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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Einsprache. Es besteht zwischen dem Anträge der zweiten Kammer und zwischen der Annahme der Regierungsvorlage ein sehr großer Unterschied. Die Regierung hat nicht Anstand genommen, dazu ihre Beistimmung zu geben und sich selbst dafür auszusprechen, daß der von der zweiten Kammer vorge schlagene Antrag nicht angenommen werde; aber sie besteht gleichwohl auf dem Satze, wie er in tz. 2 steht. Der Unter schied ist ganz einfach der, daß die Regierungsvorlage, wenn sie angenommen wird, der Regierung die Verpflichtung auf erlegt, auf das Unvermögen der Gemeinden die möglichste Rücksicht, die größte Schonung zu nehmen, wahrend der ständische Antrag dahin gehen würde, Hie Regierung in die Lage zu bringen, Anträge von Gemeinden geradezu zurück zuweisen, oder wenigstens nur in den allerseltensten Fallen zu berücksichtigen. Es besteht also ein wesentlicherunterschied zwischen dem Anträge und der Regierungsvorlage, und ich glaube, daß die Zurückweisung des Antrages durchaus nicht ein Motiv für die Kammer sein kann, auch die Regierungs vorlage in der dermaligen Fassung nicht anzunehmen. Wie sich die zweite Kammer verhalten werde zu dem Beschlüsse der ersten Kammer, vermag ich nicht zum Voraus zu beurtheilen; indessen möchte ich doch darauf aufmerksam machen, daß, wenn die erste Kammer nicht allein den Antrag zurückweist, sondern auch den viel weniger weit gehenden Satz der zweiten Paragraph?, sie gerade ihrerseits gewissermaaßen auf der andern Seite in dasselbe Extrem gcrathen würde, wohin die zweite Kammer gekommen ist durch den ständischen Antrag, und daß mir also durch diese schroffen Gegensätze eine Ver mittelung doch sehr erschwert zu werden scheint. Präsident v. Schön fels: Ich habe zu erwarten, ob noch Jemand für die Minorität das Wort zu ergreifen wünscht. Es scheint nicht der Fall, und so ist denn die Zeit gekommen, zu welcher ich mich anschicken muß, zur Fragstellung über zugehen. Bezüglich der §. 1 dürfte dieselbe nicht zuviel Schwierigkeiten bieten, denn die zwei Anträge, die von Sei ten des Herrn Bürgermeister Müller gestellt sind, weichen im Ganzen nicht allzuviel von der Fassung des Beschlusses der zweiten Kammer und der nunmehrigen Ansichtder Staats regierung ab. §. 1 des Entwurfs lautet: „Der tz.39 des gedachten Gesetzes wird aufgehoben. Das zu Geldwerth angeschlagene Gesammt- einkommen eines ständigen Lehrers darf in der Regel nicht unter 140 Thlr. betragen. Es haben darauf nur solche Lehrer Anspruch, welche die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden Und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, deren Schule auch gewöhnlich bis 60 Kinder zählt. Leh rer an kleinern Schulen oder solche, die dieseBe- dingungen noch nicht erfüllt haben, können, auch wenn sie ständige Stellen verwalten, nur 120Lhlr. jährlich Gehalt verlangen. Die freie Wohnung ist in dieses Minimal einkommen nicht einzurechnen, das Einkommen von einem Kirchendienst aber nur insoweit, als es die Summe von 50 Thlr. übersteigt. Einem Hplfslehrer ist außer freier Wohnung, Heizung und Kost, odereinem diesfallsigen, von der Behörde genehmigten Aequivalente, wenigstens ein baarer Gehalt von 40 Thlr. auszusetzen. Wer die Bezüge eines Hülfslehrers zu ge währen habe, ob der Hauptlehrer oder die Schul gemeinde, das bestimmt die Behörde mit Rücksicht auf die Gründe, welche dessen Anstellung bedingen.. Liegt der Grund in der Persönlichkeit des Haupt lehrers, so kann dieser nach Befinden angehalten werden, den Aufwand für den Hülfslehrer ganz zu übertragen. Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur nach vorgäng igem Gehör des Collators und mit Genehmigung des Kultusministeriums vorgenommen werden." Dies ist die Regierungsvorlage und zugleich der Be schluß der zweiten Kammer. Hier beantragt die Gesammt- heit der Deputation die Veränderung derZahl50Thaler in die Zahl 60 Thaler, und zwar im vierten Satze der eben recapitulirten §. 1, und ich habe die Frage an die Kam mer zu richten: ob sie sich in dieser Beziehung mit demAntrage der Deputation einverstehen will? — Einstimmig Ja. Präsident v.Schönfels: Es wird demzufolge nicht 50 Thaler, sondern 60Thaler im vierten Satze heißen müssen. Bei dieser Paragraphe beantragt ferner Herr Bürgermeister Müller, daß die Summe von 140Thaler, wie sic von der hohen Staatsregierung vorgeschlagen wird, auf 150 Thaler erhöht werden möge, und ich habe die Frage an die Kammer zu richten: ob sie sich mit diesem Anträge ein versteh en will? — Gegen 6 Stimmen Nein. Präsident v. Schön fels: Ich werde nun noch die Frage auf die Paragraphe im Allgemeinen zu richten haben und frage: ob die Kammer in der beschlossenen Maaße dieser §. 1 ihre Zustimmung zu ertheilen gesonnen ist?— Einstimmig Ja. Präsident v. Schön fels: Ich wende mich nun zur§.2, die allerdings einige Schwierigkeiten mehr darbietet. Es haben sich, soweit ich den Verhandlungen folgen konnte, außer der Regierungsvorlage viererlei Meinungen herausgestellt, die nun zu Anträgen verkörpert uns vorliegen und möglicher weise sämmtlich zur Abstimmung kommen können. Es ist dies zuvörderst die Ansicht der Majorität. Die Majorität, deren Ansicht auf Seite 494 des Nachberichtes zu finden ist, will: „Das Einkommen ständiger Lehrer?, welche die Zahl von 60 Schülern unterrichten, ist nach einer Dienstzeit, die jedoch nur erst vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers zu rechnen ist, von 5 Jah ren bis auf 160 Thaler, von 10 Jahren bis auf 190 Thaler, von 15 Jahren bis auf 220 Thaler zu erhöhen. Der Gehalt ständiger Lehrer an Schu len von weniger als 60 Kindern soll in den ange gebenen drei Stadien ihrer Dienstzeit auf 130, 140 oder 150 Thaler erhöht werden. Es haben jedoch
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