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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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falls für den Hypothekengläubiger des Berechtigten darin liegt, indem durch die gezwungene Ablösung zu einem so geringen Betrage, wie sie ber Gesetzentwurf vorschlägt, das Grundstück so bedeutend entwerthet wird, ist ihm aber gleich wohl ein Stillschweigen gesetzlich auferlegt worden, wird ihm einWiderspruchsrechtnicht eingeräumt, hat sich also das juri stische Gewissen darüber Hinwegsetzen, hierüber beruhigen können, so glaube ich, wird es sich auch wohl und viel leichter in dem von mir vorgeschlagenen Falle beruhigen können, wo eine Verschlechterung des betreffenden Grundstückes gewiß nicht eintritt, eher eine Verbesserung. —Ich bitte, mir also zu erlauben, statt meines ersten Antrages folgenden Antrag in die Schrift zu stellen: „Der Staatsregierung ist die Erwägung der Frage zu empfehlen, ob es nicht thunlich und zweckmäßig sei, denjenigen Verpflichteten, welche die ihnen auf liegenden Geldzinsen unmittelbar ablösen,das Recht einzuräumen, für den Betrag desAblösungs- capitals eine Schuld auf die verpflichteten Grund stücke aufzunehmen, welcher die erste Stelle vor allen bereits auf demselben versicherten Capitalien einzuräumen sei. Auch wird die Staatsregierung ermächtigt, eine das Hypothekengesetz in diesem Sinne abändernde Bestimmung im Verordnungs- , wege zu erlassen. Präsident v. Schönfels: Zuvörderst würde der erste Antrag des Herrn v. Pvsern zurückzunehmen sein. Der Herr Antragsteller wünscht dies, da aber der Antrag unterstützt ist, so habe ich die Frage an die Kammer zu richten: ob sie den Wunsch des Herrn Antragstellers theilt und den ersten von ihm gestellten Antrag zurückzuziehcn gestattet? —Einstim mig Ja. Präsident v. Schönfels: Der zweite Antrag, der von dem Herrn v. Posern eingereicht wird (und zwar ist es ein Antrag, der Aufnahme in der Schrift finden soll,) lautet fol- gendermaaßen: (Nach nochmaliger Verlesung desselben.) Ich habe die Frage an die Kammer zu richten: ob sie diesen neuen Antrag des Herrn v. Posern zu unterstützen gemeint ist? — Geschieht sehr zahlreich. v. Welck: Ich habe den Antrag unterstützt, weil ich allerdings demerstenTheile, der, wie mir scheint, ganz mit der Aeußerung Sr. Königl. Hoheit zusammenfallt, beitreten könnte; aber in keinem Falle könnte ich mich mit dem Schluß sätze dieses Antrages vereinigen, nämlich daßdiehoheStaats- regierung ermächtigt werden sollte, demgemäß das Nöthige auf dem bloßen Verordnungswege in Kraft zu setzen; denn die Abänderung eines wesentlichen Theiles der Hypotheken bücher und überhaupt der ganzen Hypothekengesetzgebung kann doch unmöglich blos auf dem Verordnungswege erfol gen. Ich würde mich meines Lheils immer weit lieber dem Anträge anschließen, der vorhin von Sr. Königl. Hoheit an gedeutet wurde, und von dem ich nur nicht recht gewiß weiß, ob er schon als Antrag ausgesprochen worden ist. Prinz Johann: Ich bemerke zurBerichtkgung, ich habe blos eine Meinungsäußerung gethan, ich habe aber von der Möglichkeit einer Ermächtigung allerdings gesprochen und glaube, daß eine solche Ermächtigung sich wiederum rechtfer tigen läßt, weil zu wünschen ist, daß diese Bestimmung mög lichst gleichzeitig mit dem Ablösungsgesetze erscheine. v. Biedermann: Wenn auch der Antrag des Herrn v. Posern dem formellen Rechte nach auszuführen sein sollte, so glaube ich, wird er doch durchaus den Zweck verfehlen. Er wird den Verpflichteten mehr schaden als nützen, und auf keinen Fall daher dem Zwecke, die Ablösung zu befördern, nützen; denn es kann kein Gläubiger dazu genüthigt werden, sich diese Vorordnung eines Andern länger gefallen zu lassen, als die Kündigungsfrist dauert, die ihm zusteht. Jeder, dem eine solche Vorordnung nicht gefällt, wird von dem Kün digungsrechte Gebrauch machen, und dadurch wird der Schuld ner in eine weit größere Verlegenheit gesetzt werden, als es außerdem der Fall sein wird. v. Heynitz: Ich muß mich in Beziehung auf den An trag des Herrn v. Posern in ähnlicher Art aussprechen, wie Herr v. Welck. Ich bin für seinen ersten LH eil mehr, wie für den letztem, und glaube, daß eigentlich seine Fassung ihm schädlich ist, weil in derselben davon die Rede ist, daß die neu entstandenen Gläubiger dieRechte der srühernerlangen, sollen. Eigentlich ist die Sache nicht so gemeint, sondern die neuen Gläubiger sollen die Rechte der Rente erhalten, die bisher auf dem Grundstücke gehaftet hat. v. Posern: Herrv. Heynitz hat sehr richtig ausgesprochen, es soll gar kein neues Recht verliehen werden, sondern das Recht, welches jetzt die Rente hatte, soll auf das Capital, wo mit die Rente abgelöst wurde, übergehen. Jeder Käufer schlägt sich die Rente zu Capital an und zahlt um so viel we niger für das Grundstück. Secretair Starke: Gerade aus dem zuletztangegebenen Grunde möchte ich mich gegen den Antrag desHcrrn v. Posern aussprechen. Das, was er zu bezwecken wünscht, das kann auf keine Weise erreicht werden, nämlich nie gleiche Sicherheit für das von dem Besitzer aufzunehmende Capital, wie sie die Reallast hatte. Ware nämlich sein Vorschlag auch ausführ bar, fände sich Jemand, der das Capital gäbe, und träten alle andern hypothekarischen Gläubiger zurück, so bleibt das neue Capital immer und immer wieder nur eine cynstituirte Hypo thek, die in Folge necessairer Subhastation des Grundstücks expicirte, aber nicht so bei den Realabgaben, die jetzt in der ersten Rubrik stehen und auch in Folge einer nothwendigen Versteigerung auf dem Grundstücke versichert bleiben. v. Schönberg-Bibran: Mir scheint, Herr v. Bieder mann hat einen Punkt erwähnt, der sehr wichtig ist und aller dings gegen den Antrag spricht, nämlich die Folgen des An trages lassen sich gar nicht übersehen. Nehmen wir an, daß ein Capital von 800 Thaler sub rubrioa HI. eingetragen
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