Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
spreche es aber mit großer und herzlicher Freude aus, daß ich mit meinen Freunden in der Kammer fest vereinigt stehe in der Ueberzeugung, daß das Fortbestehen der Rittergutsbesitzer als eines besonder» Standes nicht nur fest begründet ist in der von uns beschworenen Verfassung, sondern daß es auch un entbehrlich ist für das Heil und das sichere Bestehen des Khrones, des Staates, des Vaterlandes. Wie ich schon vor her erwähnte, dachten die Herren, welche jene Petition unter zeichneten, nicht von fern an eine Beseitigung von Rechten ohne Entschädigung, ja sie sahen den Schutz des Eigenthums, welcher in ß.31 der Verfassungsurkunde allen Staatsbürgern zugesichert ist, als ein so unantastbares Grundrecht an, daß sie glaubten, daran könne gar nicht gedacht werden. Kurz, ich wiederhole es noch einmal, ich freue mich, in der Debatte, die heute beginnt, mit meinen Freunden Hand inHand gehen zu können, und zwar, ohne daß weder sie noch ich ihre leiten den Principien geändert haben. v. Schönberg-Purschenstein: Wenn die Vor lage dieses Gesetzentwurfs in der ständischen Schrift vom 13. November 1848 allerdings, ihre Begründung findet, so steht doch wohl auf der andern Seite auch soviel fest, daß, wo es sich in diesem Gesetzentwürfe Um die Aufhebung nutzbarer Rechte handelt, diese nicht anders als gegen Entschädigung, und zwar gegen volle Entschädigung des Berechtigten, ge schehen darf. Es wird dieses wohl keines Beweises bedürfen, es bedarf auch nicht der Hinweisung auf §. 31 der Verfas sungsurkunde. Es ist dies eine Anforderung der Gerechtig keit, die jede Regierung anerkennen muß und wird, wenn sie überhaupt den Willen und die Macht hat, ihrer obersten Ver pflichtung, joden Staatsangehörigen bei seinem Eigenthume zu schützen, getreulich nachzukommen. Fragt man sich nun, -inwiefern die Bestimmungen der gegenwärtigen Gesetzvor lage dieser Anforderung der Gerechtigkeit entsprechen, so muß man leider bekennen, daß dies theils gar nicht, theils nur sehr unvollständig der Fall ist, indem die Gesetzvorlage einige solche nutzbare Rechte ohne alle Entschädigung, andere nur gegen eine unvollständige Entschädigung aufhebt, und somit über eine zahlreiche Classe von Staatsbürgern einen bedeu tenden Bermögensverlust verhängt. Die Eigenthumsver- letzungen, welche dieses Gesetz, wenn es insLeben treten sollte, zur Folge haben würde, sind so unläugbar vorhanden, daß die Staatsregierung selbst sie nicht in Abrede zu stellen vermag, denn sie selbst spricht in den Motiven zu der Vorlage von be deutenden Opfern, welche den Berechtigten dadurch auferlegt würden. Sie hält aber dennoch diese das Rechtsgefühl tief verletzenden Bestimmungen für gerechtfertigt durch die Publi kation der Grundrechte, die nun einmal als eine vollendete Thatsache dastehen, daher diese Bestimmungen der Grund rechte nicht anders als durch ein neues Gesetz wieder aufge hoben oder beschränkt werden könnten. Ist dies der Fall, so sollte man wohl erwarten, daß die Staatsregierung, um das geschehene Unrecht wieder gutzumachen, ein derartiges Ge setz vorlegen werde, oder wenn sie Bedenken trägt, bereits ausgesprochene Befreiungen und zugestandene Rechte wieder aufzuheben,und wenn sie eben sowenig den Verpflichteten die Entschädigung der Berechtigten ansinnen will, daß sie dann den Berechtigten eine angemessene Entschädigung aus Staats mitteln bieten werde. Ich sollte doch meinen, daß die, denen man die Rechte nimmt, mindestens dieselbe Berücksichtigung verdienen, als Diejenigen, die man durch diese aufgehobenen Rechte bereichert. — Oder haben etwa die Berechtigten oder die Rittergutsbesitzer, was hier gleichbedeutend ist, einen mindernAnspruch auf den Schutz ihres Eigenthums, als andere Elasten der Staatsbürger? Fast möchte man es glauben,, wenn man die Opfer überzählt, zu denen diese Elaste von Staatsbürgern in den letzten 20 Jahren gedrängt worden ist und fortwährend gedrängt wird. Die Staatsregierung be ruft sich auf Preußen und Bayern, wo nach gleichen Grund sätzen die Ablösung der Geldgefälle erfolgt sei; man habe nicht umhin gekonnt, dieselben Grundsätze auch hier in Sach sen zur Geltung zu bringen. Ich will zugeben, daß es recht erwünscht sei, einen möglichsten Einklang in die Gesetzgebung der einzelnen Staaten Deutschlands zu bringen; aber ich glaube, man geht in dem Streben nach Einheit zu weit, wenn man auch solche Grundsätze von andern Staaten adoptiren will, von welchen man sich sagen muß, daß sie keine gerechten sind. Auch hat Sachsen, Gott sei Dank, seine Selbstständig keit andern größern Nachbarstaaten gegenüber zeither zu wahren gewußt und das in der äußern Politik zur Genüge bewiesen, so daß es befremdlich sein würde, wenn es den Nach barstaaten einen Einfluß auf die inncrn Angelegenheiten und auf die Regulirung privatrechtlicher Verhältnisse einräumen wollte. Die Staatsregierung hält endlich die Opfer, die sie den Berechtigten auferlegt, dadurch gerechtfertigt, daß sie auf die Entstehungsweise dieser aufzuhebenden Berechtigungen zurückgeht, und indem sie der Ansicht ist, daß viele dieser Geld gefälle ein Ausfluß der gutsherrlichen Rechte seien, die nun einmal in Wegfall kommen, so ist ihr dies ein ausreichender Grund, die Berechtigten durch eine geringe Entschädigung abzusinden. Ich sollte doch meinen, daß, wo es sich um die Aufhebung nutzbarer, seit Jahrhunderten bestandener, von der Staatsregierung anerkannter und geschützter Rechte han delt, die Entstehungsweise gar nicht in Frage kommen könne. Es genügt, daß diese Rechte bestehen, von den jetzigen Eigen- thümern auf legale Weise erworben worden sind und einen Theil ihres Vermögens ausmachen. Sie können daher, ohne eine Eigenthumsverletzung zu begehen, nicht ohne vollstän dige Entschädigung aufgehoben werden. Ich kann sonach durch die Gründe, durch welche die Staatsregierung diese Ablösungsbestimmungen rechtfertigen will, dieselben nicht für gerechtfertigt, sondern höchstens nur dadurch entschuldigt fin den , daß sie zu einer Zeit gegeben wurden, wo das durch die Revolution fast ertödtete Rechtsgefühl im Volke erst wieder aufzuleben begann, wo man deshalb noch nicht entschieden mit drrRevolution zu brechen wagte, sondern ihr noch gewisse Concessionen machen zu müssen glaubte. Daß man aber end-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder