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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Meinung habe, als daß ich glauben könnte, sie würben einen solchen Vorwurf mit Stillschweigen hinnehmen. Ich hoffe, baß die sächsischen Staatsminister zu jeder Zeit, in der früheren Vergangenheit sowohl als in der Zukunft, die Popularität nicht so hoch gestellt haben, und nicht so hoch stellen werden, um aus diesem Grunde wohlerworbene Rechte zu beeinträch tigen, und dem Einen ein Recht zu nehmen und es dem Andern zu schenken. Staatsminister v. Friesen: Ich habe die Aeußerung Les Herrn Generals v. Nostitz, in welcher das Wort „Popu larität" vorkam, nicht so aufgefaßt, als ob er der Regierung bas Motiv, durch die Gesetzvorlage sich Popularität zu ver schaffen, untergelegt habe, sondern ich habe sie so aufgefaßt, -aß er die Popularität der Regierung der Popularität der Kammern gegenübergestellt und gefragt hat, ob, wenn die Popularität auf der einen Seite aufgeopfert würde, man sie auf der andern erhalte. Ich habe also nicht geglaubt, darin eine Veranlassung zu finden, um die Regierung dagegen zu verwahren. Wenn der geehrte Abgeordnete, der zuletzt sprach, diese Aeußerung anders versteht, so muß ich ihm aller dings sagen, daß bei der Regierung die Frage, ob sie sich durch ihre Vorlagen Popularität erwerbe oder nicht, noch nie in Erwägung gekommen ist. Wäre es der Regierung um Popu larität zu thun, so hätte sie auf dem vorigen Landtage aus reichende Gelegenheit gehabt, danach zu streben. Ich glaube, die Sache ist damit erledigt. Ich bemerke nur noch in Bezug auf eine Aeußerung des Herrn v. Posern hinsichtlich der wiederholten Frage über die Geltung der Grundrechte, daß ich glaube, daß die Frage, ob die Grundrechte gelten oder nicht und welche Folgen sie gehabt haben, gar keine Frage der Lesetzgebenden Gewalt ist, die mit irgend einem Erfolge hier -iscutirt werden kann. Denn es können dieBeschlüffe, welche hier gefaßt werden, hinsichtlich der Vergangenheit keinen Er folg haben; es kann vielmehr nur der Entscheidung der Ge richte unterliegen, was für Folgen dem Acte der Publikation der Grundrechte beizulegen sind. Soviel mir aus verschie denen Fällen bekannt worden ist, zweifeln die richterlichen Behörden auch nicht an der Geltung der Grundrechte. Es würde also auch für die gegentheilige Ansicht gar nichts ge wonnen sein, wenn wir uns dahin vereinigen könnten, daß die Grundrechte nicht gälten, und deshalb vielleicht den gan zen ersten Kheil der Gesetzvorlage fallen ließen. Ich muß nun noch auf etwas zurückkommen, was Herr v. Friesen bei Beginn der Sitzung gesagt hat; er bemerkte nämlich, wenn ich ihn recht verstanden habe, die Regierung hätte die Grund rechte ursprünglich als Reichsgesetz vertheidigen wollen und wäre erst später zu der Ansicht gelangt, daß sie Landesgesetz seien und als solches gälten. Dem muß ich entschieden wider sprechen. Schon früher, schon im Jahre 1848, waren Regie rung und Kammern darüber einverstanden, daß die Reichs gesetze, als solche, in Sachsen nichts gelten, sondern der Publi kation als Landesgesttze bedürften. Es wurde auch durch eine besondere ständische Schrift der Regierung die Ermächtigung gegeben, die Reichsgesetze in Sachsen zu publiciren, und es ist dies im Landtagsabschiede vom 17. November 1848 acceptirt worden; man hataberdessenungeachtetdieGrundrechlespäter- hin beiden Kammern noch besonders vorgelegt. Zuerst hatte die Negierung, wie Herr v. Welck schon bemerkt hat, eine be sondere Beilage sub L. beigefügt, in welcher mehrere zweck mäßige Erläuterungen gegeben waren. Späterhin hat aber die Regierung, da die Kammern unbedingte Publication ver langten, jene Erläuterungen fallen lassen, und es kann daher jetzt, wo es sich um eine lox lata handelt, auf jene Beilage keine Rücksicht genommen werden. v. Nostitz-Wallwitz: Ich verwahre mich gegen die Auffassung, welche mir von einer Seite schuldgegeben wurde. Sie mag geistreich sein, ist aber nicht die meinige, und ich bin vielmehr ganz einverstanden mit dem, was hierüber von Sei ten der Staatsregierung erwähnt worden. v. Posern: Zur Erläuterung dessen, was ich vorhin äußerte, muß ich doch in Bezug auf die Rede des hochverehr ten Herrn Ministers des Innern noch Folgendes bemerken. Ich meinte das so: Regierung und Stände konnten damals die Grundrechte als Reichsgesetz publiciren in der Voraus setzung, daß sie als Reichsgesetz überall gelten würden; aber als Landesgesetz konnten sie es nicht, weil dem die Bestim mungen der Verfaffungsurkunde ausdrücklich entgegenstehen. Wollten sie Letzteres aber dennoch, so mußten sie vorerst jene Bestimmungen der Verfaffungsurkunde aufheben, danrr konnten sie machen, was sie wollten; das haben sie aber eben nicht gethan. Ich erwähne noch, daß mir hier auch §. 154 der Verfassungsurkunde einzuschlagen scheint: „Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer ausdrück lichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfaffungsurkunde im Widerspruche stehen, sind insoweit ungültig", wenn ich auch zugeben will, daß diese Paragraphe damals besonders im Bezug auf die früheren Gesetze u. s. w. gegeben worden ist. Dabei aber stehen bleiben und fest beharren muß ich, daß ein jedes Landesgesetz als eine Nullität anzusehen ist, wenn, insoweit und insofern es gegen die Verfaffungsurkunde ver stößt, ihren ausdrücklichen Grundbestimmungen schnurstracks widerstreitet, wie dies in dem vorliegenden Falle unwider legbar stattsindet. Die rechtsprechenden Behörden werden gewiß derselben Ansicht sein, nur sind sie in einer eigenthüm- lichen Verlegenheit, daß ein jetzt ungültig gewordenes Gesetz noch in dem sächsischen Gesetzbuche steht und publicirt worden ist, da sie nach den publicirten Gesetzen erkennen sollen und müssen und es ihres Amtes nicht ist, unbefragt weiter gehende Reflectionen anzustellen; — Pflicht der Regierung aber ist es, diese Verlegenheit zu beseitigen. v. Friesen: Wenn der Herr Minister in seiner ersten Rede gesagt hat, wenn man überhaupt das Gesetz wolle, so müsse man es auch ausführbar machen, man müsse es so ge stalten, daß es auch möglich sei, eine Ablösung und Vereins-
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