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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Mitte zu stehen. Ich gebe demselben namentlich aus mehreren Gründen den Vorzug vor dem Deputationsgutachten. Ein mal ist, wie der Herr Antragsteller selbst schon andeutet, der Provocant durch die von der Deputation vorgeschlagene §.13 in Nachtheil gesetzt. Was wird daraus entstehen? Ein Zauder system! — Jeder der Berechtigten sowohl als der Berpflich' teten wird abwarten, ob der andere provocirt, keiner wird es thun wollen, damit er nichtDerjenige ist, der den Verlust hat. Daß das dem Werke der Ablösung nicht förderlich sein kann, das, meine Herren, liegt auf der Hand. Die Deputation hat gefürchtet, der Andrang auf die Landrentenbank möchte zu groß sein, und das mag wahrscheinlich der Grund zu den Vor schlägen der Deputation gewesen sein; diesem Uebelstande des allzugroßen Andranges nach der Landrentenbank begegnet aber das Watzdorf'sche Amendement, denn dadurch, daß cs vorschlägt, in Landrentenbriefen den 25fachen Betrag der Rente zu geben und in baarem Gelde den Machen, macht es den Verpflichteten möglich, im baaren Gelde abzulösen und dadurch einige Procent zu gewinnen; auf der andern Seite wird aber auch der Berechtigte wieder bester gestellt, denn er bekommt dadurch ein baares Capital in die Hand, auf welches er sonst nie rechnen konnte, er bekommt ferner auch dadurch eine günstigere Stellung, selbst wenn mit dem 20fachen Be trage in baarem Gelde abgelöst wird, wie ein einfaches Rechen- rxempel darthut. Hier werden Sie mir einräumen müssen, daß heut zu Lage mit Leichtigkeit jedes Capital, was Sie in die Hände bekommen, zu 4 Vs Procent untergebracht werden kann. Haben Sie nun die Güte, meine Herren, und stellen Sie einen Vergleich an zwischen dem Betrage dessen, was ein Ablösungscapital, mit 25 capitalisirt, in Landrentenbrie fen bezahlt, an Rente giebt, und was andererseits die Rente giebt, die mit 20 capitalisirt und in baarem Gelde gege ben wird. Im erstem Falle werden Sie bei 4 Khaler (Erb- zinsen will ich sagen) lOOTHaler in Landrentenbriefen bekom men und diese werden 3 Lhlr. 10 Ngr. Zinsen tragen; zieht der Belastete aber die zweite Modalität vor, daß er mit dem 20fachen Betrage in baarem Gelde ablöst, so bekommen sie 80 Lhaler baar, legen Sie aber diese zu 4Vs Procent an, so haben Sie 3 Thlr. 18 Ngr. Sie bekommen also sogar noch 8 Neugroschen pro Hundert mehr. Das Capitalistren mit dem 20fachen Betrage in baarem Gelde ist also durchaus kein Nachtheil. Dagegen könnte man mir einhalten wollen, dann würde nicht oft im baaren Gelde abgelöst, sondern nur in Landrentenbriefen. Wäre dem wirklich also, meine Herren, so würde das wieder eine Begünstigung auf der andern Seite für die Berechtigten sein, denn dann würde das Begehren nach Landrentenbriefen so groß sein, daß sie nicht nur nicht fallen, sondern steigen würden, und sie würden durch die Coursdifferenz wieder gewinnen. Es scheint also erwiesen zu sein, daß dies eine Modalität ist, auf welche die Berechtigten und Verpflichteten eingehen können, und ich kann daher im allseitigen Interesse und namentlich im Interesse der Berech- ' tkgten nur anrathen, das Watzdorf'sche Amendement anzlt- nechmen. Ich muß aber gleich bemerken, daß ich meines Orts und Alle, welche meiner Ansicht beistimmen, dies gleich als Ultimatum hinstellen und der zweiten Kammer sagen wür den: bis hierher und nicht weiter, nicht ein halbes Procent wird mehr nachgegeben werden! Ich halte aber für besser und anständiger, daß wir der zweiten Kammer gegenüber gleich sagen: das können und das wollen wir thun, mehr aber nicht, als daß man sagt: wir wollen so und so viel geben, und hernach herunter läßt. Ich fürchte, daß die Anträge der De putation eine Annäherung nicht möglich machen werden, und muß mich daher nochmals für das Watzdorf'sche Amendement verwenden. v. Friesen: Die Deputation hat die Verpflichteten weder überlasten noch begünstigen wollen, sie hat nur das Recht im Auge gehabt und nach diesem Grundsätze ihre Vor schläge bemessen zu müssen geglaubt. Ich habe schon in der ersten Sitzung erklärt, hindern will ich das Zustandekommen dieses Gesetzes gewiß nicht, im Gegentheil will ich, so schwer es mir wird, zugeben, daß, wie die Sachen nun einmal stehen, und nach den Schritten, die wir nun einmal gethan haben, das Zustandekommen des Gesetzes sogar wünschenswerth sek. Allein durchaus widersprechen muß ich der Behauptung, daß das Gesetz um jeden Preis zu Stande gebracht werden müsse. Um jeden Preis, niemals! Um den Preis der Gerechtigkeit kann ich nimmermehr wünschen, daß es zu Stande gebracht wird. Man hat gesagt, wenn man das Watzdorf'sche Amen dement annehme, so könne man dabei erklären: bis hierher und nicht weiter! Diese Worte haben wir schon oft gehört. Auf diesem Wege kommen wir stufenweise von dem Einen zu dem Andern herunter, und am Ende weiter, als wir geglaubt haben. Wir haben in derDeputation auch schon gedacht: bis hierher und nicht weiter; wir haben auch schon gedacht, in unfern Vorschlägen sei das Rechte und unvermeidlich Noth- wendige. Hier liegt unbedingt ein Gegenstand vor, welcher zur Ablösung nach den zeitherigen Grundsätzen unserer Ab lösungsgesetzgebung nicht geeignet war. Es sind feste Geld renten, welche Niemanden belästigen, und welche daher ohne Ablösung recht gut fortbestehen können. Will Jemand eine solche Ablösung, nun so muß er volle und zureichende Ent schädigung geben. Ich kann auch durchaus nicht zugeben, was behauptet worden ist, es sei ein Vortheil für den Berech tigten, wenn er für die Rente ein baares Capital erlange. Nein, das gebe ich durchaus nicht zu. Ich gebe zu, daß die Ansichten darüber verschieden sein können, aber mir ist eine festbleibende Rente lieber, als ein Capital. Das Capital ver liert sich, es wird zur Abzahlung von Schulden angewendet. Die Schuld drückt mich aber nicht in der Maaße, wie die blei bende Rente mir Vortheilhast ist. Durch Fleiß und Sparsam keit kann ich mir die Zinsen verdienen und die Schuld amor- tisiren, aber nie kann ich mir durch Fleiß und Sparsamkeit eine bleibende Rente erwerben. Für den Nationalreichthunt
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