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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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ist die Ablösung dieser Capitalien ein reiner Verlust, denn das Capital verschwindet. Eben so wenig kann ich gelten lassen, daß, weil gegenwärtig der Zinsfuß zu 4 und 4Vs Procent steht, ich mich mit einer niedrigeren Capitalisirung, als dem 25fachen Betrage begnügen könne und müsse. Erstlich muß man hier auf den Zinsfuß in einer länger» Zeit sehen und nicht vergessen, daß der Zinsfuß auch 3 und 3Vs Procent ge standen hat. Es darf also nur ein durchschnittlicher Zins fuß einer länger« Zeitperivde zu Grunde gelegt werden, und dieser weist nach, daß eine Capitalisirung zu einem 25fachen Betrage die richtige ist. Uebrigens muß ich durchaus läugnen, daß ein berechtigter Grundbesitzer, wenn er das Capital für die Rente in die Hände bekommt, das Capital zu 4Vs Procent ausleihen könne. Wir werden keine Capitalien auszuleihen haben, und wenn wir es auch haben, so werden wir nicht 4Vs Procent dafür bekommen. Was würde man dazu sagen, wenn Einer einen 4Vsprocentigen Staatsschuldschein von der neuen Anleihe in der Hand hätte, und der Staat zöge ihm 10 Procent von den Zinsen ab, capitalisirtedann die verringerte Rente und bezahlte uns nur den Machen Betrag? Dies ist hier ganz dasselbe Verhältniß! Findet ein Berechtigter den Satz der 25fachen Capitalisirung zu hoch, was hindert ihn denn billiger abzulösen? Er kann ja nur eine 20fache oder ja auch nur eine Mache Capitalisirung den Verpflichteten zugestehen, ganz wie er will; aber er zwinge nur nicht Andere, welche eine solche Ablösung nicht für rathsam halten, dieselbe Ablösung einzugehen, die er eingehen will. Manche Renten sind allerdings in ihrer rechtlichen Begründung unsicher, manche in ihrer Erhebung schwierig, aber nicht alle; manche sind vollkommen rechtlich begründet, manche so gut, daß mir 4 Lhaler Rente unbedingt 100 Lhaler werth sind. Also warum will man die Verschiedenheit der Verhältnisse zu einer Gleichheit machen, welche für die Begünstigte«» jedenfalls eine Ungerechtigkeit sein würde? Wäre der Antrag des Herrn v. Watzdorf aus der zweiten Kammer gekommen, oder bei dem Vereinigungsverfahren entstanden, nun, so ließe sich am Ende allenfalls darüber hknwegkommen; aber wenn er aus unserer Kammer kommt, so wird die zweite Kammer diesen Antragnichtannehmen, sondern niedrigereVorschlägemachen, und dann kommen wir zu der herabsteigenden Stufenleiter, die wir durch ein „Bis hierher und nicht weiter" nicht aufhal ten können. Aus der zweiten Kammer hätte ein solcher Antrag kommen können, allein die Deputation konnte ihn nach ihrer pflichtmäßigen UeberzeuguNg nicht machen. v. Erdmannsdorf: Wenn der geehrte Sprecher vor mir erstlich gezweifelt hat, daß es für den Berechtigten ein Vvrtheil sei, ein Capital in die Hände zü bekommen, auf das man früher nicht zu rechnen Ursache hatte, und er führte an, daß die Ansichten darüber verschieden fein könnten, so räume ich ihm das ein, weil ich eben sehe, daß seine Ansicht von der Meinigen verschieden ist. Ich glaube aber doch, daß allerdings dies ein großer Vortheil ist. Wer aber diesen Vortheil nicht zu schätzen weiß, wer mehr Werth darauf legt, sicher eingehende Zinsen zu haben, der kann ja das Capital sofort wieder nutz bar anlegen. Ich muß dem geehrten Sprecher einräumen, daß das Capital für den Gutsbesitzer nicht allein deshalb vor- theilhaft ist, weil der Gutsbesitzer mit einem Capital, das er in die Hände bekommt, eine Schuld abtragen kann; den» wenn die Renten richtig eingehen, so kann er auch die Zinse» des schuldigen Capitals richtig bezahlen; aber es giebt doch Zeiten, wo es von unendlichem Vortheil ist, ein Capital flüssig machen zu können, und ich frage, ob der Grundbesitzer nicht oft in dem Falle ist, große Opfer zu bringen, um nur ein Capital flüssig zu machen, wenn es durch Zeitconjuncturen nöthig wird, ein starkes Betriebscapital in die Wirtschaft zu stecken. Wenn der geehrte Redner mir entgegenhielt, dass kein Mensch uns sagen könne, wir müßten uns mit einem 20fachen Betrage begnügen, sondern weil der 25fache Betrag der richtigere sei, so müßten wir auch darauf bestehen: so muß ich ihm dagegen bemerken, daß ich nicht gesagt habe, daß wir uns mit dem 20sachen Betrüge begnügen müssen, sondern ich habe nur gerathen, sich damit zu begnügen, und gesagt, daß wir uns damit begnügen wollen. Wenn er Zweifel in die Richtigkeit meiner Rechnung gesetzt hat, und gesagt, man dürfe sich nicht dadurch täuschen lassen, daß der jetzige Zins fuß auf M und 5 Procent stehe, denn er habe auch schon auf 3 und 3Vs Procent gestanden: so muß ich ihm darauf erwi dern, daß wir das Capital, was wir durch diese Ablösung be kommen werden, zu einer Zeit bekommen werden, wo der Zinsfuß jedenfalls noch auf 4Vs Procent stehen wird; denn, meine Herren, der Illusion dürfen wir uns nicht hingebrn, daß in den vier Jahren, in welchen die Ablösung realisirt werden soll, der Zinsfuß sich unter 4V- Procent ermäßigt ha ben wird. Also wird es immer möglich sein, diese Ablösungs capitalien zu 4Vs Procent anzulegen; will man dies erreichen, so hat man nichts weiter zu thun, als sich bei der neuen An leihe zu betheiligen. Wenn der geehrte Sprecher ferner mir entgegengehalten hat, es stehe mir frei, mit meinen Pflichtige» nach einem 20fachen Betrage abzulösen, man möge aber nur nicht Andere zwingen, das Gleiche zu thun, so scheint darin zu liegen, als ob er glaube, daß er es seinen Committente» gegenüber nicht verantworten könne, auf eine derartige Be dingung der Ablösung einzugehen. Ich glaube im Gegenthcil, aus Rücksicht für unsere Committenten sind wir verpflichtet, derartige Bedingungen einzugehrn, daß auch die zweite Kam mer auf das Gesetz eingehen kann. Wenn der geehrte Spre cher meinte, mitdem „Bis hierher und nicht weiter" würde es nicht abgethan sein, sondern wir würden stufenweise damit tiefer herabkommen, als sogar der Gesetzvorschlag bezwecke, so kann ich darauf nur erwidern: das haben wir in unserer Hand. Wrnn wir ernstlich sagen: bis hierher und nicht weiter, so kommen wir auch nicht weiter. Dagegen möchte ich an eine Fabel erinnern, die mir einfallt, in welcher einem gewissen Lhiere Anfangs ein ziemlichgroßer Fisch nicht ansteht.
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