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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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zahlt werden; allein von den Verpflichteten ist dies nach Jah ren und nach erlittenen großen Unglücke nicht zu erwarten. Man hat angenommen, ich hätte durch mein voriges Beispiel eine Gefahr für die Kammer aufstellen wollen. Ich habe aber eine viel zu hohe Idee von den Mitgliedern der Kammer, als daß ich nicht annähme, daß jedes Mitglied bereits sich den möglichen Verlust seihst bezeichnet habe. Ich habe es nur gethan, um die Außenwelt zu überzeugen, daß das Schicksal der Rittergutsbesitzer nicht so beneidenswerth ist, als man es von vielen Seiten immer schildert, und namentlich habe ich es angesehen als ein Mittel, was noch dazu dienen könnte, mit der zweiten Kammer zu einer Vereinigung zu kommen. V.Nostitzund Jänkendorf: Das Gut, welches ich besitze, Weit langer Zeit in dem Besitz meiner Vorfahren ge wesen. Ich kann versichern, daß bei einem mehr als fünfzig jährigen Besitze und bei einem Rcntenemkommen von circa 2500 Lhaler jährlich in jener fünfzigjährigen Bcsitzzeit, in welche so verheerende Kriege fallen, wohl nicht 500 Lhaler von diesen Renten verloren worden sind. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand weiter das Wort zu wünschen, ich werde daher nur noch zu einem Anträge übergehen, der von Herrn v. Posern zu dieser Para- graphe gestellt worden ist. Der geehrte Herr Antragsteller hat ihn selbst als einen untergeordneten bezeichnet, und es ist diese Qualität auch der Grund, weshalb ich ihn jetzt erst zur Kenntniß der Kammer bringe. Er lautet folgendermaaßen: „Wenn zum Behufe von Baarzahlungen bei Ablösung der im Abschnitt II. erwähnten Verbindlichkeiten von den Ver pflichteten ein Capital ausgenommen wird, so tritt selbiges an die Stelle, welche im Hypothekenbuche jene Rente einge nommen hat." Ich weiß nicht, ob der Herr Antragsteller noch geneigt ist, seinen Antrag zu motiviren. v. Posern: Ich bin damit einverstanden, daß mein An trag jetzt erst daran kommt, weil er untergeordneter Natur ist, obgleich er auch ein solcher sein dürfte, daß er die Ablösung durch Baarzahlungen, namentlich auch für die Armen und Verschuldeten, beschleunigt und erleichtert. Meine Herren, will man die Ablösung der baaren Gefälle durch Baarzahlun gen beschleunigen, oder, wie es Herr v. Watzdorf und seine Freunde wollen, begünstigen, so muß man auch die dazu nöthigen Mittel gewähren. Man muß vor Allem ins Auge fassen, daß nach unserer jetzigen Gesetzgebung nur sehr wenige Reiche davon werden Gebrauch machen können, indem Baar zahlungen nur von reichen, unverschuldeten Gutsbesitzern ge leistet werden können, weil das für die Ablösung der Rente aufzunehmende Capital aus der ersten bevorzugten Stelle, in welcher jetzt die Rente eingetragen steht, in die hinterste und letzte, hinter alle übrigen Hypothekenschulden zurücktritt, mit hin irgend bereits verschuldete Grundbesitzer dazu kein Geld werden geborgt erhalten können. Um nun diesen vielen Ver schuldeten auch diese Möglichkeit zu gewähren, erlaube ich mir eben diesen Antrag eknzubringen, den ich nochmals vor lesen will. (Nachdem dies geschehen.) Wohl dürfte es sein, daß auch gegen die Fassung dieses letzten Lheils meines Antrags juristische Bedenken stattsinden, denn es kommen allerdings bei uns die Schuldner erst in die dritte Stelle; doch läßt sich dies bald abändern durch Hinweg lassung des ganzen letztest Satzes, der Worte nämlich: „an die Stelle, welche im Hypothekenbuche jene Renten eingenom men," und durch, statt deren, Hinzusetzung folgender Worte: „in die dritte Stelle des H'ypothekenbuchs, doch so, daß es den anderen Hypothekenschulden vorgeht." Die hohe Staats regierung hat zwar in den Motiven Seite 366 auch diese An gelegenheit berührt, indem sie sagt: „Dies ist aber bei so günstig gestellten Bedingungen um so mehr zu hoffen, als auch in Fällen, wo weder die eigenen Mittel, noch der Per sonal- oder Realcredit des Belasteten dazu hinreichen, Capi- talisten und insbesondere piao oausas und Kreditinstitute sich vermuthlich leicht entschließen werden, die dazu nöthigen Darlehne den Belasteten vorzuschießen, weil sie von dem bis herigen Berechtigten auf die Zeit bis zur Rückzahlung des Capitals sein Recht auf Erhebung des mit einem Realrechte versehenen und daher leicht und schnell beizutreibenden Geld gefälls, wenn auch eine Eintragung solcher Sessionen in das Grund- und Hypothekenbuch nicht thunlich ist, sich abtreten lassen können." Aber, meine Herren, ich verstehe den Sinn dieses Satzes nicht und muß glauben, er beruhe auf Irrung oder'Mißverständniß; denn was und wie soll es den Darleihern nützen und sie irgendwie sicherstellen, sich das Recht auf Er hebung des Geldgefälles abtrcten zu lassen, wenn, wie die Motive selbst sagen, die Eintragung der Session in das Grund- und Hypothekenbuch nicht thunlich ist? — Jede Minute kann ja eine neue Schuld km Hypothekenbuche ein getragen werden und geht ihnen dann vor. Keine pia causa, kein Kreditinstitut wird einen solchen Leichtsinn begehen dürfen, und zweitens, die Rente wird ja bei der Ablösungdurch Baarzahlung im Hypothekenbuche sofort gelöscht, also kann auch nicht mehr das Recht auf deren Erhebung abgetreten werden. Ich unterlasse es jetzt in Betracht der weit vorgerück ten Zeit, diesen meinen Antrag weitläufiger zu motiviren; er hält er die Unterstützung, so werde ich Gelegenheit haben, das später nachzuholen. Ich für meine Person habe ein näheres Interesse nicht daran, der Antrag verdankt seine Entstehung allein der Rücksicht, die wir, wie ich glaube, vor Allem den Armen und Verschuldeten zollen müssen; ich verkenne nicht die ihm entgegenstehenden juristischen Bedenken, allein ich hoffe, daß sie nicht so erheblich sein werden, um deshalb den Armen die von mir beabsichtigteWohlthatversagen zu müssen. Ich erwähne nur noch, daß ich glaube, daß vor Allem die hohe Staatsregierung viel Interesse an diesem Anträge haben muß und ihn begünstigen sollte, weil sie durch diesen Antrag von der Verwaltung einer übergroßen Schuldenlast befreit würde.
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