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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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nach die ganze Vorlage erledigen, denn es iss durchaus nicht die Absicht gewesen, durch diesen ersten Theil ein neues Recht in Sachsen zu begründen, oder wie von mehrern Seiten ge äußert worden ist, Rechte zu verletzen und aufzuheben. Die Regierung geht allerdings von der Ansicht aus, muß von der Ansicht ausgehen und kann sich zu keiner andern bekennen,, daß die nun einmal in Sachsen gesetzlich publicirten Grund rechte, so lange sie nicht wieder aufgehoben sind, gesetzliche Gültigkeit haben, und daß die dadurch bereits aufgehobenen Rechte wirklich aufgehoben sind. Der geehrte Redner hat mehrere Gründe angeführt, aus denen er die entgegenge setzte Ansicht folgern will. Ich will mich auf diese Gründe jetzt nicht speciell einlassen, aber selbst wenn man sie an und für sich als richtig anerkennen könnte, so sind sie doch alle durch die erfolgte Publikation der Grundrechte in Sachsen voll ständig beseitigt. Darauf, ob damals es vielleicht möglich gewesen wäre, die Publication zu vermeiden oder nicht, ob man dem Drange der Zeit gewichen, oder in einem Zrrthum befangen gewesen, wie theils von dem geehrten Redner, theils in einigen neuerdings erschienenen Schriften angeführt worden ist, darauf scheint mir der unzweifelhaften Lhat- sache der in aller gesetzlichen Form erfolgten Publication gegenüber gar nichts anzukommen, wenigstens könnte sich die Regierung niemals zu der Ansicht bekennen, ein von dem Staatsoberhaupte unter Genehmigung der Kam mern ganz legal gegebenes und förmlich publicirtes Ge setz seines Inhaltes wegen für ungültig zu erklären. Es ist heute wiederholt darauf hingewiesen worden, daß das Rechtsgefühl im Wolke erhalten werden müsse, und daß man daraufhinwirken soll, es wieder zu befestigen. Mir scheint aber, wenn man das will, dann muß man vor allen Dingen ge gebene und gehörig publicirte Gesetze selbst achten und als gültig betrachten, auch wenn man mit deren Inhalte nicht einverstanden ist. Sind die Nachtheile, welche durch ein solches Gesetz vielleicht hervorgerufen worden sind, noch zu repariren, so reparire man sie dadurch, daß man diejenigen Bestimmungen, die noch nicht eingeführt, die noch nicht un mittelbar ins Leben getreten sind, wieder aufhebt, und beiden Bestimmungen, die unmittelbar durch die Publication schon eingetreten sind, nachträglich nachhilft, so weit es geht. Es wird aber auch den geehrten Rednern gegenüber, welche die Gültigkeit der Grundrechte von Hause aus in Abrede stellen, gar nicht zu einer Vermittelung zu gelangen sein; denn die Ansichten stehen sich so schroff gegenüber, daß von einer Ver mittelung gar nicht die Rede sein kann; wohl ist dies aber möglich, und die Regierung hat bereits in der Deputation ihren ernstlichen Willen dazu zu erkennen gegeben, wenn man einräumt, daß durch die Publication der Grundrechte die Rechte, die in dem ersten Lheile des Gesetzentwurfes erwähnt werden, in Wegfall gekommen sind, und daß es jetzt nur dar auf ankommt, sich darüber zu vereinigen, diesen einmal be gangenen Eingriff durch eine nachträgliche Entschädigung Seiten des Staatsbudgets thunlichst wieder gutzumachen. Ich sage, das ist möglich, und die Commissarien derRegierung haben sich in der Deputation bereits im Allgemeinen damit einverstanden erklärt. In Bezug auf den ersten Abschnitt des Gesetzes waltet also zwischen der Deputation und der Regierung in dieser Beziehung nur insofern noch eine Mei nungsverschiedenheit ob, als die Deputation gleich denMaaß- stab, nach welchem die Entschädigung erfolgen soll, in das Gesetz ausgenommen hat, während die Regierung von der Ansicht ausgeht, daß es nothwendig und jedenfalls für das Zustandekommen des Gesetzes viel zweckmäßiger sein werde, hier nur das Princip auszusprechen und alle Specialitäten einem weitern Gesetze zu überlassen. Von einem ganz andern Standpunkte ist bei dem zweiten Theile der Regierungsvorlage auszugehen. Hier ist aller dings durch die Grundrechte den einzelnen Landesgesetz gebungen Alles überlassen worden, hier kann der Modus der Ablösung vorgenommen werden in jeder Weise, über welche die Gesetzgeber sich einigen. Hier hat sich die Regierung auf den Standpunkt gestellt, der zum Kheil vom Herrn v. Erd mannsdorf und theilweise auch von dem Herrn v. Schönberg- Bibran angedeutet worden ist, nämlich auf den Standpunkt, daß eine Entlastung des Grundeigenthums auch in dieser Be ziehung und das Zustandekommen eines Ablösungsgesetzes über die baaren Geldgefälle überhaupt dringend zu wünschen sei, und ich kann mich nur darüber-freuen, daß wenigstens einige geehrte Redner auch in dieser Kammer diesem Principe bekgetreten sind. Hierbei kommt freilich Alles darauf an,, nach welchen Principien diese Ablösung erfolgen, oder mit Einem Worte, welche Entschädigung dafür gegeben werden soll. Daß hierbei, soweit nur irgend möglich, das Interesse der Berechtigten gewahrt werde, daß die Entschädigung so ausfalle, daß sie wirklich noch eine Entschädigung sei', damit ist die Regierung vollkommen einverstanden. Es stellt sich aber diesem Erfordernisse ein anderes an die Seite und zu weilen ihm gegegenüber, das ist das nothwendige Erforder niß, daß, wenn man überhaupt einAblösungsgesetz will, man die Ablösungsmodalitäten so einrichten muß, daß eine Ab lösung danach überhaupt möglich ist. Wer das Ablösungs gesetz überhaupt nicht will, es nicht für nothwendig hält, nun der muß überhaupt dagegen stimmen, muß es verwerfen; wer aber das Ablösungsgesetz an sich will, wer es für zweckmäßig, wer es für nothwendig hält, der muß auch in Ablösungs modalitäten willigen, bei denen eine Ablösung überhaupt möglich ist. Ich will nun durchaus nicht behaupten und stelle mich gar nicht auf den Standpunkt zu sagen, daß un bedingt der von der Regierung in dieser Beziehung gemachte Vorschlag das einzig Richtige wäre; wenn es möglich ist, durch ein Amendement oder auf andere Weise eine Modalität zu finden, wodurch die Opfer der Berechtigten vermindert wer den, auf der andern Seite aber doch Ausführbarkeit des Ge setzes und die Möglichkeit der Ablösung aufrecht erhalten wird, dann wird die Regierung sich sehr gern damit ein verstehen. In dieser Beziehung, und das muß ich anti-
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