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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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schutzuntcrthänkgen Personen und Grundstücken zu entrichten sei. Ein Gleiches scheint auch der vorliegende Entwurf vor auszusetzen, da er sich sub g. auf das erwähnte Gesetz aus drücklich bezieht. Der Bericht der zweiten Kammer nimmt aber an, daß auch in den Erblanden, ganz abgesehen von der Schutzunterthänigkeit, die Verbindlichkeit zu Entrichtung ei nes Losgeldes vorkommen könne. Um nun jeden Zweifel über die Frage abzuschneiden, ob die Bestimmungen sub g. sich nur auf das Losgeld in der Lausitz oder auch auf das etwa in den Erblanden zu entrichtende bezieht, hat man in der zweiten Kammerben Punkt s. in folgender allgemeinen Fas sung angenommen: g. „die dem Besitzer eines Grundstücks etwa noch ob liegende Verbindlichkeit zu Abentrichtung von Losgeld." Der unterzeichneten Deputation ist nun zwar nicht be kannt, daß auch in den Erblanden irgendwo Lvsgeld vor komme; allein sie findet es auch völlig unbedenklich, das, was die zweite Kammer durch obige Fassung beabsichtigt hat, mit zu berücksichtigen. Die Deputation schlägt nun vor, an die Stelle der ab gelehnten §. 3 in Betreff der in §. 4 sub s. und k. genannten Rechte folgende Paragraphe einzuschalten. §.3. „Zn Betreff der in den Gesetzen vom 21. Juli 1846 sub H.. und L. §. 10 und resp. §. 5 erwähnten Rechte bewendet es bei den Bestimmungen.dieser Gesetze, mit Ausnahme der §. 15 des Gesetzes Auch leiden die Bestimmungen des Gesetzes L. in den Erblanden gleichfalls Anwendung." Die Deputation hat, wie sie erläuterungsweise bemerkt, die§. 15 des erwähnten Gesetzes um deswillen angenom men, weil die dort genannten Befugnisse dieselben sind, welche in vorliegendem Entwürfe in Punkt e. bezeichnet sind; diese Befugnisse sollen aber nicht nach dem Gesetz ä. von 1846, sondern nach dem vorliegenden Entwürfe beurtheilt werden. Präsidentv. Schönfels: Es würde nun dieDiscusflon über §. 3 und die Punkte s. und k. der §. 4 zu eröffnen sein. Zunächst hat Herr Bürgermeister Müller das Wort. Bürgermeister Müller: Bezüglich der Bestimmung der §. 4 k. muß ich mich dem Beschlüsse der zweiten Kammer anschließen, und zwar aus folgenden Gründen: In dem Ge setze vom 23. November 1848 ist die Patrimonialgerichtsbar keit unentgeltlich aufgehoben worden, und es soll dieselbe, wie wir Alle wissen, nächstens an den Staat übergehen. Nimmt man nun an, oder könnte man überhaupt annehmen, daß durch das gegenwärtige Gesetz Eingriffe in wohlerworbene Rechte erfolgen, so müßte man auch zugeben, daß im Jahre 1848 durch den außerordentlichen Landtag ebenfalls ein Ein griff in wohlerworbene Privatrechte stattgefunden habe, und zwar ein Haupteingriff. Denn dadurch, daß in jenem Jahre die Patrimonialgerichtsbarkeit unentgeltlich aufgehoben wor den ist, sind für manchen Gutsherrn und für manche Stadt sehr große Nachtheile, und namentlich auch in pekuniärer Be- 1. K. ziehung erwachsen. Denken Sie nur, meine Herren, an die jenigen Städte oder Gutsherren, welchen lediglich die volon- taire Gerichtsbarkeit zustand, die also nicht die Criminaljuris- diction auszuüben hatten, sondern blos bei freiwilligen Ge richtshandlungen, bei Käufen, bei Verkäufen, Eintragungen in die Grund- und Hypothekenbücher, Consensen und dergl. expediren ließen. Es sind dadurch den Gerichtsinhabern be deutende Revenüen entzogen worden. Ich kenne ein ganz kleines Städtchen, wo diese volontaire Gerichtsbarkeit, ohne die Criminalgerichtsbarkeit, vorhanden war, und wo jährlich mehrere Hundert Lhaler für die Stadtgemeinde erübrigt wur den, selbst nach Abzug der Unkosten und Bezahlung der Salaire für die betreffenden Beamten. Hat man aber 1848 nicht geglaubt, daß man dadurch, daß man die Patrimonialge richtsbarkeit selbst unentgeltlich aufhob, §.31 der Verfassungs urkunde verletze, so glaube ich, kann man auch nicht anneh men, daß man jetzt, wo man einige kleine Annex« der Patri monialgerichtsbarkeit aufhebt, eine Verletzung begehe. Daß aber alle hier erwähnten Abgaben mit der Patrimonialge richtsbarkeit unmittelbar Zusammenhängen, daß sie ein An- nexum find, ist in dem Berichte der zweiten Kammer klar auseinandergesetzt, und es ist auch in den Motiven darauf hingcwiesen worden, daß diese Abgaben nur bei Gelegenheit von freiwilligen Gerichtshandlungen vorkommen. Wenn also die Patrimonialgerichtsbarkeit an den Staat abgegeben werden muß, wenn der Staat das Onus übernimmt, so glaube ich, haben auch die bisherigen Gerichtsinhaber kein Recht, für diese zeither stattgefundenen hier genannten Abgaben eine Entschädigung zu verlangen. Ich glaube auch kaum, daß dieselbe viel betragen würde, gewiß sind es nur, soviel ich we nigstens durch Erkundigung erfahren habe, Kleinigkeiten, und es kommt mir, wollte man diese ablösen, so vor, als wenn man, nachdem man schon den Rock unentgeltlich hknge- geben hat, noch eine Entschädigung für einen kleinen Knopf verlangen wollte. Ich muß mich also gegen die Fassung, welche von der Deputation vvrgeschlagen worden'ist, aus sprechen, kann auch nicht zugeben, daß es angemessen sek, wiederum auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1846 zurückzukommen; denn damals, als dieses Gesetz erlassen wurde, hat man an die Abgabe der Patrimonialgerichtsbar keit gar nicht gedacht; man hat angenommen, daß sie fortbe stünde, und sie hat auch fortbestanden, von der Aufhebung ist damals gar nicht die Rede gewesen. Natürlich mußte also auch, wenn der Gerichtsinhaber das Onus behalten sollte, er auch die Revenüen behalten, oder man mußte ihm, wollte man nicht in seine Privatrechte eingreifen, eine Ablösung dafür be stimmen. Hierin kann ich also mit der Deputation nicht ein verstanden sein. (Es bitten mehrere Mitglieder ums Wort.) Präsident v. Sch vnfels: Ich habe der Reihe nach aus gezeichnet: zunächst den Herrn Referenten, dann den Herrn Secretair v. Polenz, ferner Se. Königl. Hoheit, nachher 26*
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