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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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regal ausdrücklich im Necesse erwähnt und ein Vorbehalt des betreffenden Rechtes des Hauses Schönburg gemacht. Hier ist also offenbar das Recht durch den Receß geschützt. Bei an dern Punkten ist es mir aber zweifelhaft. Ich würde daher der Meinung sein, daß man sich bei der Erklärung, welche von Seiten des Herrn Ministers gegeben worden ist, beruhige. Secretair v. Polenz: Ich vermag durchaus nicht dem Leizustimmen, was Se. Königl. Hoheit soeben äußerte. Ich halte dafür, daß der Receß mit dem Hause Schönburg eben falls ein Staatsvertrag ist, wie der Particularvertrag mit der Dberlausitz ein solcher genannt wurde. Sowie man ausdrück lich der Oberlausitz erwähnt, und daß der Einführung des Ge setzes in der Lausitz eine Verhandlung mit den dortigen Ständen vorhergehen müsse, so scheint es mir auchunbedenk- lich, daß man erwähnt, daß eine Vereinbarung mit dem Hause Schönburg vorauszugehen habe, ehe man ein Gesetz rinführt, welches nothwendkgerweise sehr bestimmte und aus drücklich garantirte Rechte beeinträchtigt. Ich würde wahr scheinlich zu lang werden, wenn ich diejenigen Punkte aus- einandersetzen wollte, welche Rechte des Hauses Schönburg hier in Frage kommen; sie sind aber garantirt, und sogar vom Bunde garantirt, und ich glaube, es ist daher ganz unbedenk lich und auch der Staatsregierung ganz angemessen, den Zu satz in den Antrag hineinzubringen, welchen ich vorschlage. Prinz Johann: Ich erlaube mir noch zu bemerken, daß ich die Qualität der Recesse mit dem Hause Schönburg als Staatsverträge durchaus nicht anfechte, sondern vollkommen anerkenne; ich habe nur bemerkt, daß es mir nicht klar ist, ob in diesem Falle die Rechte des Hauses Schönburg Vorbehalten werden müssen. Staatsminifter v. Friesen: Ich muß dem ganz bei treten, was von Sr. Königlichen Hoheit gesagt worden ist. Obgleich in beiden Fällen Staatsverträge vorliegen, so ist doch der Einfluß, welchen das gegenwärtige Gesetz auf sie hat, ein ganz verschiedener. In dem Vertrage mit der Oberlausitz ist mit bestimmten klaren Worten eine bestimmte Kategorie von Rechten angegeben, hinsichtlich deren die Zustimmung der lausitzer Stände erforderlich ist. Da ist cs also möglich zu sagen: hinsichtlich der und der Rechte bedarf es einer Zustim mung der lausitzer Stande, wenn gesetzliche Bestimmungen darüber getroffen werden sollen. Bei dem Hause Schönburg tritt aber ein etwas anderes Verhältniß ein, namentlich kann ich die Bezugnahme auf das Berggesetz nicht anerkennen; denn dort handelt es sich um einen Theil eines unzweifelhaften Hoheitsrechtes, welches durch die Recesse dem Hause Schön burg gewahrt ist. Ich habe bereits erklärt, daß, insofern ein ähnliches Verhältniß auch hier eintritt, d. h. wenn es sich um auf den Receffen beruhende, also .vertragsmäßige Rechte handelt, es dann natürlicherweise einer Zustimmung des Hau ses Schönburg bedürfen wird; aber man kann keineswegs im Allgemeinen sagen, daß die hier in Rede stehende Befugniß dahin gehört. Dieses ganze Verhältniß und die ganze Frage, ob überhaupt solche receßmäßige Rechte durch das Gesetz be rührt werden, wird erst näher erörtert werden müssen. Zur Aufrechthaltung des Necesses mit dem Hause Schönburg be darf es in der That keines Vorbehaltes im Gesetze. Secretair v. Polenz: Ich habe lediglich dem Beschlüsse der Kammer anheimzugeben, ob sie in Gemäßheit des Vor ganges bei dem Berggesetze den von mir vorgeschlagenen Vor behalt genehmigen will oder nicht. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt, so schließe ich die Debatte über §. 6 unter Er- theilung des Schlußwortes an den Herrn Referenten. Referent Bürgermeister Hennig: Da der Herr Staats minister bestimmt erklärt hat, daß den Rechten der Schön- burg'schen Recesse in keiner Werse Eintrag geschehen soll, diese Rechte auch, wie Herr Secretair v. Polenz bemerkte, vom Bunde garantirt sind, so glaube ich, ist dieser Zusatz durchaus nicht nothwendkg. Präsident v. Schönfels: Ich gehe nun zurFragstellung über. Hinsichtlich der §. 6 schlägt die Deputation vor, der selben eine andere Fassung zu geben. Diese Fassung besindet sich auf Seite 511 des Berichtes und ist von dem Herrn Referenten bereits Wort für Wort vorgetragen worden; ich enthalte mich daher, dieselbe zu recapituliren, sondern frage: ob dieKammer nach Anrathen ihrer Deputation dieser neuen Fassung der §. 6 beizustimmen ge meint ist? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: DieDeputation schlägtjedoch vor, noch eine §. 6 b. zu schaffen, und zwar mit folgenden Worten: „Mit welchemZeitpunktediein §. 6 sub o. K. und i. genannten Gewerbsabgaben und Con- cessionsberechtigungen auch in der O.berlau/itz in Wegfall kommen, wird durch besondere Ve.r- ordnung bestimmt werden." Ich richte nun Vie Fkage auf die vorgeschlagene §. 6 b., und zwar unter Vorbehalt des v. Polenz'schen Antrages, der dahin geht, in Bezug auf die Schönburg'schen Receßherrfchaften eine Einschaltung zu be wirken. Ich frage: ob mit diesem Vorbehalt die Kammer gemeint ist, der §. 6b., wie sie von der Deputation vorgefchlagen ist, beizutreten? Prinz Johann: Und wohl mit Wegfall des Puntes i. ? Ich weiß nicht, ob dies bemerkt ist. Präsident v. Schönfels: Ich habe den Punkt i. nicht erwähnt,' weil er abgelehnt worden ist. Ich frage: ob die Kammer dieser §. 6b. ihre Zustimmung ertheilen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schö nfels: Ich komme nun zu dem An träge des Herrn Secretair v. Polenz, der dahin gerichtet ist, hinter den Worten: „Concessionsberechtigungem und"einzuschalten:„in den Schönburg'schenReeest-
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