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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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2) wegen überkommener Unfähigkeit zu fernerer Mili- tairdienstleistung, vorausgesetzt, daß dieselbe bei einer militärischen Dicnstverrichtung unmittelbar, oder in Folge derselben eingetrcten und eine gänz liche oder theilweise Erwerbsunfähigkeit damit ver bunden ist. Ich habe hier weiter nichts zu bemerken. Präsident v. Schönfels: Es wäre nun über §. 11 zu sprechen. v. Egidy: Ich wollte mir eine Anfrage an den hochge stellten Herrn Referenten erlauben, wie die in der vorliegen den Paragraphe ausgesprochene Anwartschaft auf Pension eigentlich zu verstehen sei. Wenn nun ein Soldat nach zurück gelegter 35jähriger wirklicher Dienstzeit in die Kategorie der Pensionsberechtigten tritt, nach welcher Scala wird dann die Pension berechnet? Soll hier die allgemeine Scala nach dem §. 2 aufgestellten Procentverhältniß angenommen werden oder findet ein besonderer Fuß statt? f Referent Prinz Johann: Ich bemerke, daß bei den Un teroffizieren gar nichts auf das Dienstalter ankommt. Die Unteroffiziere bekommen eine bestimmte Pension, die blos in gewissen Fällen erhöht werden kann. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand weiter bas Wort verlangt, so würde ich die Debatte bezüglich der §. 11 zu schließen haben. Der Antrag der Deputation geht dahin, §.11 in unveränderter Maaße anzunehmen; ich frage: ob dieKammer in dieser Hinsicht ihrer Deputation beipflichte? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann:' Zu §. 28 des genannten Gesetzes. §. 12. In Beziehung auf Pensionsansprüche ist die Dienstunfähigkeit (Invalidität) nach zwei Graden zu beur- theilen. Ich werde gleich §. 13 mit vortragen: Zu §§. 29, 30, 31 des genannten Gesetzes. §. 13. Als dem ersten Grade angehörend sind Diejenigen zu betrachten, welche zur Dienstleistung als Soldaten und zur Sicherung ihres Unterhaltes im bürgerlichen Leben ganz unfähig geworden. Dem zweiten Grade gehören Diejenigen an, welche zum Dienste als Soldaten nicht mehr geeignet, doch aber noch im Stande sind, sich einen wesentlichen Theil ihres Unterhaltes im bürgerlichen Leben zu erwerben. Es ist zu beiden Paragraphen nichts bemerkt. Präsident v. Schönfels: Es würde sich nun die Dis kussion über die §§.12 und 13 zu erstrecken haben. Es scheint, als wenn Niemand das Wort verlangte; ich werde daher zu vörderst fragen: ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation §. 12 ihre Zustimmung ertheilen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Eine gleiche Frage richte ich an die Kammer bezüglich der §. 13; ich frage auch hier: ob Sienach Anrathen d er Depu tatio n dieser Para graphe beizupflichten gesonnen sind? — Einstim mig Ja. Referent Prinz Johann: Zu §. 32 des genannten Gesetzes. §. 14. Die Pension für die §. 11 des gegenwärtigen Ge setzes bezeichneten Personen, welche entweder fünfunddreißig Jahre wirklich gedient haben, oder als Invaliden ersten Gra des (§. 13) zu betrachten sind, besteht 1) für Unterärzte, Roßärzte, Regimentssecretaire, Wachmeister, Feldwebel und Oberfeuerwerker in monatlich zwölf Lhalern, 2) für Portepeejunker, Stabstrompctcr, Stabssigna- listen der Artillerie undBataillonssignalisten in mo natlich zehn Lhalern, 3) für Stabs-, Brigade-, Regiments- und Bataillons- fouriere, Wirthschafts-, Schwadrons- und Com- pagniefouriere, Gerichtsschreiber,Stabswachmeister, Fahnenträger, Unterwqchmeister, Feuerwerker, Ser geanten und Profose in monatlich achtThalern, 4) für Oberjäger, Korporale, Trompeter undBrigade- signalisten in monatlich sechs Thalern, 5) für Bicecorporale,Handwerker, Oberpioniere,Ober pontoniere, Oberkanoniere, Signalisier,, Zimmer leute und sämmtliche Soldaten aller Waffen in mo natlich vier Thalern. Diejenigen, welche vor dem Feinde oder unmittelbar, im Dienste einen Arm, eine Hand, einen Fuß, die Sprache oder die Sehkraft verloren haben, erhalten in den Elasten 1, 2, 3 und 4 eine monatliche Pensionserhöhung von zwei Thalern, in der Elaste 5 eine dergleichen von drei Thalern. Der Bericht lautet: Zu §.14 hat die Deputation auf Anfrage Seiten des königlichen Com- missars die Auskunft erhalten, daß die Absicht der Regierung dahin gehe, den Schlußsatz der §.32: „Diejenigen, welche wegen zurückgelegten rc." durch §. 14 in Wegfall zu bringen. Die Deputation, welche mit dieser Aufhebung einver standen ist, glaubt solches zu Vermeidung von Zweifeln hier ausdrücklich bemerken zu müssen. v. Erdmannsdorf:Jch wollte mir bei diesem Punkte erlauben, entweder die Deputation oder die Staatsregierung um eine Erläuterung zu bitten. Ich wünsche nämlich zu wis sen, wie es kommt, daß unter den Gebrechen, die hier aufge führt sind, welche einen Pensionsgenuß bedingen, der Verlust des Gehörs nicht mit ausgenommen worden ist. Es heißt hier: „Diejenigen, welche unmittelbar vor dem Feinde oder im Dienste einen Arm, eine Hand, einen Fuß, die Sprache oder die Sehkraft verloren haben rc.", und ich weiß nun nicht, warum der Sinn des Gehörs nicht mit ausgenommen worden ist. Man wird mir einwenden, daß die, welche einen Arm, einen Fuß oder die Sehkraft verloren, nicht arbeiten können, aber der Verlust des Gehörs ist doch immer eine Verstümme-
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