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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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sondern gegen Ablösung. Es fallen sogar diejenigen Leistun gen, welche ablösbar sind, aber bis zu einem bestimmten Termine nicht abgelöst werden, ebenfalls ohne Entschädigung weg. Ich muß daher der geehrten Kammer anrathen, daß über die Überschrift dieses Abschnittes umsoweniger jetzt Ent schließung gefaßt werde, als ohnedem die Überschrift nur redaktioneller Natur ist, und darauf, ob sie jetzt oder spater bestimmt wird, wenig ankommt; sie wird sich zuletzt von selbst finden. Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken gegen das, was der geehrte Sprecher anführte, daß es mir doch nicht scheint, als ob, selbst wenn wider Erwarten bei der einen oder anderen Bestimmung die Entschädigungsverbindlichkeit nicht anerkannt werden sollte, die Überschrift „Hegfallende Rechte und Verbindlichkeiten" immer passen würde. Der Gegensatz zum zweiten Abschnitt würde auch passen, denn der Unterschied besteht nicht in der Entschädigung, sondern darin, daß die Rechte, die im ersten Abschnitt erwähnt sind, durch das Gesetz unmittelbar in Wegfall kommen, die im zweiten Abschnitt aber erst auf Provokation abgelöst werden. Die Aufschrift „Wegfallende Rechte und Verbindlichkeiten", wie wir sie vorgeschlagen haben, paßt selbst, wenn die Ent- schadigungsverbindlichkeit nirgends anerkannt werden sollte. Referent Bürgermeister Hennig: Ich habe nichts da gegen, wenn die Berathung darüber ausgesetzt wird, ich halte es aber nicht für nothwendig; denn die Rechte, welche im zwei ten Abschnitte erwähnt worden sind, fallen nicht ohne Wei teres weg, sondern nur, wenn auf Ablösung angetragcn ist. Also kann man nicht sagen, daß in den Worten: „ohne Ent schädigung", ein vollkommener Gegensatz zu Abschnitt II. liege. Ich habe aber nichts dagegen, daß die Berathung darüber ausgesetzt wird. Präsident v. Schönfels: Sofern Niemand weiter über diese Angelegenheit zu sprechen wünscht, würde ich zur Frag stellung übergehen. Staatsminister 0. Zschinsky: Es ist bereits in der Sitzung vom Sonnabend die Frage aufgeworfen worden, ob die Grundrechte in Sachsen Gültigkeit haben oder nicht? Diese Frage ist für die heutige Berathung von der größten Wichtigkeit, weil, was den ersten Abschnitt des Gesetzes an langt, Alles darauf ankommt, ob die Grundrechte in Sachsen gültig sind oder nicht. Mein College, v. Friesen, hat bereits am Sonnabend bemerkt, daß die Staatsregierung von der Ansicht ausgehe, die Grundrechte haben in Sachsen gesetzliche Gültigkeit; ich erlaube mir, noch einige Worte hinzuzufügen/ Es ist das Reichsgesetz über die Grundrechte den Kammern durch Dekret vom 3. Februar 1849 zur Berathung und Er klärung vorgelegt worden, diese Berathung hat in beiden Kammern stattgefunden, es enthalt die Landtagsschrift vom 24. Februar 1849 das Resultat der letzteren, indem in dieser Schrift Seiten der Kammern die Zustimmung zu der Publi kation der Grundrechte ausgesprochen wird. Hierauf ist die Verordnung vom 2. März 1849 erlassen worden, versehen mit der Unterschrift Sr. Majestät des Königs und contra- signirt von einem verantwortlichen Minister, dem damaligen Vorsitzenden des Gesammtministeriums. Durch dieses Ver fahren ist das Reichsgesetz, wie mir scheint, ganz offenbar zum sächsischen Gesetze geworden. Es kommtnunmehrdaraufnichts weiter an, ob diescsReichsgesetz von der Nationalversammlung zu Frankfurtausgegangen ist oder von andererSeite, es haben die sächsische Regierung und Stände dieses Gesetz zu dem ihrigen gemacht. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht die Grundrechte ungültig seien, insofern sie gegen die Verfassungsurkunde Sachsens verstießen? In dieser Be ziehung habe ich zu bemerken, daß bei der Abstimmung in den sächsischen Kammern über die Grundrechte wenigstens nicht gegen §. 152 der Verfassungsurkunde verstoßen worden ist. Die erste Kammer bestand nämlich damals, außer dem königlichen Prinzen, aus 50, die zweite Kammer aus 75 Mit gliedern; nach §. 152 der Verfassungsurkunde müssen, wenn Abänderungen der Verfassungsurkunde Platz ergreifen sollen, drei Viertheile der verfassungsmäßigen Mitgliederzahl beider Kammern gegenwärtig sein. Das ist hier der Fall gewesen; denn bei Berathung der Grundrechte in der ersten Kammer sind 42, in der zweiten Kammer 68 Mitglieder anwesend ge wesen, also in beiden Kammern bei weitem über drei Viertel. In der ersten Kammer haben auf die Frage, ob das Gesetz in Sachsen Gültigkeit erlangen soll, 34 Mitglieder mit Ja, 8 Mitglieder mit Nein gestimmt, es geht also daraus hervor, daß über zwei Drittel der Anwesenden die Frage bejaht haben. In der zweiten Kammer haben alle 68 anwe sende Mitglieder mit Ja gestimmt. Wenn also wirklich die Grundrechte gegen die Verfassungsurkunde verstoßen sollten, so könnte wenigstens nach meiner Ansicht wohl immer noch die Frage entstehen, ob nicht demohnerachtet die Grundrechte als gültig zu betrachten seien. Es ist ferner auf ß.31 der Ver fassungsurkunde hingewiesen worden, man hat gesagt, die Grundrechte verstießen gegen diese Paragraphe. Ich verstehe allerdings §. 31 etwas anders, ich glaube, daß diese nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Staat Privateigen- thum zu Staatszwecken an sich nimmt. Wollte man die Pa ragraphe anders auslegen, dann muß ich freilich die Frage aufwerfen, ob nicht in dem Ablösungsgesetze ein Widerspruch mit der Verfassungsurkunde enthalten sein dürfte? Durch §. 53 des Ablösungsgesetzes ist nämlich unter andern auch der Gesindezwang im engem Sinne aufgehoben worden, also ein Recht, welches auf Vertrag, Herkommen oder rechtskräftiger Entscheidung beruht. Da ich nicht glauben kann, daß man hierdurch mit der Verfassungsurkunde hat in Widerspruch treten wollen, so nehme ich an, daß man zu jener Zeit diese §. 31 der Verfassungsurkunde so verstanden hat, wie ich sie verstehe, denn außerdem würde man zu dieser Paragraphe des Ablösungsgesetzes wohl nicht gelangt sein. Endlich muß ich
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