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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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dieser Paragraphe „den 31. März 1851" wegzulassen, dafür aber in der ständischen Schrift Folgendes zu beantragen: „Die Staatsregierung wolle statt des 31. März 1851mit Rücksicht auf die Zeit der Publikation desGesetzes einengeeignetenLermin festsetzen", und ich habe die Frage an die Kammer zu richten, ob siezu- vörderst§.25k.in derFassung, wie sie diezweite Kammer angenommen hat, ebenfalls annehmen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ferner habe ich die Frage an die Kammer zu richten, ob sie nach Anrathen ihrer Deputation dieWorte„den 31. März 1851" in Wegfall gebracht wis sen und dafür den Antrag in die Schrift gutheißen will, wie er soeben von mir vorgetragen worden ist? — Einstimmig Ja. Präsidentv. Schönfels: Z. 25o. befindet sich auf S. 526 des Berichts und wird in der Maaße, wie sie dort enthal ten ist, von Ihrer Deputation zur Annahme vorgeschlagen, und ich frage: obdieKammersich indieserBezieh- ung mit der Deputation einverstehen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schön fels: Endlich komme ich zu Z. 25 ä. DieFaffung dieserParagraphe, wie sie von der zweiten Kam mer beliebt worden ist, befindet sich auf Seite 527 des Berich tes. Die Deputation dieser Kammer empfiehlt die Annahme dieser Fassung, und ich frage: ob die Kamm er in dieser Beziehung ihrer Deputation beizutreten ge meint ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: Es ist nun zudem HI. Abschnitte überzugehen. m. Bestimmungen über das Verfahren. §. 26. Bei dem Verfahren auf die nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zulässigen Provokationen auf Ablö sungen treten allenthalben die einschlagenden Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 ein. Es wird jedoch dieses Gesetz hiermit nachstehenden Ab änderungen unterworfen. Die Deputation hat zu dieser Paragraphe nichts be merkt, sondern empfiehlt sie zur Annahme. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über 26 das Wort wünscht, so frage ich: ob Sie nach Anrathen Ihrer Depütation diese Paragraphe in unver änderter Maaße anzunehmen gemeint sind? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: 27. Die Gencralcommission hat bei künftighin an sie gelan- gendenProvocationen aufAblösung,Gemeinheitstheilung oder Zusammenlegung von Grundstücken jedesmal zu erwägen, ob, nach Beschaffenheit des Gegenstandes, die Bestellung zweierSpecialcommifsarien, eines rechts-und eines land- i.A. wirthschaftsverständigen nöthig , oder, wenigstens zur Zeit, die Beauftragung des einen oder des andern für entbehrlich zu erachten sei. Letzteren Falles hat sie nur Einen Special- commifsar zu bestellen, diesen aber anzuweisen, daß er, sobald im Laufe der Verhandlungen die Mitwirkung eines zweiten Specialcommiffars sich als erforderlich darstellt oder von den Parteien oder einer derselben verlangt wird, zu berich ten habe. Die Deputation empfiehlt dieParagraphe anzunehmen. Präsident v. Schönfels: Wenn auch über diese Para- graphe Niemand zu sprechen wünscht, so frage ich: ob Sie nach Anrathen Ihrer Deputation die unverän derte Annahme dieser Paragraphe zu beschlie ßen gemeint sind? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 28. Bei Ablösung durch Capitalzahlung soll es von nun an nicht mehr der Ausfertigung eines Recesses und der Bestäti gung desselben durch die Generalcommission bedürfen, viel mehr zur Beurkundung der Ablösung ein Bekenntniß des Be rechtigten genügen, daß er die Capitalzahlung erhalten habe und auf sein dadurch abgelöstes Recht verzichte. Wird zur Annahme empfohlen. Präsident v. Schön fels: Die Deputation rathet die unveränderte Annahme dieser§. 28 an, und ich frage: oll Sie Ihrer Deputation beizupflichten gemeint sind? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: 8-29. Dieses Bekenntniß des Berechtigten ist bei der Grund- und Hypothekenbchörde des verpflichteten Grundstücks einzu reichen, damit von derselben auf dessen Grund die zur Ablö sung gelangende Oblast, insoweit selbige im Grund- und Hy pothekenbuche eingetragen ist, darin gelöscht werde. Entge gengesetzten Falles ist nach der Z. 23 am Schluffe enthaltenen Bestimmung zu verfahren. Wird ebenfalls zur Annahme empfohlen. Präsident v. Schön fels: Da auch über §. 29 Nie mand das Wort begehrt, so frage ich: ob Sie nach An rathen Ihrer Deputation §. 29 in unveränder ter Maaße anzunehmen gemeint sei? — Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 30. Insofern die zur Ablösung durch Capitalzahlung gelan gende Berechtigung Zubehör eines Grundstücks war, und nicht blos einer Person, namentlich einer moralischen, wie Stiftungen, Körperschaften, Gemeinden u. s. w. zustand, sind die Bestimmungen im VI. Abschnitte des Ablösungsge setzes vom 17. März 1832 in Obacht zu nehmen. Es haben deshalb die Verpflichteten die Capitalzahlungen nicht anders als vor den Grund - und Hypothekenbehörden (vergl. Verord nung vom 31. Juli 1837) zu bewirken. Diese Behörde hat sodann, dafern sie nicht selbst zugleich die Grund - und Hypothekenbehörde des berechtigten Grund- 34*
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