Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
dieser Hinsicht mit ihrer Deputation überein stimme?— Gegen eine Stimme ist der Antrag der Deputa tionangenommen. Präsident v. Schönfels: Es wird schließlich von der Deputation nun eine neue §. 3 vorgeschlagen, die folgender- maaßen lautet: „In Betreff der in den Gesetzen vöm 21. Juli 1846 sub und 8. Z. 10 und resp. §. 5 erwähnten Rechte bewendet es bei den Be stimmungen dieser Gesetze, mit Ausnahme der Z. 15 des Gesetzes Auch leiden die Bestim mungen des Gesetzes 8. in den Erblanden gleichfalls Anwendung." Diese Fassung empfiehlt die Deputation zur Annahme, und ich frage: ob die Klam mer gemeint ist, dieselbe nach Anrathen ihrer Deputation gutzu heißen?—Gegen eineStimmeJa. Präsident v. Schönfels: Eine weitere Frage dürfte bezüglich dieser Paragraphe nun nicht mehr an die Kammer zu richten sein. Referent Bürgermeister Hennig: Z.4. Als hauptsächliche Beispiele der nach §. 1 und 2 unent geltlich in Wegfall kommenden Rechte und Verbindlichkeiten find folgende anzusehen. Der Bericht sagt hierzu Folgendes: 8.4. In §. 4 unter s. bis i. sind die Abentrichtungen beispiels weise aufgezählt, welche nach §§. 1 und 2 in Wegfall kommen sollen. Die zweite Kammer bemerkt in ihrem Berichte, daß es der Gesetzsprache nicht entspreche, wenn man die hier ge nannten Abentrichtungen blos als Beispiele bezeichne, und hat deshalb die Paragraphe folgendermaaßen gefaßt: §.4. „Als nach §§. 1 und 2 unentgeltlich in Wegfall kommende Rechte find folgende anzusehen:" Die unterzeichnete Deputation räth der Kammer an, dieser Fassung beizutreten, jedoch das Wort „unentgeltlich" wegzulassen. Präsident v. Schönfels: Die Discussion über 8- 4 wäre hiermit eröffnet. — Es scheint Niemand das Wort zu wünschen, ich werde daher sogleich zur Fragstellung über gehen. Der Herr Referent hat bereits angeführt, auf welche Weise die Fassung dieser Paragraphe nun Geltung erhalten soll, und die Deputation rathet an, derselben beizutreten, jedoch mit dem Unterschiede, daß das Wort „unentgeltlich" in Wegfall komme. Ich frage: ob die Kammer sich mit diesem Vorschläge ihrer Deputation bezüglich der §. 4 einversteht? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister H e n n i g: a. Die dem Besitzer eines vormals schutzunterthänigen Grundstückes etwa noch obliegende und nicht in Folge derBe- stimmungen 8-3 des Gesetzes 8. vom 21. Juli 1846 bereits abgelöste Verbindlichkeit zur Abentrichtung von Lo s g e ld. Der Bericht lautet: Zu a. Der Punkt a. ist, wie schon bei §. 3 erwähnt, von der zweiten Kammer in folgender Fassung angenommen worden: a. „die dem Besitzer eines Grundstücks etwa noch ob liegende Verbindlichkeit zu Abentrichtung von Losgeld." Die unterzeichnete Deputation betrachtet jedoch den Punkt s. durch die eingeschaltete 8- 3. für erledigt und bean tragt daher: „den Punkt s. sowohl im Entwürfe, als auch in der Fassung der zweiten Kammer abzulehnen." Präsidentv. Schönfels: Wenn Niemand über diesen Punkts, das Wort begehrt, so frage ich: ob Sie nach An rathen Ihrer Deputation den Punkt s. sowohl im Entwurf, als auch in der Fassung der zwei ten Kammer ablehnen wollen? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: b. Alle Leistungen und Abgaben der Unangefessenen an die Gutsherren als solche, und mithin auch die 8- 297 des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 erwähnten,den Haus genossen in der Oberlausitz zeither obgelegenen jährlichen Sechs Handtage, sowie der von ihnen zu entrichten gewesene weiße Groschen, und alle unter dem Namen von Schutzgel dern, Hausgenossenzinsen und dergleichen vorkommenden Geldabgaben der Unangesessenen, namentlich auch diejenigen, welche, wie z. B. Spinngelder, an die Stelle früherer Na turalleistungen und Dienste getreten sind. Im Bericht heißt es so: Zu b. Dieser Satz ist eine Folge der 8- 1, es wird darin von dem Aufhören aller Leistungen und Abgaben der Unangesessenen an die Gutsherren als solchege- handelt, und dabei beispielsweise der in der Oberlausitz jähr lich zu verrichtenden sechs Handtage, sowie des daselbst zu entrichtenden sogenannten weißen Groschens, sowie der Spinngelder, welche an die Stelle früherer Naturalleistungen getreten sind, gedacht. Die jenseitige Deputation hat, da die hier in Frage kommenden Leistungen nicht blos in der Ober lausitz, sondern im ganzen Lande vorkommen, die specielle Er wähnung der Oberlausitz, sowie überhaupt die vorgenom mene Exemplificirung (die sechs Handtage in der Oberlaufltz, der weiße Groschen, die Spinngelder) nicht für angemessen erachtet und daher folgende allgemeinere und bestimmtere Fassung vorgeschlagen: d. „Alle Leistungen und Abgaben der Unangesessenen an die Gutsherren als solche, mithin auch die 8- 297 des Ablösungsgefetzes vom 17. März 1832 erwähn ten, sowie diejenigen Geldabgaben, welche an die Stelle früherer Naturalleistungen getreten sind."
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder