Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ich erlaube mir, hier gleich 4 anzuknüpfen, weil sich der Bericht auf die Punkte a. und f. mit erstreckt. §. 4. Als hauptsächliche Beispiele der nach tz. 1 und 2 unent geltlich in Wegfall kommenden Rechte und Verbindlichkeiten sind folgende anzusehen: s. Die dem Besitzer eines vormals schutzunterthänigen Grundstückes etwa noch obliegende und nicht in Folge der Bestimmungen 3. des Gesetzes L. vom 21. Juli 1846 be reits abgelöste Verbindlichkeit zur Abentrichtung von Los geld. Hieran schließt sich Punkt k.: k. Das den bisherigen Guts- und Gerichtsherren am Schlüsse §. 27 des Gesetzes vom 23. November 1848 vorbe haltene Recht auf diejenigen guts-, lehn- und erbherrlichen Nutzungen, welche nicht, wie die Gerichtssporteln, die Straf gelder und das Recht auf erb-und herrenloses, auch consiscir- les Gut, mit Eintritt der neuen Gerichtsverfassung auf den Staatsfiscus übergehen sollen, und daher namentlich auch diejenigen Abentrichtungen, welche unter den Benennungen: Theilschilling oder großer Abzug, insoweit derselbe nicht etwa erweislich die rechtliche Natur eines von Grundstücken zu entrichtenden und daher der Ablösung unterliegenden Lehngeldes hat, Quittirkreuzer, kleiner Abzug, Leihkauf, Consirmationsgeld, Siegelgeld, Gunstgeld, Gönnegeld, oder auch unter andern Namen für irgend welche gerichtliche, sei es nun zur eigentlichen Rechtspflege oder zur Verwaltung gehörige Handlungen, oder bei Gelegenheit derselben, außer den taxmäßigen Sporteln zu fordern waren, und zwar ohne Unterschied des Rechtstitels, worauf sie beruht haben, so daß es wegen der Z. 10 flgd. des Gesetzes vom 21. Juli 1846 bezeichneten Abentrichtungen dieser Art (s. und k.) der Ablösung nun nicht weiter bedarf. Uebrigens kann für den Wegfall der vorstehend unter ö. o. und k. gedachten Abentrichtungen und Leistungen eine Ent schädigung auch dann nicht gefordert werden, wenn die Ver bindlichkeit dazu als eine Reallast von Grundstücken anerkannt worden sein sollte. Der Bericht spricht sich hierüber also aus: Zutz.3. Diese Paragraphe handelt von Rechten, welche der Ab lösung unterliegen sollen, und gehört deshalb richtiger in den II. Abschnitt des Entwurfs. Aus diesem Grunde hat auch die zweite Kammer beschlossen, die Paragraphe hier wegzulaffen und sie in den Eingang des H. Abschnitts zu versetzen. Die Deputation schlägt vor: dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Bevor die Deputation zu §. 4 übergeht, ist noch einer Paragraphe zu gedenken, welche die zweite Kammer an die Stelle der in Wegfall gebrachten §.3. eingeschaltet hat. Es ist Nämlich in 4 s,—i. und in §. 5 von denjenigen Rechten die Rede, .welche ausnahmsweise, selbst wenn sie mit der Patri monialgerichtsbarkeit und grundherrlichen Polizei Zusammen hängen, nicht erstmit dieser, sondern sofort in Wegfall kommen sollen. Unter ihnen befinden sich auch die in §. 4 unter k. genannten Befugnisse, nämlich: Lheilschilling oder großer Abzug, Quittirkreuzer, kleiner Abzug, Leihkauf, Consirma tionsgeld, Siegelgeld, Gunstgeld, Gönnegeld rc. Die zweite Kammer ist der Ansicht, daß gerade diese Rechte unzweifelhaft zur Patrimonialgerichtsbarkeit gehören, indem sie nur mit und in diesem Institute ihr Entstehen und ihre Ausbildung gefunden hätten (vergl. Bericht der zweiten Kammer S. 326). Sie hat es deshalb für angemessen erach tet, daß diese Befugnisse nicht sofort, sondern erst mit der Patrimonialgerichtsbarkeit selbst inWegfall kommen sollen. Um dies zu erreichen, hat sie an die Stelle der in Wegfall ge brachten Z. 3 die §. 4 k. enthaltenen Bestimmungen hier als §. 3 eingeschaltet, wie dieselbe im jenseitigen Berichte S. 327, auf den man sich deshalb bezieht, zu lesen ist; überdies hat die zweite Kammer dieser Paragraphe noch einen Zusatz beige fügt, durch welchen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1846, welche sich auf die erwähnten Befugnisse: Lheilschilling rc. beziehen, ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden sollen. Die Deputation ist jedoch der Ansicht, daß die sub k. er wähnten Befugnisse, wennschon sie mit und bei der Patri monialgerichtsbarkeit ausgeübt werden, doch keineswegs zu Zwecken derselben da sind. Auch ist sie der Meinung, daß über die Natur dieser Rechte in Sachsen durch das Gesetz vom 21. Juli 1846, durch welches sie, als von der Patrimonial gerichtsbarkeit unabhängige Rechte, der Ablösung unter worfen worden sind, bereits entschieden ist, und es liegt daher kein Grund vor, von einer bei uns geltenden gesetzlichen Be stimmung blos um deswillen abzuweichen, weil jene Befug nisse in Gemäßheit der Grundrechte einer anderen Kategorie subsumirt werden können. Dazu kommt aber noch besonders, daß ein großer Lheil der Belasteten diese Verbindlichkeiten nach Maaßgabe des Gesetzes vom 21. Juli 1846 wirklich abgelöst hat und es daher zu einer großen Ungleichheit führen würde, wenn hierüber auf einmal andere Bestimmungen zur Geltungkommen sollten. Hiervon ausgehend, mußdieDepu- tation der Kammer anrathen: die von der zweiten Kammer beschlossene §. 3 abzulehnen. Ganz Dasselbe gilt auch von der in §.4sub s. erwähnten Verbindlichkeit zu Abentrichtung vonLosgeld, denn auch hier haben wir das Gesetz L. vom 21. Juli 1846, nach wel chem das Losgeld der Angesessenen der Ablösung in der dort bezeichneten Weife unterliegt. Hierzu kommt noch, daß bei derlei Verbindlichkeiten (s. und k.) auf Grundstücken haften und daher keineswegs als durch die Grundrechte beseitigt be trachtet werden können. Bezüglich des Losgeldes ist wegen einer von der zweiten Kammer bei Punkt a. angenommenen Fassung noch Folgen des zu erwähnen: Das Gesetz L. vom 21. Juli 1846, durch welches das Losgeld der Unangesessenen unentgeltlich aufgehoben, das der Angesessenen aber der Ablösung unterworfen worden ist, scheint von dec Voraussetzung ausgegangen zu sein, daß das Losgeld nur noch in der Dberlaufitz vorkoyrme und dort von
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder