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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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leider Thatsache, daß die Schullehrer sehr ost sich eines Be nehmens dieser Art schuldig machen, und ich bin überzeugt, daß dies von höchst nachtheiligem Einfluß sowohl auf die ihnen anvertraute Jugend, als auch auf die Gemeindeist. Es kann nichts unangemessener sein, als wenn ein Schul lehrer markirt, daß er- gottesdienstliche Handlungen gering schätzt; sich wünsche daher, wie der Herr Graf zu Solms, daß die Worte „auf grobe Weise" wegfallen, ich wünsche, daß ein möglichsterSpielraumfürdieBehörde vorhanden ist, in dieser Beziehung es streng zu nehmen. v. Erdmannsdorf: Der Solms'sche Antrag spricht mich allerdings auch an. Es ist nicht zu verkennen, die Entschei dung darüber, ob ein Vergehen der Art, von dem hier die Rede ist, auf eine grobe Weise begangen worden, also ein ver stärktes oder erhebliches sei, wird allerdings den Staatsbehör den obliegen; aber es kann sehr leicht der Fall eintreten, daß, wenn man diese Fassung mit den Worten „auf grobe Weise" stehen ließe, dann leicht der Anwalt oder Vertheidiger eines deshalb in Untersuchung befangenen Lehrers denselben her- ausdisputirt, indem er sagt: das ist nicht „auf grobe Weise," und daß dann wieder Streit darüber entsteht, wem die Ent scheidung zusteht, ob die Vernachlässigung eine grobe sei oder uicht. Wenn einmal die Sache dem Ermessen der Admini strativbehörde überwiesen wird, so muß man auch voraus setzen, daß das Ermessen ein solches sei, daß sie von dieser Paragraphe nur dann Gebrauch macht, wenn das fragliche Vergehen wirklich auf grobe Weise verübt worden ist, und deshalb ist es jedenfalls ungefährlich, auf der anderen Seite aber offenbar präciser und deshalb besser, wenn die Worte wegbleiben. Staatsminister v. Beust: Ich würde das Bedenken des Herrn Grafen für gerechtfertigt halten, wenn es sich eben da rum handelte, daß hier die Frage durch richterlichen Spruch entschieden würde; aber sobald, wie schon von einem Redner bemerkt worden ist, es in das Ermessen der Verwaltungsbe hörde gestellt wird, muß auch vorausgesetzt werden, daß hier eine sehr gewissenhafte und sorgfältige Prüfung erfolgt, und diese kann genügend oder ungenügend sein, mögen die be zeichneten Worte wegfallen oder nicht; denn, wie bereits be merkt worden ist, auch der Begriff des Wortes „Vernach lässigung" ist relativ, und kann ihm eine größere und gerin gere Ausdehnung gegeben werden. Die fraglicheParagraphe war an einer anderen Stelle Gegenstand der Anfechtung im entgegengesetzten Sinne gewesen. In gleicher Maaße, wie wir dort dem Wunsche entgegengetreten sind, daß die ganze Paragraphe wegfallen möchte, glauben wir es auch in Bezug auf den Wegfall der vorgeschlagenen Einschaltung zu sollen. Auch an jener Stelle ist von uns bemerkt worden, wie ich hier wiederholen will, daß sich die Worte „auf grobe Weise" vor zugsweise auf Wiederholungen beziehen. Durch die Wieder holung wird erst das Vergehen gesteigert, durch die Wieder holung bethätigt der Lehrer/ daß er seiner Kirche und seinem Religionsbekenntniß entfremdet worden ist, und in dieser Be ziehung erhält also die fragliche Bestimmung des Gesetzes erst ihre wahre Bedeutung. Ständen die Worte „auf grobe Weise" nicht in der Paragraphe, so würde auch bei ganz leichten Anlässen das Ministerium in die Verlegenheit kom men, Anzeigen zurückzuweisen und vielleicht ein-, zweimal derartige Anzeigen nicht zu berücksichtigen, wenigstens die sofortige Entlassung nicht eintreten zu lassen, wodurch dann das Ansehen des Gesetzes und dessen Wirksamkeit nur ge schwächt würde. Prinz Johann: Ich wollte nur bemerken, der Fall, auf den Herr v. Heynitz sich bezog, scheint mir schon nach dem Entwürfe getroffen zu werden; denn wenn Jemand markirt, daß er sich aus dem Gottesdienste nichts macht, dann ist das eben eine grobe Vernachlässigung der Religionsübung, und würde ihn, glaube ich, auch nach dem Gesetzentwürfe die Be strafung treffen. Ich bin übrigens vollkommen damit ein verstanden, daß die Bestimmung dieses Satzes eine sehr wohl- thätige und wichtige sei, mit dem Sinne desselben bin ich voll kommen und wohl Alle einverstanden, ich glaube aber auch, man muß sich hüten, ihm eine zu weiteAusdehnung zu geben. Referent v. Welck: Ich würde das Bedenken des er lauchten Herrn Antragstellers theilen, wenn eben vielleicht Geschworne darüber zu entscheiden hätten, ob in einer groben Weise eine Vernachlässigung vorgckommen sei; aber eben so wenig wie diese wird auch der Advocat, den sich der betreffende Schullehrer zum Beistände wählt, diese Entscheidung auszu sprechen haben, welche lediglich vor das Ministerium des Cultus gehört. In dieser Weise also muß ich doch wünschen, daß diese Bestimmung beibehalten werde, umso mehr, weil möglicherweise die Paragraphe auch eine Auslegung bekom men kann, bei der es dann noch unpassender erscheinen würde, auf den gestellten Antrag einzugehen. Nämlich, wenn unter dem Worte „Religionsübungen" auch die Religionsunter richtsstunden zu verstehen wären, nähme man nun, dem An träge gemäß, die Fassung in der Weise an: „wenn der Lehrer die Religionsübung vernachlässigt", so glaube ich, daß man dann, wenn der Lehrer z. B. zweimal die Religionsstunden ausgesetzt hätte, das auch schon für eine Vernachlässigung halten könnte, aber das würde doch unmöglich die Folge haben können, daß er deswegen schon entlassen würde. Graf zu Solms-Wildenfels: Ständen wir unter einer tyrannischenRegierung, so würde ich sehr gern von mei nem Anträge abftehen, denn dann könnte es leicht sein, daß ein Mann, der nur wenig verbrochen hat, bestraft würde; allein wir stehen unter einer sehr milden, unter einer Regie rung, wo Amnestie, Begnadigung und dergleichen sehr häufig vorkommen. Da, glaube ich, ist es gut, wenn man das Gesetz so bestimmt faßt, wie es nach meinem Anträge gefaßt werden soll; denn wer die Religionsübung vernachlässigt, der muß bestraft werden. Ich-glaube, dawider kann Niemand etwas einwenden, um so mehr, als hier gleich bei der §. 2 von Amne-
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