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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Die Deputation ist zwar der Ansicht, daß man es bei der Fassung des Entwurfs hätte bewenden lassen können, da sich jedoch die Staacsregierung mit der vorgenommenen Abände rung einverstanden erklärt hat, so hat sie kein Bedenken, der Kammer anzurathen: „der vorstehenden von der zweiten Kammer ange nommenen Fassung beizutreten." Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über den vorgetragenen Theil des Berichts das Wort begehrt. Staatsminister 0. Zschinsky: Was den Satz unter Nr. 2 Seite 528 anlangt, so beantragt Ihre Deputation, daß in der zweiten Zeile von unten herauf noch die Worte: „oder Fideicommißbehörde" eingeschaltet werden sollen. Ich be merke, daß diesezWorte auf meinen Antrag bereits in der zweiten Kammer eingeschaltet worden sind; das geht hervor aus Seite 1251 und 1264 der Landtagsmittheilungen. Ich erlaube mir, Ihnen die letzte Stelle zu geben; es heißt da: „Der Satz unter Nr. 2 würde so lauten: Sollen Ablösungs- capitale für von Lehn- oder Fideicommißgütern- abgelöste Dienste, Grunddienstbarkeiten, Gefälle oder sonstige Leistun gen vom Berechtigten zur Erkaufung eines zum Lehne oder Fideicommiß zu schlagenden Grundstücks verwendet werden, so bedarf es hierzu einer besonder» Einwilligung derMitbe- lehnten oderFideicommißinteressenten nicht, vielmehr ist solche lediglich von der Einwilligung der Lehns- oder Fideicvmmiß- behörde, welche allein hierüber zu cognosciren hat, abhängig." Was den Satz unter Nr. 3 Seite 528 anlangt, so hat aller dings auch die erste Deputation der zweiten Kammer, besage Les von ihr erstatteten Berichts, diesen Satz in Vorschlag ge bracht, auf meine bei der Debatte gemachte Gegenvorstellung aber denselben fallen lassen, und die zweite Kammer ist dem einstimmig beigetreten. Ich habe an die geehrte Deputation der ersten Kammer und an die hohe erste Kammer selbst das Ersuchen zu stellen, das Nämliche zu thun. Es ist der Satz rrnter Nr. 3 nach meinem Dafürhalten überflüssig, ja er ist sogar in gewisser Beziehung bedenklich. Ueberflüssig ist der Satz aus dem Grunde, weil Dasselbe, was er besagt, bereits gesetzlich feststeht, und zwar in noch viel größerer Maaße. Es wurden nämlich kurz nach dem Erscheinen des Ablösungs gesetzes von 1832 die Lehnscurien durch eine Verordnung des Justizministeriums ermächtigt, auf Ablösungen und Ablö sungsmittel das Mandat vom 18.Ianuar 1826 anzuwenden. Dieses Mandat besagt, daß bei Dismembrationen von Grund stücken die Nealgläubiger nicht befragt zu werden brauchen, wenn die Grund- und Hypothekenbehörde die Ueberzeugung hat, daß das Interesse der Realgläubiger durch die Dismem brationen nicht gefährdet sei. Nach jener Ministerialvervrd- nung wurden nun auch bei Ablösungen d^ Ablösungsmittel dem Gutsbesitzer zur freien Verfügung überlassen, sobald die bei dem Gute vorhandenen Nealgläubiger dadurch nicht ge fährdet erschienen. Was durch diese Ministerialverordnung festgesetzt wurde, M späterhin durch das Gesetz, die Grund- und Hypothekenbücher betreffend, vom 6. November 1843, gesetzlich ausgesprochen worden. Nach diesem Gesetze näm lich gestaltet sich die Sache so. Zn Grundstücksdismembra tionen haben in der Regel die Gläubiger einzuwilligen; stellt sich aber heraus, daß selbige durch die Dismembration nicht gefährdet werden, so kann die Grund- und Hypotheken behörde die Einwilligung der Gläubiger ergänzen, sie brau chen nicht befragtzu werden. Dasselbe soll nach §.64desfrag- lichenGesetzes beiVeräußerungen nutzbarerRealgerechtigkeiten beobachtet werden;-zugleich ist aber in dieser Paragraphe mit ausgesprochen worden, daß es, was die Ablösungen anlangt, bei der Vorschrift der §. 9 des Ablösungsgesetzes bewende. 'Hieraus folgt, daß die Gläubiger des berechtigten Gutes einer Ablösung an sich nicht widersprechen können, das geht eben aus §. 9 des Ablöfungsgesetzes hervor, sondern nur ein Recht auf die später für das berechtigte Gut ausfallenden Ablösungs mittel haben. Allein da nach §. 64 des Gesetzes, die Grund- und Hypvthekenbücher betreffend, Dasselbe bei Ablösungen und Veräußerungen nutzbarer Realrechte stattfinden soll, was bei Dismembrationen stattfindet, so folgt daraus wieder, daß, wenn die Grund-und Hypothekenbehörde die Ueberzeugung hat, daß die Nealgläubiger durch die Ablösung und Freigebung der Ablösungsmittel nichtgefährdetsind, daß, sage ich, die Grund-- und Hypothekenbehörde dies zu thun eben berechtigt ist. In Folge der von mir angezvgenen Ministerialverordnung, sowie später der Vorschrift des Gesetzes von 1843, sind nun auch seitdem fortwährend in allen Fällen, wo die Realgläubiger nicht benachtheiligt erschienen, alle Ablösungsmittel, mochten sie so viel oder so wenig betragen, wie sie wollten, mochten sie in baarem Gelde, in Landrentenbriefen oder in Rentenspitzen bestehen, den Besitzern der berechtigten Güter ohne Weiteres preisgegeben worden. Sie sehen also, meine Herren, daß ge setzlich schon viel mehr sestsieht, als der Satz unter Nr. 3 Seite 528 enthält. Ich muß aber auch noch darauf aufmerk sam machen, daß, wenn dieser Satz in das Gesetz ausgenom men würde, dadurch sehr leicht ein Mißverständniß herbei geführt werden könnte; wird nämlich vorgeschrieben, daß Vie Rentenspitzen dem Besitzer des berechtigten Gutes freigegeben werden sollen, wenn die Realgläubiger dadurch nicht benach-- theiligt werden, so kann dies möglicherweise dahin führen, daß die Grund- und Hypothekenbehörden irre werden, daß sie dann zwar in Folge jener Vorschrift die Rentenspitzen frekgeben, aber andere Ablösungsmittel zurückhalten, und wegen letzterer unbedingt nach dem Ablösungsgesetze von 1832 verfahren. Also, meineHerren, ich wiederhole nochmals, daß nach meiner Ansicht der Satz unter 3 nicht blos überflüssig, sondern sogar schädlich und bedenklich ist. Referent Bürgermeister Hennig: Zunächst bemerkte der Herr Minister, daß die Einschaltung des Wortes „Fidei commißbehörde" nach dem Worte „Lehnsbehörde" nicht noth- wendig sei, weil es bereits von der zweiten Kammer geschehen sei. Er bezog sich auf die Landtagsmittheilungen. Es ist mir
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