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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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andere Fassung beantragt, nach welcher fle so gefaßt werden soll: „Bis zum Eintritt der neuen Gerichtsverfassung und der dadurch bedingten Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit verbleibt den Guts- und Gerichtsherrschaften jede bisherige Mitwirkung inVerwaltungsangelegenheiten, insonderheit auch das aufirgend einen Eitel des öffentlichen oder Privatrechts be ruhende Recht — zu ertheilen." Wird diese §. in der Maaße, wie sie von der Deputation vorgeschlagen worden, wie ich es hoffe und wünsche, angenommen, so wird die Folge sein, daß es in derZwischenzeit nothwendig bei den Bestimmungen der mehr erwähnten Bekanntmachung vom Jahre 1838 bleiben muß, und wenn auch jetzt schon einzelne Abtretungen von Patrimo- nialgerichten an den Staat stattgefunden haben, so sind dies eben nur einzelne Ausnahmen, und von dem Eintritte der neuen Gerichtsverfassung im Allgemeinen kann jedenfalls nur die Rede sein, wenn dieses Institut im ganzen Lande gesetzlich eingeführt ist, was wieder nicht eher erfolgen kann, als bis zugleich dieBestimmungen über die neuen Verwaltungsbehör den getroffen, und auf diese Art die vollständige Trennung der Justiz von der Verwaltung auch in der untern Instanz durchgeführt sein wird. Also bis die neue Gerichtsverfassung im ganzen Lande eingeführt ist, kann meiner Ansicht nach durchaus nichts Anderes stattsinden, als daß die Bestimmun gen der Erklärung vom Jahre 1838 in Kraft und Wirksam keit bleiben, und um nicht etwa zu dem Verdachte Anlaß zu geben, als wollte ich implicite die Aufrechterhaltung der gan zen früheren Stellung bezwecken, welche die Patrimonial- gerichtsinhaber in polizeilicher Hinsicht hatten, so bemerke ich nur noch ausdrücklich, daß auch durch die Erklärung von 1838 schon eine sehr wesentliche Veränderung mit diesem frühern Rechte vorgenommen worden ist. Es heißt Seite 373 der Gesetzsammlung von 1838: „Sind jedoch die Gutsherren auf ihren Gütern anwesend, so steht auch ihnen in den ihnen ge hörigen Ortschaften, in Unterordnung unter die Gerichts behörde, eine Localpolizei in der Maaßezu—". Nun kommen die einzelnen Fälle. Es ist also nur noch von einem commu- nicativen Verhältnisse die Rede, welches in dergleichen polizei lichen Angelegenheiten zwischen den frühern Grrichtsinhabern und den nach Befinden neu eingesetzten königlichen Justiz behörden stattsinden soll. Daß aber ein solches Vcrhältniß ferner Platz ergreife, scheint durchaus nothwendig, weniger im Interesse und Nutzen der frühern Gerichtsinhaber, denen nur eine Belastung an Geschäften daraus erwachsen kann, als im Interesse der Sache selbst, der Gemeinden nämlich, mit deren Interessen und Verhältnissen die frühern Gerichts inhaber jedenfalls genauer bekannt sein werden, als die Justiz behörden, welche oft auf die Verwaltungs- und Gemeinde angelegenheiten weniger Werth legen, und bei der Größe der projectirten neuen Gerichtssprengel auch wirklich ganz außer Stande sein werden, sich so im Detail um diese Verwaltungs angelegenheiten zu bekümmern. v. Nostitz und Lancken dorf: Ich schließe mich dem I. K. (S. Abonnement.) an, was die Herren v. Friesen, v. Welck und v. Zehmen über den Gegenstand, um den es sich gegenwärtig handelt, geäußert haben. Ich habe mir in der letzten Sitzung das Gleichniß er laubt von dem Damoklesschwerte, welches über den Häup tern der bisherigen Guts- und Gerichtsherren schwebt, und will nicht in Abrede stellen, daß ich damit auf dasVerhältniß, welches jetzt in Frage steht, habe hindeuten wollen. Es wäre mir erwünscht, wenn dieses fatale Instrument hätte beseitigt werden können. Ich finde indeß einige, wenn auch nicht vollständige Beruhigung in der Erklärung des Herrn Staats ministers und enthalte mich eines Antrags in dieser Be ziehung. Staatsminister v. Friesen: Herr v.Welck hat mich vollkommen richtig verstanden. Es ist keineswegs die Absicht gewesen, die Entscheidung dieser Angelegenheit in unbestimmte Ferne hinauszuschieben. Ich habe nur aussprechen wollen, daß sie nicht hierher gehört. Die Regierung glaubt, daß die Regulirung dieses Verhältnisses mit der Organisation der Untergerichte und unteren Verwaltungsbehörden, wor über jedenfalls der nächsten Ständeversammlung Vorla gen gemacht werden müssen, in einem so engen Zusammen hänge steht, daß sie nicht davon getrennt und am wenigsten bei dieser Gesetzvorlage, d. h., bei einem Ablösungsgesetze be handelt werden kann. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemandweiterdas Wort begehrt, so werde ich die Debatte schließen und ertheile dem Referenten das Schlußwort. Es wird darauf verzichtet. Ich gehe daher sogleich zur Fragstellung über. Die Deputa tion hat bezüglich dieser Paragraphe zwei Abänderungen vor geschlagen, einmal die Einschaltung der 3. tz., weil in dersel ben noch eine Ausnahme vorgeschlagen werden wird. Bezüg lich dieser Aenderung der Paragraphe wird die Abstimmung nur eventuell zu erfolgen haben, weil von dieser Paragraphe noch nicht die Rede gewesen ist. Sie würde nur in Frage kommen, wenn die Paragraphe Annahme fände. — Dann rathet die Deputation, die Worte: „ohne Entschädigung" in Wegfall zu bringen. Zuerst frage ich: ob die Kammer die Einschaltung„§.3."eventuell zu genehmigen geneigt ist? — Gegen 3 Stimmen Ja. Präsidentv. Schönfels: Die Deputation rathet ferner an, die Worte „ohne Entschädigung" in Wegfall zu bringen, und ich frage: ob die Kammer in dieser Be ziehung der Deputation beipflichtet? — Einstim mig Ja. Präsidentv. Schönfels: Endlich frage ich: ob die Kammer dietz. 2 in der beschlossenen Maaße an nimmt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §.3. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insoweit die Gesetze nicht deren unentgeltlichen Wegfall anordnen, und daher insonderheit auch das Lehngeld- sind ablösbar. 26
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