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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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bergelegten Princip einverstanden erklärt, und er ist nur in zweierlei Beziehung angegriffen worden. Einmal in Bezug darauf, daß hinsichtlich der Entschädigung, welche vom Staate gewährt werden soü, bereits die Modalität festgestellt sei, und dann, daß der Maaßstab, nach welchem die Ablösung er folgen soll, ein,'zu hoher sei. Was den ersten Punkt, die Modalität der von dem Staate zu gewährenden Entschädi gung anlangt, so muß ich erklären, daß ich bereits in der De putation mich für diese Ansicht nicht ausgesprochen habe. Ich bin vielmehr der Meinung, daß jetzt nur das Princip aus gesprochen, nur der Grundsatz aufgestellt werden kann, denn es lassen sich die Summen, welche vom Staate entschädigt werden sollen, zur Zeit noch gar nicht übersehen. Unmöglich kann aber der Staat eine Verbindlichkeit übernehmen, von der er nicht weiß, ob er jemals im Stande sein werde, sie zu erfüllen. Was zweitens den Ablösungsmaaßstab betrifft, so habe ich auch hier mich für die mildere Ansicht ausge sprochen. Allein die Majorität war anderer Ansicht, und ich hielt es nicht für angemessen, mit einem Separatvo lum hervorzutreten, weil es sich hier, wenn es auch wich tig ist, nur um Zahlenverhältnisse handelt. Was das Gesetz selbst anlangt, so bin ich der festen Ueberzeu- gung, daß es nicht nur im Interesse der Verpflichteten, sondern auch in dem der Berechtigten liegt, und zwar weil ich zu Denen gehöre, welche die Grundrechte für ein sächsisches Landesgesetz halten. Auf die Gründe dafür will ich nicht zu rückkommen, denn sie sind schon hinreichend beleuchtet wor den ; aber soviel steht doch fest, daß sie als Gesetz in die Gesetz sammlung ausgenommen worden sind, und daß deshalb auch einzelne Behörden, denen diese Frage zur Entscheidung vor gelegt worden ist, sich für die Gültigkeit der Grundrechte ent schieden haben, wenigstens soweit mir bekannt worden ist. Was wird aber die Folge sein, wenn das Gesetz nicht zu Stande käme? — Jedenfalls würden dann alle Differenzen, die in diesen Verhältnissen vorkommen, nach den Grundrech ten zu entscheiden sein. Ob das im Interesse der Berechtigten liegt oder nicht, ob nicht das Interesse der Berechtigten durch das vorliegende Gesetz mehr gewahrt wird, als durch die Be stimmung der Grundrechte, das gebe ich Ihnen anheim; ich glaube, daß es durch das jetzige Gesetz mehr gewahrt ist. Auch ist noch ganz besonders zu bedenken, daß, wenn das Gesetz in dieser Kammer nicht durchgeht, dann unmöglich zu hoffen ist, daß die zweite Kammer ihre Einwilligung zur Aufhebung der Grundrechte geben wird; wenigstens ist das meine Ansicht von der Sache, und es scheint mir doch sehr nothwendig, daß endlich einmal die Grundrechte, die so viel Differenzen in alle Verhältnisse gebracht haben, beseitigt werden; die Rechtsun sicherheit wird nicht aufhvren, so lange die Grundrechte noch bestehen. Ich habe endlich noch auf eine Aeußerung des Ver treters der Schönburg'schen Receßherrschaften, Herrn Secre- tair v. Polenz, etwas zu antworten. Er hat sich gewisser- maaßen beschwert, daß einer Eingabe nicht gedacht worden, die an die Deputation abgegeben worden ist. Es ist begrün det, daß eine solche Eingabe an die Deputation gelangt" ist und daß darin von Rechtsverletzung die Rede ist, welche den Schönburg'schen Receßherrschaften in Folge dieses Gesetzes widerfahren; allein diese Rechtsverletzung läßt sich aus der Eingabe nicht bestimmt übersehen. Dazu kam noch, daß die Deputation davon Kenntniß erhalten hat, daß auch bei der Staatsregierung eine ähnliche Eingabe gemacht worden ist. Es ließ sich aber erwarten, daß in Folge dieser Eingabe von der Staatsregierung Erörterungen angestellt werden, und daher glaubte die Deputation, daß man erst das Resultat die ser Erörterungen abwarten müsse, ehe man weiter darauf ein gehen könne, und das ist der Grund, weshalb diese Eingabe im Berichte keine Beachtung weiter gefunden hat. - Staatsminister v. Friesen: Ehe zur speciellen Debatte übergegangen wird, muß ich mir erlauben, der hohen Kam mer einen Antrag und Wunsch vorzutragen. Es ist Ihnen nämlich bekannt, daß durch das Gesetz vom 21. Juli 1846 sub 6. der Schluß der Landrentenbank auf den 1. April 1851 festgesetzt worden ist. Es ist nun kaum möglich, daß dieses Gesetz durch alle Stadien der Gesetzgebung bis zur Publkca- tion so rechtzeitig durchkommen könnte, daß noch im Laufe des gegenwärtigen Monats dessen Publicatkon erfolgen könnte. Trotzdem ist es aber im Interesse der Berechtigten so wohl als der Verpflichteten erwünscht, daß die Verlängerung der Landrentenbank und die Hinausschiebung des Schlusses derselben bald veröffentlicht werde, namentlich können auch für die Behörden Verlegenheiten entstehen, wenn dies nicht geschieht. Ich wollte mir daher erlauben, der hohen Kammer den Antrag vorzulcgen: „Die hoheKammer möge die Staats regierung ermächtigen, im Verordnungswege, unter Erwäh nung der ertheiltcn ständischen Zustimmung, bekannt zu machen, daß der Schluß der Vandrentenbank auf den 1. April 1856 festgestellt werde." Es entspricht dies ganz der §. 20 der Gesetzesvorlage, die in der zweiten Kammer bereits ange nommen worden ist und der auch die Deputation der ersteu Kammer ganz beistimmt. Ich glaube, daß es wohl kein Be denken haben wird, der Staatsregierung diese Ermächtigung zu ertheilen, und wenn dies der Fall wäre, so würde ich bitten, daß es in das heutige Protocoll ausgenommen und mit mög lichster Beschleunigung an die zweite Kammer ein Protocoll- extract zur Beschlußfassung abgegeben werde. Präsident v. Schönfels: Ich glaube wohl, daß das kein Bedenken hat, und wenn sich keine Stimme dagegen er hebt, so würde ich annehmen, daß die Kammer dem vom Herrn Staatsminister angegebenen Anträge ihre Zustim mung ertheilt. Referent Bürgermeister Hennig: Es ist wohl auch deshalb nothwendig, weil das Gesetz, die Ablösung des geist lichen Zehnten betreffend, darauf Rücksicht genommen hat, daß die Landrentenbank zu einem weit später» Termine ge schlossen wird, als zum l. April 1851; es ist daher um so mehr wünschenswerth, daß der Staatsregierung diese Er mächtigung ertheilt werde.
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