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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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-ung ziehen und der Kammer künftighin, wenn überhaupt die neue Organisation der unteren Gerichts- und Verwaltungs behörden vorliegt, auch hierüber die nöthige Vorlage machen. Regierungsrath v. Zehmen: Ich bitte um's Wort zu einer kurzen Bemerkung. Es hat mir allerdings nicht bei kommen können, zu wünschen, über die ganze angeregte Frage einen detaillirten Plan vorgelegt zu erhalten; in dieser Be ziehung wird natürlich das Weitere bei der neuen Organisa tion der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden entschieden werden müssen; indeß genügt mir es schon zum größten Theil, -aß die Regierung die Angelegenheit einer künftigen Reguli- rung Vorbehalten wissen will. Nur darüber möchte ich, weil es auf die Tragweite der §. 2 Einfluß hat, eine nähere Erklä rung in Bezug auf den von mir zuerst erwähnten Punkt, ob -as auf §. 10 sub 8 derBekanntmachung vom 26.April 1838 gegründete exemte Verhältnkß der früheren Gerkchtsherren als durch die §. 2 der Vorlage weggefallen angesehen werden soll, und also ünter die aus der gutsherrlichen Polizeigerichtsbar keit fließenden Exemtionen mit gerechnet worden ist? — Dar über möchte ich allerdings eine Beruhigung. Staatsminister v. Friesen: Ich glaube, daß die rein polizeilichen Befugnisse der Gerichtsherren mit dieser Para- graphe in gar keiner Verbindung stehen. Wenn der geehrte Abgeordnete sich vorhin auf §. 6 des Entwurfes bezogen und geglaubt hat, daß die Gerichtsherren unter ihre eigenen Ge richtshalter gestellt werden sollen, so steht davon in §. 6 kein Wort. §. 6 soll weiter nichts bestimmen, als daß gewisse Befugnisse, welche zeither von den Gerichtsherren ausgeübt worden sind, bis zum Eintritt der neuen Gerichtsverfassung auf die dermaligen Verwaltungsbehörden erster Instanz über gehen; aber eine persönliche Unterordnung unter diese kann keineswegs darin liegen. v. Friesen: WennHerr v.Zehmen den Referenten und die Deputation aufgefordert hat, sich näher darüber zu erklä ren, welche Ansichten ihnen bei §.2 vorgeschwebt haben, wenn er mithin eine Eröffnung unserer inner» Gefühle unv Gedan ken gewünscht hat, so muß ich zuvörderst offen bekennen, daß, wenn ich der Consequenzen aus diesem und so manchen andern Gesetzen gedenke, die uns jetzt vorliegen, mir nur ein gewisses Gefühl des Nebels vorschwebt, und daß mir, wenn ich in die Zukunft sehe, eher dunkel als hell zü Muthe wird. Trotz alledem muß ich, was die Frage, die er angeregt hat, selbst betrifft, hier ganz entschieden erklären, daß ich den Ansichten -es Herr v. Zehmen über die Erhaltung einer gewissen Guts herrlichkeit unbedingt beistimme. Ueber die Sache selbst kann nach meiner innigsten Ueberzeugung und reiflichem Nachden ken, nach allen Erfahrungen und Beobachtungen, die, man über dieses Verhältniß angestellt hat, nicht der mindeste Zwei fel mehr sein. Kurz wiederholt, in dieser Frage stimme ich -em Herrn v. Zehmen unbedingt bei. Ich glaube aber auch, -aß die Frage nicht in eine weitere Zukunft hinausgeschoben werden kann. Wir lebe» in einer Zeit der Crisis, der Ent ¬ wicklung, und in einer Zeit, wo alle Welt,fühlt, es muß etwas fest begründet,les muß etwas wieder aufgebaut werden, es muß, was leichtsinnigerund frevelhafterWeise in einer unglück lichen Zeit zerstört worden ist, wiederhergestellt werden, wenn wir zu einem gedeihlichen Zustande der Dinge zurückkehren wollen. Ich glaube, daß es jetzt an der Zeit ist, diese Frage zu beantworten, und hätte gewünscht, — ich habe es auch in derDeputation ausgesprochen, — man hatte statt dieser Vor lage ganz ruhig auf derBekanntmachung vom 26.April 1838 und dem Gesetz vom 23. November 1848 fortgebaut und in Erwägung gezogen, was man von den gutsherrlichen Ver hältnissen beibehalten könne, und was für die jetzige Zeit und das jetzige Bedürfnis! nothwendig sei. Ich bin nicht vorbe reitet, um über diese wichtige Frage einen Vorschlag zu thun. Siebedarfeiner reiflichen und gründlichen Erwägung, und ich muß hinzusetzen, sie bedarf auch eines gewissen Entgegen kommens, einer gewissen Bereitwilligkeit von Seiten der Re gierung. Die Staatsregierung muß anerkennen und aner kennenwollen, daß es nothwendig sei, diesesZnstitutzu erhal ten und wieder herzustellen. Stößt man aber immer und wiederholt auf die Aeußerung: es ist aus mit den Ritterguts besitzern, sie existiren nicht mehr, dann verliert man freilich den Muth, man weiß nicht, wo man anfangen und anknüpfen soll. Wenn die Regierung nicht anfangt einverstanden und überzeugt zu werden von der Nothwendigkeit der Gutsherr lichkeit, dann freilich wird der Weg nur schwieriger. Erreicht wird darum das Ziel unbedingt, es muß erreicht werden, aber es kostet freilich mehr Kampf, es verursacht mehr Schwierig keit. Ich lege es also jetzt der Staatsregierung dringend an's Herz und würde sehr wünschen, daß Jemand, der über die Sache gründlich und reiflich nachgedacht hat, die Bemühung übernähme, in dieser Beziehung bestimmte Anträge zu stel len, über die sich dann weiter sprechen ließe. v. Welck: Ich bekenne mein vollkommenes Einverständ- niß mit dem, was von Seiten des Herrn v. Zehmen in dieser Beziehung geäußert worden ist, finde aber eine eben so voll ständige Befriedigung in der Erwiderung, die von Seiten des Herrn Ministers des Innern erfolgt ist. Der Herr Staats minister erklärte nämlich, daß bei Einführung der neuen Ge richtsverfassung auch über dieses von Herrn v. Zehmen zur Sprache gebrachte Verhältniß specielle Bestimmungen getrof fen werden müßten. Nun könnte man zwar anführen, daß dem der Inhalt der §. 6 der Regierungsvorlage entgegen fände, wo gesagt ist: „Bis zum Eintritt der neuen Gerichts verfassung, der dadurch bedingten Aufhebung der Patrimo nialgerichtsbarkeit und der Einführung der neuen Verwal tungsbehörden erster Instanz geht jede bisherige Mitwirkung der Guts- und Gerichtsherrschaften in Verwaltungsangelegen heiten, und insonderheit das nach den bisherigen Gesetzen und Einrichtungen zustehende Recht zu Ertheilung von Concessio- nen irgend einer Art, auf die derstialigen Verwaltungsbehör den erster Instanz über." Für diese Paragraphe haben wir aber, wie ich glaube, aus dringenden Billigkeitsgründen eine
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