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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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ripiren, weil es eben von mchrern Rednern angedeutet worden ist, kann ich mit dem Deputationsgutachten nicht einver standen sein, weil ich unter unfern jetzigen Verhältnissen das Verlangen einer 25fachen baaren Ablösung gleichbedeutend mit dem Nichtwollen der ganzen Ablösung finde; denn es wird in der That gegenwärtig Niemand im Stande sein, kein Verpflichteter wird sich bereitwillig finden lassen, eine Rente von4Lhaler mit einem Capital von lOO LHalcr abzulösen, wofür er eine Hypothek auf sein Grundstück nehmen und nach Befinden 4H bis 5 Lhaler Zinsen geben muß. Diese Ablösung ist nicht möglich; dann erledigt sich das ganze Ge setz. Dies, meine Herren, sind, ganz kurz angedeutet, die Principien, von denen die Regierung bei ihrer Vorlage aus gegangen ist. Ich habe es für nöthig gehalten, Ihnen das noch anzudeuten, füge aber ausdrücklich bei, daß ich es nicht für angemessen halte, auf die allgemeinen Principien über das Verhältniß zwischen formellem und materiellem Rechte und auf alle die allgemeinen Grundsätze, die heute angedeutet worden sind, specieller einzugehen, weil ich diesen Principien- streit unter den obwaltenden Verhältnissen für unfruchtbar und in keiner Weise ersprießlich halte. Sollte sich später in dem weitern Verlaufe der Debatte eine Veranlassung dazu finden, so werde ich das, was ich darüber zu sagen habe, noch nachholen. Secretair v. Polenz: Ich habe in Bezug auf das, was der Herr Staatsminister vorhin in dem Eingänge seiner Rede bemerkte, nur einiges Wenige zu erwidern. Ich bin na mentlich davon überzeugt, und glaube es um so mehr sein zu können, als noch erst kürzlich bei einer andern Gelegenheit von dem Ministertische aus uns mitgetheilt worden ist, daß Staatsverträge in jeder Hinsicht gewahrt werden sollen, daß auch die hohe Staatsregierung in Bezug auf das, was ich vorhin äußerte, den Receß, wie er mit dem Hause Schönburg in den Jahren 1740 und 1835 geschlossen und resp. erläutert worden ist, als Staatsvertrag anerkennt und dessen Bestim mungen lediglich durch Vereinbarung zu beseitigen sich bestre ben wird, in Bezug auf solche Dinge, die durch den Gesetz entwurf, wie er vorgelegt worden ist, getroffen werden, und zwar bevor das Gesetz selbst erscheint. Präsident v. Schönfels: In Bezug auf die von dem Herrn v. Polenz gemachte Eingabe scheint nun nichts weiter nöthig; denn in dem Protokoll wird des Gegenstandes erwähnt werden, und auf das zweite Anverlangen ist von ihm Ver zicht geleistet worden. Freiherr v. Biedermann hat nun das Wort. v. Biedermann: Ich befinde mich ganz in der gleichen Lage, wie der Herr v. Erdmannsdorf, .und kann daher auch den größten Lheil von dem, was ich zu sagen habe,, in we nige Worte zusammenfassenl JH stimme mit dem Meisten überein, was einige der Vorredner gesprochen haben, und will nicht wiederholen, was gesprochen worden ist. Ganz speciell beziehe ich mich aber auf die Aeußerung des Herrn v. Erdmannsdorf, weil meine Abstimmung ganz dieselbe sein wird wie diejenige, welche er als die seinige bezeichnet hat. Ich werde in Bezug auf den ersten Abschnitt für die Vorschläge der Deputation stimmen, und was den zweiten Abschnitt an langt, wo möglich auf eine Modifikation hinwirken und für Sätze stimmen, welche die Mitte zwischen dem Vorschlag der Regierung und dem Deputationsgutachten halten. Wenn ich das thue, so will ich nur noch mit wenigen Worten das Warum anführen. Ich gehöre auch zu den Berechtigten, welche verlieren werden, wenn überhaupt durch das, was die Stände beschließen werden, sich ein Verlust für die Berech tigten ergiebt. Wennich daher, ohnerachtet ich voraussetze, daß es ohne pekuniären Verlust für die Berechtigten nicht abgehen wird, doch für das Ablösungsgesetz stimmen werde, so ge schieht dies deshalb, weil ich glaube, daß dieser Verlust durch andere Vortheile sich ausgleicht. Dieses näher zu beweisen, halte ich für unnöthig, weil jeder Berechtigte wohl wissen wird, wie eigentlich die Sache sich verhält. Ich glaube übri gens nicht, durch irgend eine Handlung in meinem Leben zu der Vermuthung Anlaß gegeben zu haben, als ob ich die Rechtsidee nicht unverletzt aufrechterhalten wollte; ich glaube aber auch, daß, wenn man auch den Berechtigten zumuthet, einige Verluste zu tragen, dies durchaus keine Verletzung der Rechtsidee involvirt. Ich betrachte die vorliegende Angele genheit aus dem Gesichtspunkte eines Vergleiches. Manch mal wird Jemand es in seinem Vortheil finden, eine For derung, welche zu stellen er vollkommen berechtigt ist, im Wege des Vergleichs auf die Hälfte herabzustellen. Warum thut er dies? Weil er voraussieht, daß, wenn der Proceß fortge setzt wird, er entweder gar nichts bekommt, oder ihmnochgrö- ßere Verluste drohen. Man wird auch wohl nicht glauben, daß ein Richter, der den Vorschlag zu einem solchen Ver gleiche macht, sich der Verletzung'der Rechtsidee schuldig macht. Nun wird man vielleicht sagen: ja, das ist recht gut, wir kön nen das wohl als Private thun und jeder Einzelne für uns, aber wir können es nicht für Andere. Wir als Private fin den es vielleicht für uns vortheilhaft, auf die Ablösung einzu gehen, aber die größere Masse der Rittergutsbesitzer nicht, und wie sollten wir daher berechtigt sein, für diese einen sol chen Vergleich abzuschließen? Da komme ich nun wieder auf die Idee des Vergleiches zurück. Es würde auch jeder Vormund sich berechtigt halten, für seine Mündel einen Ver gleich abzuschließen, weil er eben glaubt, daß die Sache sich auf andere Weise durch Vortheile ausgleichen wird, wenn auch der Mündel denkt, daß er nur Verluste haben würde, und wir sind wohl um so mehr berechtigt, einen solchen Ver gleich einzugehen, da wiederholt der Wunsch der Ritterschaft ausgesprochen worden ist','daß die Geldgefälle zur Ablösung kommen möchten. Ich komme also darauf zurück, ich werde in Bezug auf den ersten Eheil des Gesetzentwurfes mit der Deputation stimmen und in Bezug auf den zweiten zu be-
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