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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Weiß, worauf die Generalcommission ihre Entscheidung ge gründet hat. Gewiß nicht darauf, daß der Berechtigte Rit tergutsbesitzer sei, Möglicherweise aber darauf, daß, was schon von Sr. König!. Hoheit erwähnt wurde, das abzulösende Recht nicht unter eine derKategoricn von Befugnissen paßte, welche nach dem Ablösungsgesetze von 1832 der Ablösung wirklich unterworfen sind. Denn namentlich sind nicht alle Servituten der Ablösung nach dem Gesetz von 1832 unter- worfenz Klos vermuthungsweise möchte ich äußern, daß möglicherweise das von Herrn v. Heynitz erwähnte Verhält- niß eine Art von nsns kruvtus gewesen sei, und da hat die Ge neralcommission nicht mit Unrecht Bedenken getragen, cs unter die Bestimmung des Ablösungsgesetzes von 1832 zu unterstellen. Jedenfalls ist Herrn v. Heynitz wohl darin bei zustimmen, daß darin, daß der Berechtigte ein Ritterguts besitzer sei, in alle Wege kein Grund liegen könne, die Ablös barkeit eines Rechts zu bestreiten oder zu läugnen- v. Friesen: Es wäre doch wohl zu wünschen und auch gewiß der Wunsch des geehrten Redners v. Heynitz, daß die Regierung wenigstens im Allgemeinen mit dem Grundsätze ihr Einverständniß ausspreche. Darin muß ich dem Herrn Commiffar vollkommen beistimmen, daß es hier gänzlich auf den concreten, thatsächlichen Fall ankommt, und daß man jetzt über einzelne Fragen nichts bestimmen kann, weil sie zu mannigfaltig sind und ohne ein allgemeines Gesetz nicht er schöpftwerden können. Allein zu Ergänzung und Erläute rung Dessen, was Herr v. Heynitz sagte, wollte ich mir noch zu erwähnen erlauben, daß mir Fälle bekannt sind, wo eine von einem Rittergutsbesitzer Vererbpachtete Mühle von demsel ben Rittergute Rasen zu Uferbauten, Dornen, Faschinen und dergleichen erhalten muß, ebenso gedüngtes Land, und daß da der Fall vorgekommen, daß die Ablösungscommission und die Generalcommission der Meinung gewesen sind, daß solche Leistungen sich zur Ablösung nach dem Gesetz von 1832 nicht eignen. Ich kann auch in dem Augenblick nicht näher ange ben, wie die Rechtsverhältnisse beschaffen gewesen sind, aber man sollte doch meinen, daß man den Grundsatz aussprechen könne, daß auch solche Grundlasten ablösbar seien; denn es muß sich doch ein Maaßstab finden lassen, wodurch der Be rechtigte zu entschädigen ist für den Empfang solcher Leistun gen. Mit Servituten lassen sich solche Rechtsverhältnisse durchaus nicht vergleichen; ich will dahingestellt sein lassen, muß cs aber bezweifeln, ob man Servituten überhaupt Na turallasten nennen könne. Sie find entweder vertragsmäßig oder gesetzlich, allemal aber beruhen sie auf einer gewissen Nothwendigkeit, und in den meisten Fällen sind sie daher ge setzliche; solche aber, die nothwendig sind und deshalb gesetz lich, die können natürlich nicht abgelöst werden. Ueber die andern Verhältnisse, die Herr v. Heynitz andeutete, ließe sich doch ein gewisser Grundsatz oder wenigstens ein Einverständ niß der Regierung aussprechen. Ich erwähne noch ein Ver- hältniß, welches ost vorkommt, nämlich die Haltung eines Samenrindes für eine Gemeinde. Nach dem Ablösungs gesetz von 1832 ist dies gar nicht übzulösen, und es sind mir Fälle vorgekommen, daß Rittergüter diese Last gar nicht los werden können, wenn nicht eine zufällige Einigung statlsin- det, und wenn es sich nicht gerade traf, daß diese Dblast mit andern lästigen Leistungen in Verbindung stand und durch Gegenrechnung beseitigt werden konnte. Es wäre also wohl zu wünschen, daß etwas in dieser Hinsicht ausgesprochen oder das Gesetz ergänzt würde. v. Heynitz: Ich habe nicht gemeint, daß die Ablö sung des von mir bezeichneten Gegenstandes deswegen abge schlagen worden sei, weil es eine einem Nittergute obliegende Oblast gewesen, sondern weil man meinte, es sei nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes von 1832 zu subsumiren. Aber ich wünsche, daß in dieser Beziehung eine allgemeine Bestimmung getroffen werde, daß nicht solche einzelne Ge genstände, so zu sagen, als Ueberreste vereinzelt stehen bleiben, wenn alles Andere abgelöst ist. Ich wünsche, daß solche Ob lasten, die nicht Servituten sind, beseitigtwerden können durch Ablösung. Regierungscommissar Schaarschmidt: Um den An trägen der Herren v. Heynitz und v. Friesen zu genügen, wird es nur zwei Mittel geben: entweder man kann annehmen, daß, was sie wünschen, im Ablösungsgesetze von 1832 schon ent halten ist und mit Unrecht von den Behörden unbegründet befunden werde, — dann ist der Weg der Beschwerde offen; oder aber, wenn die Herren Antragsteller selbst der Meinung sind, daß das Ablösungsgesetz in dieser Hinsicht nicht aus reiche und noch Lücken habe, deren Ergänzung zu wünschen sei, — so möchte wohl darüber ein besonderer Antrag gestellt werden; denn es ist unmöglich, daß ein Antrag der Art sofort durch Erklärung vom Ministertische aus zur Erledigung ge bracht wird. Graf Hohenthal-Königsbrück: Ich harte mir eine Gegenbemerkung gegen meine beiden geehrten Freunde aus der Kammer erlauben wollen. Ich glaube nämlich, eine so allgemeine Fassung würde wesentliche Nachtheile gerade in vielen Gegenden des Landes hervorbringen; denn ähnliche Verhältnisse, welche man eigentlich — darin muß ich dem ge ehrten Sprecher v. Friesen Recht geben — nicht füglich Ser vituten nennen könnte, sind z. B. die großen Leiche, welche Rittergüter auf den Fluren von Privatpersonen haben, wo die neeossitss nicht vorliegt, denn die Möglichkeit wäre da, das Wasser sortzuschaffen, aber die einzelnen Grundbesitzer müssen den Leich leiden. Die Usufructuarier haben allerdings die Grundsteuern davon zu geben, und ein gleiches oder ähnliches Verhältniß scheint das zu sein, was Herr v. Heynitz meinte, und es dürfte schwere Processe zur Folge haben, wenn man durch so einen allgemeinen Grundsatz auch diese Verhältnisse in die Luft stellte. Prinz Johann: Wenn man den dritten Abschnitt des Ablösungsgesetzes ins Auge faßt, so ist darin §. 51 bestimmt: „DerAblösung sind, nach den Bestimmungen dieses Aöschnil-
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