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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Vorthelle des Gerichtsherrn etwas übrig geblieben sein kann. Selten wird der Fall allemal sein, oft wird er nicht vorgekom men sein, wiewohl ich zugebe, in einzelnen Fallen, ja. Allein hier kann ein Grund zur Entschädigung wohl nicht vorliegen, denn das, was für gerichtliche Expeditionen, Ausfertigungen u. s. w. gegeben wird, ist jedenfalls als Remuneration, als Vergütung für geleistete Arbeiten zu betrachten. Wenn nun also diese aufhört, so könnte bei der Aufhebung der Patrimo nialgerichtsbarkeit von Entschädigung wohl nicht die Rede sein. Ich habe dreimal der Frage über Aufhebung der Pa trimonialgerichtsbarkeit beigewohnt bei drei verschiedenen Landtagen und habe nie gehört, daß die Gerichtsherren prä- tendirt hätten, daß ihnen für die Überschüsse der Sporteln aus der Staatscasse eine Entschädigung gewährt werden solle. Auch ist damals im Jahre 1848, wie ich mich genau erinnere, das Gesetz zwar gründlich berathcn, aber gerade in dieser Weise eine Forderung nicht aufgestellt worden. Wenn Der selbe sagt, weil die Patrimonialgerichtsbarkeit ohne Entschä digung aufgehoben und dadurch ein gewisses Unrecht verübt worden sei, so könne man jetzt auch diese Abgabe ohne Ent schädigung aufheben, so will ich blos den geehrten Redner, der immer für das Recht mit Wärme und Ueberzeugung ge sprochen, daran erinnern, daß das ein sehr schwacher Grund wäre, der gewiß nicht in seiner Absicht gelegen hat, daß, wenn Jemandem einmal Unrecht geschehen, hier auch noch einmal Unrecht geschehen könne. Der zweite Grund, den er brauchte, war, diese Abgaben seien ein Annexum der Patrimonial gerichtsbarkeit. Ja, das ist eben in Frage, es handelt sich eben um diese Frage, und es scheint mir dieselbe weniger eineNechts- als eine thatsächliche Frage zu sein. Ueber den Grundsatz sind wir einig, daß alle unmittelbaren Annexa der Patrimonial gerichtsbarkeit mit derselben fallen und auf den Staat über gehen; wo es sich aber nicht nachweisen läßt, daß es wirklich ein Annexum der Patrimonialgerichtsbarkeit sei, so würde für die Abgabe Entschädigung zu geben sein. War man im Jahre 1848 über diesen Grundsatz einig, so muß ich doch auch noch daran erinnern, daß gerade durch das Gesetz vom 21. Juli 1846 principiell schon erklärt worden ist, daß die Staats regierung diese Abgaben nicht als unmittelbare Annexa der Patrimonialgerichtsbarkeit betrachte, sondern vielmehr als gutsherrlich auf Privatrechtstitel ruhende, und daß sie sie daher zur Entschädigung für geeignet erachte. Hat man im Jahre 1846, wo man die Absicht hatte, die Patrimonial gerichtsbarkeit fortbestehen zu lassen, schongesetzlich anerkannt, daß für diese Abgabe eine Entschädigung gewährt werden müsse, so wird es nicht zugegeben werden können, daß die be reits zugesicherte Entschädigung wieder entzogen werde. v. Welck: Ich kannmich nur dem anschließen, was von Sr. Königlichen Hoheit in dieser Beziehung ausgesprochen worden ist, ich werde mir daher auch nur ein paar Worte hin zuzufügen erlauben. Ich bin nämlich fest überzeugt, daß eben die Abgaben, von denen es sich hier handelt, nicht unmit telbare Annexa, nicht unmittelbare Ausflüsse aus der Gerichts barkeit sind, und daß man sie deshalb unter die Kategorierr stellen muß, für die man eine Entschädigung verlangt. Was namentlich das Gunst- und Gönnegeld und auch das Siegel geld betrifft, so wird durchaus nicht nachgewiesen werden kön nen, daß das Befugniß zur Erhebung dieser Abgaben unmit telbar aus dem Rechte der Patrimonialgerichtsbarkeit stießt, daß es in der Ausübung der Patrimonialgerichtsbarkeit selbff seinen Rechtstitel finde. Der einzige Maaßstab, der bei Be antwortung dieser Frage angelegt werden kann, ist nämlich der: ob das Befugniß zu Erhebung einer Abgabe oder zrc Einforderung einer Leistung in der Ausübung eines bestimm ten Rechtes, also hier der Patrimonialgerichtsbarkeit, seineir Rechtstitel finde. Das Gunst- und Gönnegeld aber steht weit mehr mit dem Lehensverhältniß in Verbindung, als mit der Ausübung derPatrimonialgerichtsbarkeit; es istdiesselbst von der Staatsregierung bestätigt worden. Ich muß also irr dieser Beziehung der Behauptung des Herrn Bürgermeister: Müller widersprechen. Regierungsrath v. Zeh men: Auch ich muß dem ver» ehrten Herrn Bürgermeister Müller entgegentreten. In dev Hauptsache ist zwar schon von mehrer» Rednern.hervorgeho ben worden, daß die in den Punkten a. und k. bezeichneten Rechtenichtbestehen, soweit sie nichtdurch besondere Privat rechtstitel erworben worden sind; auch besitzen nur wenige Gerichtsherren diese Rechte, woraus um so mehr abzuleiten ist, daß sie nicht unmittelbare Ausflüsse der Gerichtsbarkeit sind. Was aber insbesondere das Losgeld, den Quittirkreuzer, den Theilschilling u.s.w. betrifft, so sind das Abgaben, die in der Lausitz Vorkommen und über die mir eine nähereKenntniß nichd beiwohnt. Was indessen das Confirmationsgeld, Siegel-, Gunst- und Gönnegeld betrifft, was in den Erblanden vor kommt, so möchte ich auch noch in Bezug auf die geschichtliche Entstehung derselben der Ansicht des Herrn Bürgermeister Müller entgegentreten. Diese fließen nicht aus der Gerichts barkeit, sondern aus dem Obereigenthume, und hängen mit. der ganzen Entstehung der Ansiedelung in unserem Vaterlands, zusammen, mit den ersten ursprünglichen Verhältnissen der Colonisten zu Denen, die ihnen den Grund und Boden zn ihrer Ansiedelung gaben. Von vornherein hatten nach unse ren damaligen deutschen Rechtsverhältnissen diese angesiedel ten Colonisten kein volles Eigentumsrecht an ihren Lände reien ; vielmehr hatte derObereigenthümer ein gewisses Heim fallsrecht, also das Recht, unter gewissen Verhältnissen das zur Colonisation ausgethane Land wieder zurückzuziehen. Es ist dieses Recht namentlich einflußreich nach derVerwü- stung des dreißigjährigen Kriegs gewesen, wo eine große Mengefrüher bebauten Landes wüste lag, und wo sogardurch landesherrliche Verordnungen die Gerichtsherren angehalten wurden, Colonisten herbeizuziehen, um die herrenlos gewor denen Ländereien wieder von Neuem zu bebauen und sie aus- zuthun. Wo nun der Obereigenthümer, welcher für gewisse Fälle den Heimfall des Grundstückes zu erwarten hatte, ge-
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