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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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-en, wo die Ersparniß weniger gut angebracht wäre. Es giebt sehr viele Gegenstände, wo Ersparniß sehr am rechten Orte wäre. Es dann zu thun, ist immer meine Meinung ge wesen, aber hierbei rathe ich wirklich, nicht zu sparen. Staatsminister Nabenhorst: Die Pensionslast war allerdings in Folge der früheren Bestimmungen des Pensions gesetzes bedeutend gestiegen, dies hat die Regierung gefühlt, und die Folge davon ist die Vorlage des gegenwärtigen Ge setzentwurfes. Die Bestimmungen dieses Gesetzes schneiden tief ein, welche Folgen daraus entstehen werden, genau im Voraus übersehen kann man das nicht. Noch tiefer gegen wärtig herunterzugehen als der Gesetzentwurf, dafür würde die Staatsregierung nicht stimmen können, indem ja immer noch, wenn es sich als nothwendkg Herausstellen sollte, daß noch tiefer herabgegangen werden müßte, dies später hier geschehen könnte; gegenwärtig müßte ich wünschen, daß die Satze, welche noch beibehalten worden sind, nicht vermindert würden. Präsident v. Schönfels: Ich würde nun die Debatte über den allgemeinen Lheil des Gesetzentwurfes zu schließen haben, und zwar unter Ertheilung des Schlußwortes an den hochgestellten Referenten. Referent Prinz Johann: Ich habe nichts zu bemerken. Präsident v. Schönfels: So können wir sofort zu dem speciellen Lheile übergehen. Referent Prinz Johann: Der Eingang des Gesetzes lautet so: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben zu thunlichster Gleichstellung der Pensionen undWarte- gelder der Militairstaatsdiener mit denen derEivilstaatsdiener die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Pensionen der Militairpersonen und deren Hinterlassenen vom 17. December 1837 für nöthig gefunden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stande Folgendes. Ueber den Eingang haben wir eine kleine Bemerkung: Zum Eingang. Die Deputation schlägt vor, aus demselben die Worte „zu thunlichster — Civilstaatsdiener" wegzulassen, da das Gesetz namentlich in seinem zweiten Abschnitte auch Bestim mungen anderer Art enthält. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob hinsichtlich des jetzt eben vorgetragenen Theils des Gesetzent wurfes Jemand zu sprechen wünscht. Es scheint dies nicht der Fall zu sein, ich werde daher sogleich zur Fragstellung übergehen. Die Deputation schlagt vor, aus dem Eingänge des Gesetzentwurfes die Worte: „zu thunlichster Gleich stellung der Pensionen und Wartegelder der Militairstaatsdiener mit denen der Civilstaats- diener" zu entfernen, und ich habe Vie Frage an die Kam mer zwrichten: ob sie sich in dieser Hinsicht mit der-Deputa- tion einverstehen will? —Einstimmig Ja. 1. K. Referent Prinz Johann: Zu Abschnitt X. tz. 1 des genannten Gesetzes. §. 1. Der zu Erlangung eines Anspruchs auf Entlas sung mit Pension in tz. 1 a. des Gesetzes vom 17. December 1837 angenommene Zeitraum von vierzig Dienstjahren wird auf eine wirkliche Dienstzeit von fünfundvierzig Jahren fest gesetzt.*) Die Deputation hat nichts dazu bemerkt. Präsident v, Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über diese Paragraphe zu sprechen wünscht. Herr v. Heynitz! v. Heynitz: Ich muß gestehen, diese Gleichstellung er scheint mir nicht recht als eine Gleichstellung, indem ich glaube, daß der Militairdienft wohl größere persönliche Auf opferung als der Civilstaatsdienst erfordert; ich könnte mich also auch mit dieser Paragraphe nicht einverstanden erklären. Referent Prinz Johann: Auch ich gestehe, daß ich mich zu keiner Paragraphe weniger gern als zu dieser entschlossen habe; aber bei genauerer Beleuchtung ist sie doch nicht von so großer Consequenz, als es auf den ersten Anblick scheinen mag. Wenn ein Militair 45Jahre gedient hat, und vielleicht in seinem 19. oder 20. Lebensjahre in den Dienst gekommen ist, so würde er doch beinahe schon 60 Jahre alt sein, und ich glaube, ein solcher Diener wird immer seine Invalidität be scheinigen können. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt, würde ich zur Fragstellung übergehen. Die Deputation räth an, die §. 1 des Gesetzentwurfes an zunehmen, und ich frage: ob die Kammer sich in dieser Beziehung mit der Deputation einigen will? — Gegen 6 Stimmen ist die Paragraphe der Gesetz vorlage angenommen. Referent Prinz Johann: Zu §. 2 des genannten Gesetzes. §. 2. Statt der in §. 2 des genannten Gesetzes vorge schriebenen verschiedenartigen Nyrmirung der jährlichen Pen sion ist letztere nach dem durchschnittlichen Betrage des in den per Pensionirung vorhergegangenen drei Jahren wirklich bezogenen Diensteinkommens zu berechnen und beträgt: vom erfüllten zehnten bis mit dem erfüllten fünf zehnten Dienstjahre 30 Hunderttheile, vom erfüllten fünfzehnten bis mit dem erfüllten zwanzigsten Dienstjahre 35 Hunderttheile, , *) Die Motive zu den Paragraphen dieses Entwurfes s. L.-M. H. L. Nr. 7V S. 1S3S flg. 35*
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