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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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ivird, und zwar unter der ersten Nummer, so ist auf jeden Fall anzunehmen, daß jeder Capitalist seine noch stehenden Kapi talien kündigen wird, und der Besitzer einer solchen Stelle würde dadurch in eine höchst gefährliche pekuniäre Krisis ge- -rathen, ohne den geringsten Vortheil durch die vorgeschlagene Maaßregel erlangt zu haben, Mir einem Worte, ich halte es augenblicklich für unmöglich, die Folgen des Antrages zu übersehen, und werde demnach gegen denselben stimmen. v. Welck: Ich bitte den Herrn Präsidenten, den Antrag m zwei verschiedene Sätze zu trennen und auf jeden eine beson dere Frage zu richten. Präsidentv. Schönfels: Ich wollte mit diesem Vor schläge entgegenkommcn. Es haben sich außer der Stimme des Herrn v. Wclck auch noch mehrere andere vernehmen lassen, die sich wohl mit dem ersten Lheile einverstehen könnten, nicht aber mit dem zweiten; es wird daher gerechtfertigt sein, wenn dieser.Antrag bei der Abstimmung gespalten wird. Es scheint Niemand weiter das Wort zu wünschen, ich werde daher zum Schluß der Debatte verschreiten und dem Herrn Referenten das Schlußwort ertbeilen. Referent Bürgermeister Hennig: Ich habe dasGut- -achten der Deputation nur in Schutz zu nehmen, insofern der darin aufgestellte Maaßstab mehreren Mitgliedern der Kam mer zu hoch vorkommt. Wenn die Deputation den 25fachen Betrag als Ablösungsmaaßstab aufgestellt hat, so ist sie, wie schon auch erwähnt worden ist, von zwei Gründen dabei ge leitet worden. Sie mußte natürlich bei Feststellung des Maaßstabes den Zinsfuß zu Grunde legen, diesen Zinsfuß konnte sie aber natürlicherweise nicht in der Zukunft suchen, sondern nur in der Vergangenheit. Nimmt man Rücksicht auf die Vergangenheit, so muß man allerdings zugeben, daß der Zinsfuß nicht höher veranschlagt werden darf, als zu 4 Procent, woraus von selbst folgt, daß das Capital nach dem 25fachen Betrage zu berechnen ist. Dazu kam aber zwei tens noch, daß der 25fache Betrag bei allen Ablösungen, die bis jetzt seit dem Gesetze von 1832 vorgenommen worden sind, als Normalsatz angewendet worden ist. Ich meinerseits war allerdings aus anderen Gründen in Bezug auf den Ab lösungsmaaßstab milderer Ansicht, denn es ist doch nicht zu läugnen, daß bei diesen Geldgefällen der Berechtigte von manchem Verluste getroffen worden ist, und daß sich beider Erhebung manche Unannehmlichkeiten gezeigt haben, worauf man doch auch etwas rechnen muß; deshalb warich allerdings für einen milderen Maaßstab und würde sehr gern für den An trag Sr. König!. Hoheit gestimmt haben, aber leider ist er nicht unterstützt worden. Unter diesen Umstanden werde ich meinerseits zur Zeit bei dem Deputationsberichte verharren, erkläre aber im Voraus, daß, wenn das Gesetz etwa davon abhängen sollte, ich recht gern noch davon zurückgehen würde. Was den Antrag des Herrn v. Posern anlangt, so brauche ich nichts weiter darauf zu erwidern, der Herr Staatsminister hat schon das Nöthige erklärt, und ich wiederhole nur, daß außer dem praktischem Bedenken, welches Herr v. Bieder mann dagegen geltend machte, der Antrag so sehr in unsere Hypothekengesetzgebung eingreift, daß es, wenn der Antrag auf irgend eine Weise erledigt werden soll, nur im Wege der Gesetzgebung geschehen kann; er greift zu sehr nicht nur in formelle, sondern auch in materielle Fragen im Hypotheken wesen ein. Präsidentv. Schönfels: Ich werde nun zur Abstim mung übergehen. Bürgermeister Wimm er: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, durch Namensaufruf über diese Paragraphe ab stimmen zu lassen, denn es ist die wichtigste der ganzen Gesetz vorlage. Präsident v. Schönfels: Es ist allerdings jedem Mit glieds der Kammer unbenommen, einen Antrag auf Abstim mung durch Namensaufruf zu stellen, und die Wichtigkeit der Sache scheint allerdings von solcher Art zu sein, daß dieser Antrag gerechtfertigt ist, und soweit würde meinerseits demsel ben nicht entgegengetreten werden. Prinz Johann: Ich werde mich doch nicht dafür er klären. Ich glaube, es ist ganz gleich, ob man mit Namens aufruf oder ohne Namensaufruf stimmt, denn es wird sich dadurch Niemand zu etwas Anderm bestimmen lassen, und ich sehe nicht ein, warum man dadurch den einzelnen Mitgliedern einen gewissen Zwang anthun will, daß sie so in die Oeffent- lichkeit treten sollen. Ich bin überhaupt kein Freund von den Abstimmungen durch Namensaufruf, sie halten nur die Geschäfte auf. Präsidentv. Schön fels: Der Antrag ist gestellt, und es wird daher jedenfalls eine Frage an die Kammer gestellt werden müssen, denn es lautet die §. 96 derLandtagsordnung dahin, daß auf Beschluß der Kammer jederzeit mit Namens aufrufabgestimmt werden kann. Herr Bürgermeister Wimmer hat darauf angetragen, und ich werde diesem Anträge zufolge die Frage an die Kammer richten: ob sie gemeint ist, bezüglich der Z. 13 die Abstimmung durch Namensaufruf eintreten zu lassen? — Der Antrag ist mit 26 Stimmen abgeworfen. Präsident v. Schön fels: Ich werde zuvörderst die Anträge, wie sie zur Abstimmung vorliegen, nochmals der Kammer in's Gedächtniß zu rufen haben. Der Antrag der Deputation geht dahin, die §.13 der Gesetzesvorlage fol- gendermaaßen zu fassen: „Insoweit nicht unter den Betheiligten über die Ablösung etwas Anderes bedungen worden ist, wo bei es in jedem Falle sein Bewenden hat, sind die §. 11a. und §. 12 bezeichneten Geldabentrichtungen nachdem 25fachen Betrage abzulösen, und zwar nach folgenden Bestimmungen: a) wenn der Berechtigte provocirt hat, so hat der Belastete die Wahl, ob er mittelbar (durch Ueberweisung der Rente an die Landrenten bank) oder unmittelbar an den Berechtigten ablösen will. Löst er unmittelbar ab, so hat
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