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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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er dieWahl, ob er den 25fachen Betrag in baa- rem Gelde oder in Landrentenbriefen nach dem Nominalwerthe, oder ob und zu welchen Sum men in beiderlei Weise neben einander erlegen will. Wenn dagegen b) der Verpflichtete provocirt, so kann der Be rechtigte verlangen, daß der Verpflichtete min destens die Hälfte des Ablösungsquantums in baarem Gelde unmittelbar an den Berechtig ten erlegt und mehr nicht als die Hälfte in Landrentenbricfen nach dem Nennwerte an den Berechtigten bezahlt oder nach seiner, des Verpflichteten, Wahl der Landrentenbank überweist." Hat nämlich der Verpflichtete wirklich ein Interesse daran, ein Geldgefälle sobald als möglich durch die Ablösung Zu beseitigen, so wird er zuerst den Weg der Provokation be treten und sich dann mit Rücksicht auf sein vorherrschendes Interesse recht gern die Beschränkung gefallen lassen, die Hälfte baar erlegen zu müssen; liegt dagegen umgekehrt die Ablösung mehr im Interesse des Berechtigten und geht des halb dieProvocation von ihm aus, so wird erzufrieden gestellt sein, wenn er die Zahlung nur in Landrentenbriefen erhält. Auf diese Weise aber wird, ohne daß der Nachtheil dieBerech- tigten allein trifft, Dasselbe erreicht werden, was die Staats regierung durch den niedrigen baaren Ablösungsfuß erreichen will, daß nämlich der allzugroßen Vermehrung der Land rentenbankschuld vorgebeugt wird." Das Amendement des Herrn v. Watzdorf hingegen geht dahin: „Insoweit nicht unter den Betheiligten über die Ab lösung etwas Anderes bestimmt ist, wobei es in jedem Falle sein Bewenden hat, sind die §. 10o., tz. 11a. und §. 12 bezeichneten Geldabentrichtungen nach der Wahl des Belasteten in folgender Weise abzulösen: a) und zwar ebenfalls nach seinem Ermessen, 1) durch Erlegung des baaren zwanzigfachen Be trages, oder 2) durch Gewährung des fünfundzwanzigfachen Betrages in Landrentenbriefen nach dem Nenn- werthe an den Berechtigten, oder 3) auf beiderlei Weise nebeneinander unmit telbar abzulösen, oder b) behufs der mittelbaren Ablösung das Geld gefälle an die Landrentenbank zu überweisen." Von der Gesetzesvorlage darf angenommen werden, daß sie wohl in Aller Gcdächtniß ist, und ich enrhalte mich daher, dieselbe zu recapituliren. Ich werde nun die Abstimmung dergestalt einrichten, daß ich zuvörderst auf den Deputations antrag die Frage richten werde, einmal, weil er Deputations antrag ist, und dann, weil er sich offenbar weiter, als das v. Watzdorf'sche Amendement, von der Vorlage entfernt. Wird das Deputationsgutachten angenommen, so ist natür licherweise das v. Watzdorf'sche Amendement gefallen und ebenso die Gesetzesvorlage. Wird das Deputationsgutachten abgelehnt, so geht die Abstimmung auf das Amendement des Herrn v. Watzdorf über. Wird dasselbe angenommen, so fällt die Gesetzesvorlage, während aufdiese noch die Frage ge richtet wird, dafern der Antrag des Herrn v. Watzdorf ab gelehnt werden sollte. Ich frage: ob die Kammer hin sichtlich der §.13 demAntrage ihrer Deputation beipflichten will? — Präsident v. Schönfels: Es sind 38 Mitglieder im Saale anwesend, es hatten sich 16 Mitglieder erhoben, dem zufolge ist der Antrag der Deputation mit22 Stim mer gegen 16 angenommen worden. Damit erledigt sich, wie schon erwähnt, das Amendement des Herrn v. Watzdorf. Hingegen ist der Antrag des Herrn v. Posern noch zur Ab stimmung zu bringen. Dieser Antrag zerfällt in zwei Kheile.- Er lautet vollständig folgendermaaßen: „Der Staatsregierung ist die Erwägung der Frage zu empfehlen, ob es nicht thunlich und zweck mäßig sei, denjenigen Verpflichteten, welche die ihnenaufliegenden Geldzinsen unmittelbar ab lösen, das Recht einzuräumen, für den Betrag des Ablösungscapitals eine Schuld auf die verpflich teten Grundstücke aufzunehmen, welcher die erste Stelle vor allen bereits auf demselben versicherten Capitalien einzuräumen sei. Auch wird die Staatsregierung ermächtigt, eine das Hypothekengesetz in diesem Sinne abändernde Bestimmung im Verordnungswege zu erlassen." Ich frage: ob die Kammer gemeint ist, den er sten Theil des v. Posern'schen Antrages anzu nehmen? — Gegen 14 Stimmen Nein. Präsident v. Schönfels: Er ist mit 24Stimmen ab geworfen; es versteht sich nun wohl von selbst, daß vom zweiten Theile nicht mehr die Rede sein kann, denn der zweite Lheil hat ohne den ersten keinen Sinn. v. Posern: Ja wohl! Präsidentv.Schönfels: Und somitwäre denn dieBe- rathung und Abstimmung über die §. 13 beendigt. Die Zeit ist so weit vorgeschritten, daß wohl zum Schluß der Sitzung übergegangen werden kann. Ich schließe die heutige Sitzung, indem ich die nächste auf morgen früh 10 Uhr anberaume und auf die Tagesordnung die Fortsetzung des soeben abge brochenen Berichtes bringe. Schluß der Sitzung gegen Z-4 Uhr.
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