Vorzüge seiner jetzigen Stelle lieber sind und er auf die Zulage verzichten will, oder ob er die höher dotirte Stelle, annehmen und seine bisherige schöne Wohnung oder der gleichen verlassen wolle. Wenn uns bei der Vereinigung zu dem Majoritätsgutachten hauptsächlich der Wunsch geleitet hat, eine Vereinigung über das ganze Gesetz zu bewerk stelligen , uns also den Ansichten und Beschlüssen der zweiten Kammer soviel als möglich zu nähern, so muß ich freilich be fürchten, daß sdieses Resultat wohl nicht erreicht werden würde, wenn wir auf einen der beiden Anträge, sowohl den des Herrn Bürgermeister Müller, als den des Herrn v. Zeh men, eingingen. Ich würde also wenigstens von meinem Standpunkte aus nicht anders können, als der geehrten Kammer anzurathen, dem Majoritätsgutachten beizutreten. Staatsminister v. Beust: Ich erlaube mir nur etwas zur Entgegnung auf die Darstellung des Herrn Referenten. Derselbe bemerkte, der Antrag in die ständische Schrift, wie ihn die zweite Kammer vorgeschlagen hat, und welcher dahin gehen würde: „Die Staatsregierung wolle nur nach den genauesten Erörterungen über die Unzulänglichkeit der Ge meindemittel und darüber, ob die letzteren nach jeder Seite hin vollständig erschöpft seien, die Aushülfe des Staates gewähren", — dieser Antrag, der in der ersten Kammer ent schiedene Mißbilligung gefunden habe, werde gleichwohl, wenn man dem Satze der Regierungsvorlage beiträte, welcher so lautet: „Das Einkommen ständiger Lehrer rc. ist durch Zu lagen, welche die Schulgemeinde, bei deren Unvermögen die Staatscasse, zu gewähren hat," indirect dennoch auch ange nommen, und im Grunde genommen ebenfalls Zustimmung erhalten. Hiergegen erlaube ich mir nun eine entschiedene
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