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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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eine prägnantere Fassung vorzuschlagen, so enthalte ich mich auch, einen Antrag einzubringen. Nur freilich wünschte ich die Erklärung, die der Herr Regierungsrath gegeben hat, noch etwas bestimmter, namentlich noch hinzugefügt, daß dieseBe- stimmungen gerade hinsichtlich der wegenJnjurien erlittenen Strafen in jedem Falle mild gehandhabt werden sollen. Bei der so lobenswerthen Gründlichkeit und Ausführlichkeit un serer Protokolle würde es gewiß ausreichen, wenn diese Er klärung zu Protokoll gegeben würde. Staatsminister v. Beust: Ich glaube, die Regierung kann kein Bedenken tragen, eine Erklärung in diesem Sinne abzugeben, nur mit der Beschränkung, daß auch hier ihrem Gutachten überlassen bleiben muß, den Grad der Verschul dung bei der Injurie zu bemessen. v. 3 eh men: Ich glaube, es ist rein unmöglich, disci- plinelle Bestimmungen im Gesetze zu geben,ohne der Verwal tungsbehörde eine gewisse Freiheit in der Ausübung und Handhabung:zu lassen. Eine bessere Fassung ist nicht vorgeschlagen worden, als die, die die Deputation empfiehlt und die Regierung gibt. Die Besorgniß, daß das Cultmini- sterium die Disliplin zu streng handhaben werde gegen die Schullehrer, diese Besorgniß theile ich nicht. Eher bin ich der Meinung,daß sie in manchen Fallen wohlnichtstreng genug ge handhabt worden ist. Ich theile also dieseBesorgniß nicht, und was namentlich Injurien betrifft, so muß auch ich sagen, was bereits der Herr Referent ausgesprochen hat, sie passen am wenigsten für die Schullehrer. Referent v.W elck: Wenigstens würde ich es für sehr bedenklich halten, eine solche allgemeine Ausnahme für die Injurien eintreten zu lassen, wie solche der Abg v. Erdmanns dorf beabsichtigte. Uebrigens kann man sich bei der Erklä rung, die wir von Seiten des hohen Ministeriums gehört haben, um so mehr beruhigen, weil, wenn ein solcher Fall vor kommt, das Ministerium gewiß nicht eine Entschließung fassen wird, am wenigsten die Entschließung einer so fortigen Entlassung, ohne erst die geistliche Inspektion ge hört zu haben, die doch über das frühere Verhalten des be treffenden Schullehrers am besten Auskunft ertheilen wird, und daß ein einzelner solcher Fall bei übrigens ganz untadel- hafter Aufführung des Lehrers gewiß nicht die sofortige Ent lassung zur Folge haben wird. Wie uns eben von Seiten des Ministeriums versichert worden ist, muß dem Ermessen uothwendig ein gewisser Spielraum gelassen werden, denn es würde unmöglich sein, und Herr v. Erdmannsdorf schien es selbst zu fühlen, die Fälle alle ganz bestimmt zu bezeichnen, wo nur die Entlassung eintreten solle. Die Rede des Herrn Regierungscommissars scheint mir das auch vollkommen be stätigt zu haben. v. Erdmannsd orf: Ich meines Orts finde mich durch die letztere Erklärung vollständig beruhigt. Meine Ansicht ging auch nicht dqhin, daß, wenn ein Schullehrer positiv eine Beleidigung ausspricht, er unbestraft bleiben soll; nein, die Strafe, die ihn gesetzlich trifft, die mag er tragen, ich wollte nur verhindern, daß auch noch außer der Strafe die Entlassung deshalb über ihn verhängt werden dürfe. Ich bin jedoch vollständig durch die gegebene Erklärung beruhigt. Wenn diese Erklärung nicht vorläge, dann hätten die Schul lehrer in derKhat eine Duodezausgabe des Criminalgesetz- buches in die Hand bekommen müssen, denn diese müßten sie haben, um niemals dagegen zu sündigen und ihre Stellen fortwährend zu riskiren. Präsidentv.Schönfels: Wenn Niemand weiter das Wort wünscht, so schließe ich die Debatte.... Grafzu SolmS-Wildenfels: Wird über §. 4 ge sprochen? (Dies bejaht der Präsident.) Da stehen unter Nr. 3 die Worte: „wenn der Lehrer die Reli- gionsübungen nach dem Bekenntnisse, zu welchem ervermöge seines Amtes verpflichtet ist, auf grobe Weise vernachlässigt." Ich finde die Worte „auf grobe Weise" für überflüssig und wünschte, daß sie ausgeschlossen würden. Es ist ein relativer Begriff. Grob und fein, was heißt das? Dahinter kann sich jeder stecken, und wenn der Advocat des Schullehrers geschickt ist, so wird er gewiß sagen, daß der Fehler, den der Schulleh rer begangen hat, nicht grob ist. Bei dieser Fassung der Paragraphe in diesem Punkte kommt dann der Schullehrer durch, wo er nicht durchkommen sollte. Ich würde daher den Antrag stellen, diese Worte „auf grobe Weise" zu streichen, und bitte das verehrte Präsidium, die Kammer darüber zu fragen. Präsident v. Schönfels: DieKammer hat den Antrag vernommen, er geht dahin, in dem dritten Satze der §. 4 die Worte „auf grobe Weise" in Wegfall zu bringen, und ich frage: ob die Kammer diesen Antrag zu unterstützen ge meintist? — Geschieht hinreichend. Prinz Iohann: Ich habe den Antrag nicht unterstützt, glaube auch nicht, daß es zweckmäßig sein würde, ihn anzu nehmen. Ich habe bei dem ersten Theile des Gesetzes mich gegen alle Willkür erklärt und war der Ansicht, daß es noth- wendig sei für die Behörde, eine feste gesetzliche Norm zu haben; bei dem zweiten Theile bin ich der umgekehrten An sicht, hier glaube ich, daß zwar nicht Willkür zu empfehlen sei, aber doch ein freies Ermessen der Behörde eintreten muß. Es ist, wie von einem Redner vorhin schon bemerkt worden ist, nicht möglich, sich alle Fälle zu denken; wollte man die Worte „auf grobe Weise" weglassen, so würde dadurch wenig gewonnen sein, denn auch der Begriff „Vernachlässigung der Religionsübungen" wird immer ein relativer bleiben. Nicht jeder einzelne Fall, wo ein Lehrer einmal nicht in die Kirche gegangen ist, kann für eine solche Vernachlässigung gehalten werden. Ich glaube doch, es ist rathsamer, es auf schwerere Fälle zu beschränken. v. Heynitz: Ich kann doch nicht umhin, mich für den Antrag des Herrn . Grafen Solms zu verwenden. Es ist
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