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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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solche Durchschnittsberechnung geschmälert, noch durch einen Abzug bei den höheren Gehalten. Bei dem Militair bestand dagegen ein solcher Abzug, sowie ein zweijähriger Durchschnitt. Was die Wittwen betrifft, so bestimmt das Civilstaatsdiener- gesetz, daß dieselben den achten Lheil des wirklichen Dienst einkommens als Pension erhalten sollen. Dagegen bestimmt das Militairpensionsgesetz, daß den Wittwen auch der zwei jährige Durchschnitt und der Abzug bei diesem Achtel zugerech net werden solle. Gegenwärtig aber hat man, was die Pen sion der Diener betrifft, die Bestimmungen in Bezug auf beide Kategorien gleichgestellt. Bei dem Civilstaatsdienste wird nach der Paragraphe des Gesetzes, welche sagt, daß die Pension nach dem zuletzt bezogenen wirklichen Diensteinkom men zu berechnen sei, die Berechnung in dieser Weise ange- stellt; beim Militair würde aber die Sache nach dem gegen wärtigen Vorschläge nicht nur auf dem alten Standpunkte bleiben, sondern es würde das nunmehrige Einkommen noch niedriger gerechnet werden als bisher. Die Wittwen der Militairs würden also gegenüber denen der Civilstaatsdiener nicht nur, sondern auch dem frühern Gesetze gegenüber schlecht gestellt sein. Entweder mußte man nun, um dem abzuhelfen, die alte Berechnungsart für die Wittwenpension beibehalten, oder sie den Wittwen der Civilstaatsdiener glcichstellen. Der erste Weg hätte dazu geführt, daß man eine dreifache Berech nung des Diensteinkommens hätte aufstellen muffen, was aber, wie ich glaube, nicht'dienlich erscheint, und weshalb man auch von dieser Maaßregel absah. Man schlug daher den zweiten Weg ein, und ich halte dies für eben so gerecht als nothwendig; denn es liegt kein Grund vor, warum die Wittwe eines Militairs schlechter situirt sein sollte, als die eines Civilstaatsdieners. Wir haben uns also hier zum An träge vereinigt, daß in dieser Beziehung volle Parität eintrete. Wir wollen also jetzt, daß sich in dieser Paragraphe nicht auf §. 8 des Gesetzes vom 17. December 1837, sondern auf§Z. 2 und 8 der jetzt zu Grunde gelegten Bestimmungen bezogen werde, und tragen daher auf den Wegfall der Schlußbestim mung in §. 26 an. Präsident v. Sch önfels: Ich habe zuvörderst zu erwar ten, ob Jemand hierüber sich zu äußern begehrt. v. Egidy: Auch ich muß mich für den Vorschlag der ge ehrten Deputation und dafür verwenden, daß hier eine Pari tät zwischen den Nachgelassenen der Militairbeamten denen der Civilstaatsdiener gegenüber ausgesprochen werde. Die Gründe, welche der hochgestellte Herr Referent dafür angege ben hat, sind in der Lhat so durchschlagend, daß gewiß schon diese hinreichcn, Jeden für diesen Vorschlag zu gewinnen. Ich wollte mir nur noch eine einzige Bemerkung dazu erlau ben. Es ist äusgemacht, daß der Militairstand, namentlich in den mittleren Chargenstaffeln, in seiner pekuniären Etatisirung viel weniger noch als der Civilstaatsdienerstand in der Lage ist, etwas zurückzulegen, daß also, von diesem Standpunkte aus betrachtet, die Verhältnisse der Relikten der Militair- I. K. (3. Abonnement.) staatsdiener gegen die der Civilstaatsbeamten weit mißlicher sind. Um also hier eine Ausgleichung eintreten zu lassen, ist der Deputationsvvrschlag ganz geeignet, weshalb ich mich für Annahme desselben dringend verwende. Präsident v. Schänfels: Wenn Niemand weiter das Wort verlangt, so werde ich dieDebatte über diese Paragraphe schließen, und wenn nicht der erlauchte Referent noch etwas zu bemerken hat, zur Fragstellung übergehen. Soweit ich es verstanden habe, geht der Antrag der Deputation dahin, daß §. 10 in der vorliegenden Gesetzvorlage in Wegfall gebracht werde, hingegen soll der erste Satz der §. 26 des Gesetzes vom 17. December 1837 verbleiben, und zwar bis zu den Worten: „Das hierbei u. s. w." Ich werde die Frage dahin zu richten haben, ob sich die Kammer mit der Deputation ein verstehen will, daß der erste Satz der §. 26 des Gesetzes vom 17. December 1837 stehen zu bleiben habe. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß nichts darauf ankommen kann, über das Gesetz vom Jahre 1837 abzustimmen. Darüber ist wenigstens die Staatsregie rung und die zweite Kammer einig, daß der erste Satz der §. 26 stehen bleiben soll. Es handelt sich überhaupt nur um den zweiten Satz der Paragraphe; die Staatsregierung wollte diesen zweiten Satz modificiren, die Deputation tragt aber darauf an, diesen zweiten Satz der §. 26 auszuheben, und hat der Paragraphe eine Fassung gegeben, die nun so lautet: „Die Schlußbestimmung der §. 26 des Gesetzes vom 17. De cember 1837: „„Das hierbei rc."" wird in Wegfall gebracht". Das ist die neue §. 10. Präsident v. Sch önfels: Unter diesen Umständen wird sich allerdings die Fragstellung ändern, und ich würde die Frage dahin richten: ob die Kammer gemeint sei, dem An träge ihrer Deputation beizustimmen, der dahin geht, daß die Schlußbestimmung der §. 26 des Gesetzes vom 17. December 1837 von den Worten an: „Das hierbei u. s. w.", in Wegfall gebracht werde? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: Zu Abschnitt V. bemerkt die Deputation: In diesem zweiten Khcile des Entwurfs sind einige Ver besserungen der Pensionen für Unteroffiziere und Gemeine und deren Relicten in Antrag gebracht. Die Vorschläge der Regierung scheinen so sehr in der Billigkeit gegründet, daß die Deputation nicht umhin kann, dieselben zur Annahme zu empfehlen. Ich gehe nun zu den einzelnen Paragraphen über: Z. 27 des genannten Gesetzes. §. 11. Sämmtliche bei den Brigaden, Regimentern und übrigen Abtheilungen der Armee in den Listen stehende Unteroffiziere und Soldaten (§. 14), auch wenn sie in admi nistrativen Stellen verwendet werden, haben auf Pension An spruch 1) nach zurückgelegter fünfunddreißigjähriger wirk licher Dienstzeit in der ersten Abteilung der activen Armee, 36
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