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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Iänckendorf, v. Erdmannsdorf, v. Beschwitz, Secr^tair v. Po lenz und Freiherr v. -Biedermann. v. Schönberg-Purschenstein: Ich hatte auch um's Wort gebeten, und zwar gleichzeitig mit Herrn v. Heynitz, ich würde aber sehr gern nachstehen. v. Heynitz: Ich erinnere mich allerdings, daß Herr v. Schönberg mit mir gleichzeitig um's Wort gebeten hat. Präsident v. Schönfels: Dann ist es ein Jrrthum meinerseits, ich werde dem abhelfen und Herrn v. Schönberg unmittelbar nach Herrn v. Heynitz einschalten. v. Posern: Ich bitte auch eventuell um's Wort, d. h. für den Fall, daß mir noch Stoff zum Sprechen übrig bleiben sollte. (Gleichzeitig melden sich auch Bürgermeister Müller und Herr v. Egidy.) Präsidentv. Schönfels: Es würden also nach Herrn v. Biedermann folgen: die Herren v. Posern, Bürgermeister Müller und v. Egidy. v. Friesen: Wenn ich mich heute um das Wort gemel det habe, ja sogar die Reihe der Redner eröffnen soll, so bitte ich diegeehrteKammer, wohlwollend zu bedenken, daß ich nur eine schwere Pflicht erfülle; denn nie habe ich weniger Neigung zum Sprechen empfunden, als gerade heute, weil, wie ich offen bekenne, der Gegenstand der Debatte mir ein äußerst uner freulicher ist, und ich gewünscht hätte, bei demselben fern von aller Theilnahme bleiben zu können. Mein als Mitglied der Deputation, und da ich den Bericht mit unterschrieben habe, bin ich der geehrten Kammer schuldig, zu erklären, warum ich es gethan habe, und zuvörderst damit zu beginnen, daß ich ganz offen bekenne, aus Ueberzeugung habe ich es nicht ge than. Ich habe es, da ich einmal Mitglied der ersten Depu tation bin, nur gethan, um dazu beizutragen, daß der geehrten Kammer ein Bericht vorgelegt wird, über welchen sie nach ihrem Ermessen freie Entschließung fassen kann. Ich habe an der Berathung lebhaft Theil genommen und wollte mich in einer so schwierigen Frage von der Deputation nicht trennen. Ich lege also meinerseits den auch mit meinerUnterschrift ver sehenen Bericht der geehrten Kammer vor und überlasse ihr ganz, was sie darüber urtheilen und entscheiden will. Was aber die Sache selbst anlangt, so kann ich nicht unterlassen, zuerst auf die Motive zu dem Gesetzentwürfe einen Blick zu werfen, und da fällt denn mein erster Blick auf die wichtige Frage der Grundrechte und ihrer Gültigkeit und Anwendbarkeit in Sachsen, eine Frage, welche in neuerer Zeit so oft behan delt worden ist, und der ein so großer Einfluß zugeschrieben wird, so daß ich um Verzeihung bitte, wenn ich noch einen Augenblick bei ihr verweile. Man behauptet in den Motiven, die Grundrechte haben in Sachsen unbedingte Gültigkeit, And durch die hierher gehörigen ZZ.34 und 35 der Grundrechte sei der Wegfall gewisser Rechte bereits entschieden, er sei eine vollendete Thatsache, eine Wiederherstellung sei nur durch eine neue Gesetzgebung möglich. Neuerlich, da man wohl ge fühlt hat, daß diese Behauptung zu weit geht, da man den Grundrechten des deutschen Reiches eine so unbedingte Gül tigkeit in Sachsen nicht mehr zugestehen will, hat man einen andern'Weg eingeschlagen. Man behauptet, sie seien ein in Sachsen "gültiges Landesgesetz, da sie mit Zustimmung der Vertreter des Volkes von der Staatsregierung erlassen und dann in Sachsen alsLandesgesetz publicirt worden. Ich folge dieser Behauptung und diesem Unterschiede, ich gehe auf den selben ein. Ich unterscheide also ausdrücklich die Grund rechte des deutschen Volkes oder des deutschen Reiches, wie sie durch die Publikation des Reichsverwesers vom 21. December 1848 verkündigt worden sind, von der Verordnung vom 2. März 1849 oder dem von der Staatsregierung so benannten Landesgesetze, und ich er laube mir daher, dieses Landesgesetz, oder den Inhalt der Verordnung vom 2. März 1849, dieser Behauptung folgend, die königl. sächsischen Grundrechte zu nen nen. Werfe ich nun einen Blick auf die Grundrechte des deutschen Volkes, so ist es einleuchtend und wird von Niemandem bestritten werden und bestritten werden können, daß sie aus vier Gründen ungültig sind. Erstens weil die Nationalversammlung nun und nimmermehr berechtigt war zu einer endgültigen Verabschiedung eines Reichsgesetzes ohne Genehmigung der Regierungen; zweitens weil der Reichs verweser nun und nimmermehr berechtigt war, ein Gesetz, welches die Reichsversammlung nicht endgültig beschließen konnte, als gültig zu publiciren; drittens weil die Grund rechte die Existenz eines einigen Deutschlands und das Zu standekommen eines deutschen Reiches voraussetzten, dieses aber nicht zu (Stande gekommen ist; und viertens, weil bei den Grundrechten eine Reichsverfassung vorausgesetzt wurde, weil sie nur ein Eheil jener Reichsverfassung sein sollten, diese aber ebenfalls überall zurückgewiesen wurde, mithin ein Lheil ohne das Ganze nichts gelten konnte. Oder will man noch genauer distinguiren, so kann man sagen, die Grund rechte waren aus zwei Gründen ungültig: wegen der Nicht berechtigung der Reichsversammlung und des Reichsverwesers, ein solches Gesetz zu geben und zu publiciren, und aus zwei Gründen unausführbar, weil sie nämlich für ein deutsches Reich berechnet waren, und ein deutsches Reich mit einer Reichsverfassung nicht zu Stande kam. Ist es nun unwider leglich, daß die Grundrechte des deutschen Reiches eine Gül tigkeit nicht erlangt haben und nicht erlangen konnten, so ist eben so gewiß, daß die Grundrechte auch durch eine bloße Publicationsverordnung keine Gültigkeit erlangen konnten; denn etwas an sich Ungültiges wird durch eine Publications verordnung nicht gültig. Nun sagt man aber ferner: ganz abgesehen davon waren sie Landesgesetz. Ich übergehe die entsetzlichen Widersprüche, welche in der äußern Form und Fassung dieses sogenannten Landesgesetzes enthalten sind.
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